A 06 46
3. Kammer
URTEIL
vom 28. November 2006
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Kantons- und direkte Bundesteuer
2. Dagegen erhoben … am 22. September 2006 Rekurs bzw. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, auf die Einsprachen einzutreten. Sie machen zusammenfassend geltend, die Postsendung sein von einer dazu nicht berechtigten Person abgeholt worden, weshalb sie davon keine Kenntnis erhalten hätten.
3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) machen sinngemäss geltend, die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiode 2004 seien ihnen mangelhaft eröffnet worden, da sie von einer dazu nicht berechtigten Person in Empfang genommen worden seien. Dies trifft indessen nicht zu, wie im Folgenden zu zeigen ist.
2. a) Die Eröffnung der Verfügung, d.h. die individuelle Mitteilung des Erlasses und des Inhalts der Verfügung an den Adressaten, ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen ist. Bei mit eingeschriebener Post zugestellten Verfügungen, die dem Empfänger nicht ausgehändigt wurden, ist nach der Praxis des Bundesgerichts der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Sendung gemäss der in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegten Abholungseinladung auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Verfügung als am letzten Tag der Frist zugestellt (BGE 127 1 31, 33 if. und 115 Ja 12, 15 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts, ZBl 98 [1997] 305 ff.). Dies ergibt sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) "Postdienstleistungen" der Schweizerischen Post, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (BGE 127 I 31). Wird die eingeschriebene Sendung während der Abholungsfrist durch einen berechtigten entgegengenommen, gilt sie in jenem Zeitpunkt als zugestellt. Nach Ziffer 2.3.7 lit. b AGB ist der Inhaber einer Abholungseinladung zum Bezug der darauf vermerkten Sendungen berechtigt. Der Besitz der Abholungseinladung ist in diesem Sinne als Anscheinsvollmacht zu betrachten. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zustellung an Personen mit einer Anscheinsvollmacht rechtsgültig erfolgt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A. Zürich 2006; § 126 N 18 mit zahlreichen Hinweisen).
b) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Post seit dem 10. Mai 2004 einen unbefristeten und uneingeschränkten Nachsendeauftrag, in welchem nicht zwischen Privat- und Geschäftspost unterschieden wird, hat und nach welchem als Zustelladresse die im Sachverhalt erwähnte Postfachadresse in Zürich bezeichnet ist. Dementsprechend hat die Post an die Rekurrenten in Davos adressierte Sendungen an diese Postfachadresse jeweils weitergeleitet. So wurden auch die zur Diskussion stehenden Veranlagungsverfügungen dorthin nachgesendet bzw. wurde eine entsprechende Abholungseinladung ins Postfach gelegt. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Sekretärin des Rekurrenten den Postfachschlüssel einer Kollegin aus einem an gleicher Adresse domizilierten Firma ausgehändigt und diese dann bei der Post die Abholungseinladung vorgelegt hat. Ob die erwähnte Person im internen Verhältnis zur Entgegennahme der fraglichen Sendung befugt war, ist nach dem unter E. 2.a Gesagten unerheblich. Sie hat sich durch den Besitz der Abholungseinladung als anscheinsbevollmächtigt ausgewiesen, was nach den AGB der Post sowie nach Lehre und Rechtsprechung ausreicht, um die so erfolgte Eröffnung der Veranlagungsverfügungen als rechtsgültig erscheinen zu lassen. Damit gelten diese Verfügungen als am 8. Februar 2006, dem Tag der Abholung, zugestellt, weshalb die erst am 29. Juni 2006 erhobene Einsprache offensichtlich nicht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgt ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die angefochtenen Nichteintretensentscheide gefällt. Rekurs und Beschwerde sind damit als unbegründet abzuweisen. Abgesehen davon, wäre nach der Zustellung an die richtige Adresse und der postalischen Abholungseinladung nach 7 Tagen die Zustellung durch Fiktion erfolgt.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
3'000.--
Fr.
108.--
zusammen
Fr.
3'108.--
gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.