Bestätigung der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach Wegzug des Schuldners ins Ausland

ATA/617/1995Cour de justice / Verwaltungskammer07.11.1995FamilienrechtBestätigt

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Der Entscheid der Behörde, die Unterhaltsvorschüsse einzustellen, wurde bestätigt, weil der Schuldner ohne Angabe einer Adresse ins Ausland gezogen war, wodurch die Weiterzahlung nach der anwendbaren Vorschussregelung unmöglich wurde.

Omnilex-Regeste

LARPA Art. 8a; Unterhaltsvorschüsse können eingestellt werden, wenn der Schuldner das Land verlassen hat und unter einer gültigen Adresse nicht mehr erreichbar ist. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorschüsse mangels einer kontaktierbaren Adresse weiter auszurichten, da der gesetzliche Zweck der vorläufigen Unterstützung durchsetzbare und administrierbare Rückforderungsbedingungen voraussetzt (Erw. nicht angegeben).

Gesamter Gesetzestext

Descripteurs

OBLIGATION D'ENTRETIEN; AVANCE(EN GENERAL); FIN; ETAT ETRANGER; IP

Normes

LARPA.8 A

Résumé

Cessation des avances confirmée : débiteur parti à l'étranger sans laisser d'adresse.

Schlagwörter

maintenance advancescessationforeign residenceunknown addressdebtorfamily support

The cessation was lawful and is confirmed.

Under the applicable advance-payment rules, the authority may stop advances when the debtor has left the country and can no longer be reached at a valid address.

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