VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 15 6
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi und Allemann als Aktuarin ad hoc
URTEIL
vom 1. Juli 2015
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde X._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jeannette Fischer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrenskosten
1. Zur Fleischaufbewahrung hat A._____ auf der Parzelle Nr. 661 in der Gemeinde X._____ einen Kühlwagen aufgestellt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 an die Gemeinde beantragten seine Nachbarn B._____ und C._____ die Umplatzierung dieses Kühlwagens aufgrund der Lärmemissionen. Nach einem Schriftenwechsel wurde A._____ von der Gemeinde aufgefordert, ein Baugesuch einzureichen. Daraufhin verlangte er die Nennung der gesetzlichen Grundlagen, die das Einreichen eines Baugesuchs für den Kühlwagen rechtfertigen würden. Gemäss seinen juristischen Abklärungen sei ein solcher Kühlwagen nicht bewilligungspflichtig. Die Nachbarn, welche nun anwaltlich vertreten waren, forderten Sofortmassnahmen zur Beseitigung der Lärmquelle. In der Folge legte der Gemeinderat detailliert dar, weshalb für das Abstellen des Kühlwagens ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei.
2. Am 11. Dezember 2013 reichte A._____ das Baugesuch für den Kühlwagen ein. Dagegen erhoben die Nachbarn am 27. Januar 2014 Einsprache mit der Begründung, das Abstellen des Kühlwagens sei nicht zonenkonform und verursache erhebliche Emissionen. Nach der Durchführung eines Augenscheins und der Einholung eines Lärmgutachtens, welches zum Schluss kam, dass die Lärmbelastungsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung überschritten werden, untersagte der Gemeinderat am 16. Oktober 2014 die Inbetriebnahme des Kühlwagens. Daraufhin zog A._____ das Baugesuch am 1. November 2014 zurück.
3. Infolge Rückzugs des Baugesuchs schrieb der Gemeinderat das Baubewilligungsverfahren sowie die Einsprache mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 (mitgeteilt am 5. Januar 2015) ab. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren/Kosten der Gemeinde von Fr. 750.--, den Auslagen für die Rechtsberatung von Fr. 4‘905.70 sowie den Auslagen für ein Lärmgutachten von Fr. 837.--, insgesamt somit Fr. 6‘492.70, wurden vollumfänglich dem Baugesuchsteller A._____ auferlegt.
4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. Februar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Abschreibungsverfügung (Kostenregelung) sowie auf Auferlegung von Verfahrenskosten von lediglich Fr. 1‘587.--. Er beanstandete die Kosten der Rechtsberatung in der Höhe von Fr. 4‘905.70 mit der Begründung, dass die Gemeinde X._____ in der Lage sein müsse, ein solch einfaches Baugesuch ohne Rechtsberatung Dritter administrativ zu bewältigen. Die Auferlegung der Rechtsberatungskosten sei zudem willkürlich und verstosse gegen das Prinzip der Gleichbehandlung. Zu beanstanden sei auch die Höhe der Rechtsberatungskosten. Mit diesen Kosten sei er nie konfrontiert worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
5. In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Kostenpflichtige Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten seien gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG der Gemeinde zu vergüten. Kostenpflichtig sei nach Art. 96 Abs. 2 KRG wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht habe. Es habe sich nicht um eine einfache, alltägliche Angelegenheit gehandelt, weshalb sich der Beizug eines Rechtsberaters gerechtfertigt habe. Der Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden sei für ein Verfahren, welches sich über einen Zeitraum von 1.5 Jahren erstreckt habe, durchaus angemessen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei ihm verweigert worden, sei zurückzuweisen.
6. In der Replik vom 13. April 2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen der Beschwerdeschrift. Darüber hinaus führte er aus, ihm sei gesagt worden, der normale Stundenansatz gemäss einer regierungsrätlichen Honorarverordnung betrage lediglich Fr. 240.--.
7. In der Duplik vom 1. Mai 2015 führte die Gemeinde aus, dass in Anwendung von Art. 96 KRG in den letzten Jahren die Auslagen für die in Anspruch genommene Rechtsberatung immer den Baugesuchstellern weiterverrechnet worden seien. Bezüglich des Stundenansatzes von Fr. 280.-- sei klarzustellen, dass die in der Honorarverordnung aufgeführten Grundsätze nicht zur Anwendung gelangen würden und der Stundenansatz darüber hinaus im Rahmen des Üblichen liege.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wird der erforderliche Streitwert nicht erreicht (Höhe der strittigen Rechtsberatungskosten Fr. 4‘905.70) und es ist auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters zu bejahen ist.
b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdefall bildet die Abschreibungsverfügung des Gemeinderats X._____ vom 11. Dezember 2014, mit welcher unter Kosten zulasten des Beschwerdeführers das Baubewilligungsverfahren desselben sowie die Einsprache dagegen abgeschrieben wurden. Gegen diese Verfügung gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung, wonach dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6‘492.70 auferlegt werden. Streitig ist dabei, ob die Gemeinde dem Beschwerdeführer zu Recht die Kosten für die Rechtsberatung von Fr. 4‘905.70 auferlegt hat. Die Auferlegung der Gebühren/Kosten der Gemeinde von Fr. 750.-- und die Auslagen für das Lärmgutachten von Fr. 837.-- werden vom Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert und sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. a) In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Rechtsberatungskosten erst in der Abschreibungsverfügung eröffnet worden seien. Ihm sei vorgängig nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Höhe dieser Rechtsberatungskosten zu äussern. Insofern sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Es könne auch nicht sein, dass Baugesuchsteller jedes Mal verwaltungsrechtliche Beschwerde erheben müssten, um eine detaillierte Begründung eines Kostenentscheids zu erhalten und Stellung nehmen zu können.
b) Der Anspruch auf Begründung ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Dabei variiert der geschuldete Umfang der Begründung je nach Art des Entscheids (Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Zürich 2007, Art. 29 N. 25). So unterliegen namentlich Kostenentscheide nur einer beschränkten Begründungspflicht (Plüss Kaspar, § 13 N. 30, in: Griffel Alain [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014). Die Begründung muss allerdings auf jeden Fall so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 126 I 97 E.2b).
c) In Ziff. II. 3 der verfahrensleitenden Verfügung der Gemeinde vom 7. August 2014 wurde ausgeführt, dass sämtliche Kosten je nach Ausgang des Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 96 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) auf die Parteien verteilt werden. Dass sich die Gemeinde tatsächlich juristisch beraten liess, konnte der Beschwerdeführer verschiedentlich erkennen. So führte er in der Beschwerdeschrift u.a. selbst aus, dass der Gemeinderat wiederholt weitschweifige und wohl von einem Juristen ausgearbeitete Verfügungen erliess. Aufgrund der Höhe der Rechtsberatungskosten wäre eine Zustellung der Kostennote sowie eine Anhörung des Beschwerdeführers zumindest angezeigt gewesen. Ob die Gemeinde bei der Überwälzung von Kosten für die Leistungen Dritter die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu belegen und vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren hat, kann allerdings offen bleiben, denn die Gemeinde hat im vorliegenden Verfahren zusammen mit der Beschwerdeantwort die Honorarrechnungen inklusive detaillierten Leistungsverzeichnissen des beigezogenen Anwalt eingereicht, womit ein allfälliger Mangel ohnehin geheilt wäre. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
3. a) In materieller Hinsicht gilt es sodann zu prüfen, ob der Beschwerdegegner Kosten für die Rechtsberatung in der Höhe von Fr. 4‘905.70 erheben durfte. Gebühren sind das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung. Bei den Auslagen für die juristische Beratung von Fr. 4‘905.70 handelt es sich um ein Entgelt für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren entstanden sind, welches schliesslich infolge Rückzugs abgeschrieben werden konnte.
b) Im Bereich des Abgaberechts werden an das Legalitätsprinzip besonders hohe Anforderungen gestellt. Einerseits muss die Abgabe in einer generell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (BGE 123 I 248 E.2; Erfordernis des Rechtssatzes). Andererseits bedürfen öffentliche Abgaben – abgesehen von Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Erfordernis der Gesetzesform). Das Gesetz muss dabei mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen umschreiben (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV, welcher sich zwar nach seinem Wortlaut nur auf die Steuern des Bundes bezieht, aber einem für alle Abgaben gültigen Verfassungsprinzip Ausdruck gibt; statt vieler: BGE 128 I 317 E.2.2.1). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgabebemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 113 E. 2.2 m.H., 123 I 248 E.2).
c) Nach Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Diese Auslagen dürfen grundsätzlich vollumfänglich auf die Verfahrensparteien überwälzt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 62 vom 9. April 2014 E.3e). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art, oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 KRG). Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. In diesem Fall können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. Nach Art. 96 Abs. 2 KRG erfolgt die Kostenverteilung also in erster Linie nach dem Verursacherprinzip. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, erfolgt die Verteilung nach dem Unterliegerprinzip. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Überbindung der Kosten an den Beschwerdeführer, da er sein Baugesuch zurückgezogen und damit die Kosten verursacht hat.
d) Die streitige Vergütung für die Rechtsberatungskosten kann auf Art. 96 Abs. 1 KRG abgestützt werden. Abgabebegründender Tatbestand (Gegenstand der Abgabe) bildet nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Beanspruchung von Beratung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, wobei die Beratung durchaus auch rechtlicher Natur sein kann. Ebenso ist der Kreis der Abgabepflichtigen ohne weiteres ersichtlich, nämlich diejenigen, welche den entsprechenden Aufwand verursacht haben, insbesondere der Gesuchsteller. Die Höhe der Abgabe (und deren obere Grenze) wird bestimmt durch die Auslagen, welche der Gemeinde entstanden sind. Bei der Abgabenhöhe greifen vorliegend zusätzlich das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip, da es sich bei der Baubewilligungsgebühr um eine Kausalabgabe handelt. Daraus folgt, dass für die Erhebung der Vergütung von Fr. 4‘905.70 für die Rechtsberatung eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG werde den Gemeinden in Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, was daher auch in einem Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde nicht anders sein könne, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Art. 78 Abs. 2 VRG kommt nur im Rechtsmittel- und Klageverfahren zur Anwendung und kann nicht analog auch für das Baubewilligungsverfahren vor der Gemeindebehörde herangezogen werden.
4. a) Es bleibt zu prüfen, ob die strittige Vergütung auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipien (Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip) standhält.
b) Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 2641). Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 130 III 225 E.2.3, 128 I 46 E.4a). Jedenfalls darf die Abgabe nie den Charakter einer Gebühr verlieren, wie das der Fall wäre, wenn sie zu den wirklichen Kosten der verlangten Verrichtung in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde (Urteil des Bundesgerichts 2P.286/2006 vom 27. Februar 2007 E.4.4; Urteile des Verwaltungsgerichts A 06 4 vom 23. Mai 2006 E.4c, A 10 21 vom 4. Mai 2010 E.3b). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 47 E.4.1; 131 II 735 E.3.2), wobei zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen sind (BGE 126 I 180 E.3a/aa).
c) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein professionell geführtes Bauamt mit der Administration einer Gemeinde wie X._____, die eine rege Bautätigkeit und damit Routine im Umgang und der Behandlung auch komplexer Baugesuche hat, müsse in der Lage sein, ein solches einfaches Baugesuch ohne Rechtsberatung Dritter administrativ zu begleiten bzw. zu bewältigen. Die Gemeinde bringt indes vor, dass der Beizug einer Rechtsberatung erforderlich gewesen sei, da die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen für die Baubehörde alles andere als alltäglich gewesen seien. In der Tat rechtfertigt sich für eine Gemeinde nicht in jedem Fall der Beizug eines Anwalts. Das hier zur Diskussion stehende Baubewilligungsverfahren weist aber tatsächlich durchaus komplexe und nicht alltägliche Fragestellungen auf, weshalb der Ansicht der Gemeinde zu folgen ist. Im Weiteren hat es der Beschwerdeführer unterlassen gleich von Beginn weg ein Baubewilligungsgesuch einzureichen. Damit musste die Gemeinde nach den Einwänden der Nachbarn rechtliche Abklärungen zum weiteren Verfahren vornehmen.
d) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einsprecher seien anwaltlich vertreten gewesen und hätten den gegnerischen Standpunkt mit den entsprechenden rechtlichen Überlegungen der Gemeinde geliefert. Auch deshalb habe für die Gemeinde kein Grund bestanden, sich weitere Rechtsberatung von aussen zu holen. Demgegenüber wendet die Gemeinde ein, die Tatsache, dass die Einsprecher anwaltlich vertreten gewesen seien, spreche für und nicht gegen die Notwendigkeit einer Rechtsberatung. Die Einsprecher hätten durch ihren Anwalt Druck auf die Gemeinde ausgeübt, so dass die Gemeinde auch aus diesem Grund keinen Bagatellfall annehmen konnte. Durch die anwaltliche Vertretung der Einsprecher konnte die Gemeinde ‑ wie sie zu Recht ausführt ‑ keinen Bagatellfall annehmen. Das mit der Einsprache eingeleitete Verfahren erforderte von Beginn weg erheblichen Verwaltungs- und Rechtsaufwand, wozu die Gemeinde zur Koordination der verschiedenen Verfahrensschritte einen Rechtsberater durchaus beiziehen durfte.
e) Nach Meinung des Beschwerdeführers besteht in der Gemeinde die Praxis, wonach das Bauamt Baugesuchstellern in der Regel keine Rechtsberatungskosten auferlegt. Die Gemeinde verstosse deshalb bei der Auferlegung dieser Kosten gegen das Prinzip der Gleichbehandlung und handle willkürlich. Dementgegen bringt die Gemeinde vor, dass die Rechtsberatung in Anwendung von Art. 96 KRG immer den Baugesuchstellern weiterverrechnet worden sei. Die zwei von der Gemeinde eingereichten Beispiele vom März 2014 zeigen, dass die Kosten auch in anderen Fällen dem Baugesuchsteller auferlegt worden sind. Der Ansicht des Beschwerdeführers, bei der Auferlegung von Kosten ungleich und willkürlich behandelt worden zu sein, kann deshalb nicht gefolgt werden.
f) Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der Kosten bzw. den Stundenansatz des von der Gemeinde beigezogenen Rechtsberaters. Der Betrag stehe auch in einem völligen Missverhältnis zur Bedeutung des Baugesuchs. Der normale Stundenansatz betrage gemäss der regierungsrätlichen Honorarverordnung lediglich Fr. 240.--. Gemäss der Leistungsabrechnung stellte der beigezogene Anwalt der Gemeinde einen Aufwand von 15.75 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen und MWST, total Fr. 4‘905.70, in Rechnung. Die Gemeinde dagegen ist der Ansicht, dass der Stundenansatz von Fr. 280.-- einerseits dem mit der Gemeinde für sämtliche Rechtsberatungstätigkeiten vereinbarten Ansatz entspreche und andererseits im Rahmen des Üblichen liege. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Diese Verordnung regelt aber lediglich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung (Art. 1 Abs. 1 HV). Da es sich beim vorliegenden Fall um ein kommunales Verfahren handelt, ist die HV nicht direkt anwendbar. Nichtsdestotrotz könnte die Gemeinde aber nicht den gesamten Aufwand dem Beschwerdeführer überbinden, wenn sie eine Vereinbarung mit einem Rechtsvertreter unterzeichnet hätte, welche einen überrissenen Honoraransatz aufweisen würde. Im vorliegenden Fall liegt der vereinbarte Stundenansatz um Fr. 10.-- höher als die Honorarspannbreite gemäss Art. 3 Abs. 1 HV. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem unverhältnismässig hohen Stundenansatz die Rede sein. Es muss aber klar gesagt werden, dass sich dieser Stundenansatz an der oberen Grenze des Zulässigen befindet. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass mit den erhobenen Rechtsberatungskosten das Kostendeckungsprinzip verletzt wurde. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer von 1.5 Jahren ist der Aufwand des Anwalts von 15.75 Stunden durchaus als angemessen, womit das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt.
5. Die vorliegende Beschwerde ist damit abzuweisen. Aufgrund der ausserordentlichen Situation und der hohen Kosten im Baubewilligungsverfahren, rechtfertigt es sich, für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Es besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen.
Demnach erkennt der Einzelrichter
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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