Doktorat ist keine berufliche Grundbildung für die Wehrpflichtersatzabgabe

ATA/616/1995Cour de justice / Verwaltungskammer07.11.1995SteuerrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Der Fall betrifft die Wehrpflichtersatzpflicht von M, der einen Abschluss der EPFL in mathematischer Ingenieurwissenschaft erworben hatte und ein Doktorat absolvierte. Das Gericht befand, dass ein Doktoratsstudium keine berufliche Grundbildung im Sinne von Art. 10(3)(a) LTM darstellt. Daher wurde die vom Steuerpflichtigen beantragte Befreiung verweigert und die Veranlagung zur Wehrpflichtersatzabgabe bestätigt.

Omnilex-Regeste

Art. 10 al. 3 let. a LTM; Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe für Personen in beruflicher Grundbildung: Ein Doktorat stellt keine Fortsetzung der beruflichen Grundbildung dar, wenn die steuerpflichtige Person bereits einen ersten Hochschulabschluss erworben hat. Der gesetzliche Begriff der beruflichen Grundbildung bezieht sich auf den ersten Ausbildungsabschluss und erstreckt sich nicht auf anschliessende postgraduale oder forschungsorientierte akademische Studien. Ein Doktoratsprogramm ist daher eine zusätzliche Hochschulausbildung und keine Ausbildung in einem Grundberuf, selbst wenn es unmittelbar an den ersten Abschluss anschliesst.

Gesamter Gesetzestext

Descripteurs

IMPOT; TAXE MILITAIRE; ETUDIANT; TITRE UNIVERSITAIRE; M

Normes

LTM.10 al.3 litt.a

Résumé

Ne continue pas une formation professionnelle de base, au sens de l'article 10 alinéa 3 lettre a LTM, celui qui effectue un doctorat alors qu'il est titulaire d'un diplôme d'ingénieur mathématicien de l'EPFL

Schlagwörter

military taxbasic vocational trainingdoctorateuniversity degreeexemption

A doctorate does not qualify as continuation of basic vocational training where the person already holds an EPFL degree in mathematical engineering.

Basic vocational training ends once the initial university degree is obtained; doctoral studies are further academic training, not basic vocational training within the meaning of Art. 10(3)(a) LTM.

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