VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 17 38
4. Kammer
VorsitzRacioppi
RichterInMeisser, Moser
AktuarSimmen
URTEIL
vom 13. Februar 2018
in der Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Grundstückgewinnsteuer
1. A._____ verkaufte am 8. Juli 2014 die 1.5-Zimmerwohnung (StWE-Einheit 57'854) in der Gemeinde X._____ für Fr. 680'000.-- an die ihm gehörende B._____ AG. Am 8. Februar 2013 hatte er das Gesamtgrundstück (Parzelle 5205) für Fr. 1'800'000.-- käuflich erworben, anschliessend Stockwerkeigentum begründet und einige Investitionen daran vorgenommen.
2. Mit definitiver Veranlagungsverfügung für die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer vom 15. Februar 2016 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden einen Grundstückgewinn von Fr. 224'019.--, woraus auf Stufe Kanton und Gemeinde je eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 40'995.50, gesamthaft somit Fr. 81'991.--, resultierte.
3. Dagegen erhob A._____ am 9. März 2016 Einsprache und beantragte die Gewährung eines Mobiliarabzugs von Fr. 30'000.--. Einer Veranlagung auf der Basis eines Kaufpreises von Fr. 650'000.-- mit einem Grundstückgewinn von netto Fr. 194'019.-- könne er zustimmen und würde er akzeptieren. Falls nötig würde er auch den Kaufvertrag abändern.
4. Mit Auflage vom 15. März 2016 forderte die kantonale Steuerverwaltung von A._____ weitere Unterlagen ein, worauf dieser mit Schreiben vom 5. April 2016 eine Inventarabrechnung über gesamthaft Fr. 147'090.95 einreichte und geltend machte, dass davon rund Fr. 30'000.-- auf die veräusserte Studio-Wohnung entfielen.
5. Am 12. Mai 2016 stellte die kantonale Steuerverwaltung A._____ eine korrigierte Veranlagungsverfügung mit dem Betreff "Details zum Einspracheentscheid" zu. Wie in der Einsprache vom 9. März 2016 gefordert brachte die kantonale Steuerverwaltung vom Gesamterlös von Fr. 680'000.-- den Betrag von Fr. 30'000.-- für Mobiliar in Abzug, woraus ein steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 194'019.-- und daraus Grundstückgewinnsteuern von kantonal und kommunal je Fr. 35'162.15, gesamthaft somit Fr. 70'324.30, resultierten. Die korrigierte Veranlagungsverfügung enthielt als Rechtsmittel den Verweis "siehe Einspracheentscheid". Auf Seite 2 der korrigierten Veranlagungsverfügung hielt die Steuerverwaltung was folgt fest: "Es wird wie beantragt ein Mobiliaranteil am Veräusserungspreis von Fr. 30'000.-- anerkannt. Die Einsprache wird gutgeheissen. Es wird kein separater Einspracheentscheid ausgefertigt".
6. Aufgrund eines Systemfehlers wurde die entsprechende Steuerrechnung erst im Frühjahr 2017 versandt. Gemäss Aussage der kantonalen Steuerverwaltung habe sich A._____ gestützt auf die ihm im Frühjahr 2017 zugestellte Steuerrechnung telefonisch erneut bei der Steuerverwaltung gemeldet und dabei eine unkorrekte Veranlagung bemängelt. Der zuständige Sachbearbeiter der kantonalen Steuerverwaltung ging dabei irrtümlicherweise davon aus, dass die korrigierte Veranlagungsverfügung ohne Rechtsmittelbelehrung erst kürzlich versandt wurde und erliess am 26. Juni 2017 einen gleichlautenden Einspracheentscheid, worin wiederum die Rüge aus der Einsprache vom 9. März 2016 anerkannt und die Einsprache gutgeheissen wurde.
7. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 gelangte A._____ erneut an die kantonale Steuerverwaltung und machte geltend, der Anteil der Anlagekosten sei bei der Festlegung der Grundstückgewinnsteuer falsch ermittelt worden. Die gesamten Anlagekosten betrügen Fr. 4'539'299.--. Davon würden Fr. 641'422.68 auf die veräusserte Wohnung entfallen.
8. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 retournierte die kantonale Steuerverwaltung das Schreiben vom 29. Juni 2017 samt Beilagen an A._____ und teilte ihm mit, dass er sich gegebenenfalls an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wenden müsse. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass der neue Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 aus Versehen versandt worden und der erste Entscheid vom 12. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen sei.
9. Am 10. Juli 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Veranlagung und Feststellung, dass aus der Handänderung vom 8. Juli 2014 kein Gewinn resultiert habe. Von der Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer sei daher abzusehen.
10. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie dem Antrag des heutigen Beschwerdeführers auf Anerkennung von Mobiliarkosten in der Höhe von Fr. 30'000.-- mit Entscheid vom 12. Mai 2016 entsprochen habe. Dieser Entscheid weise zwar eingestandenermassen einen formellen Mangel auf, indem er keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Dies mache ihn aber nicht ungültig, sondern höchstens anfechtbar. Zwei Monate nach Zustellung desselben sei dieser in Rechtskraft erwachsen. Auf die nunmehr geltend gemachten Rügen könne aufgrund der Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2016 und aufgrund der Dispositionsmaxime nicht eingetreten werden.
11. In insgesamt vier weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentationen. Am 7. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht noch seine Einsprache vom 5. Februar 2018 gegen die von der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2018 erlassene Pfandrechtsverfügung zu.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In Bezug auf das Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gilt es vorweg was folgt zu beachten:
a) Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 seine in der Gemeinde X._____ gelegene 1.5-Zimmerwohnung für Fr. 680'000.-- an die ihm gehörende B._____ AG verkauft hatte, veranlagte die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2016 einen aus dem Grundstücksverkauf resultierenden Grundstückgewinn von Fr. 224'019.--, woraus auf Stufe Kanton und Gemeinde je eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 40'995.50 resultierte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2016 Einsprache mit dem Antrag auf Berücksichtigung eines Mobiliarabzugs von Fr. 30'000.--. In seiner Einsprache führte der Beschwerdeführer explizit aus, dass er einer Veranlagung auf Basis eines Kaufpreises von Fr. 650'000.-- mit einem Grundstückgewinn von netto Fr. 194'019.-- zustimmen könne und eine solche akzeptieren würde. Falls nötig würde er den Kaufvertrag auch abändern. Nach einer vorgängigen Auflage der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2016 und einem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 5. April 2016 erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2016 unter dem Betreff "Details zum Einspracheentscheid" eine korrigierte Veranlagungsverfügung, mit welcher der vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 9. März 2016 geforderten Betrag von Fr. 30'000.-- für Mobiliar vom Gesamterlös von Fr. 680'000.-- in Abzug gebracht wurde und ein steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 194'019.-- bzw. daraus resultierend Grundstückgewinnsteuern von kantonal und kommunal je Fr. 35'162.15 veranlagt wurden. Die korrigierte Veranlagungsverfügung vom 12. Mai 2016 erging ohne Rechtsmittelbelehrung bzw. enthielt unter dem Titel "Rechtsmittel" den Verweis "Siehe Einspracheentscheid". Weiter wurde festgehalten, dass die korrigierte Veranlagungsverfügung die früheren Verfügungen mit dem gleichen Gegenstand ersetze. Unter dem Titel "Abweichungen zur Selbstdeklaration/Bemerkungen" wurde sodann festgehalten, dass wie beantragt ein Mobiliaranteil am Veräusserungspreis von Fr. 30'000.-- anerkannt werde. Die Einsprache werde gutgeheissen. Es werde kein separater Einspracheentscheid ausgefertigt. Ob es sich beim Entscheid vom 12. Mai 2016 um einen Einspracheentscheid oder eine korrigierte Veranlagungsverfügung handelt, ist somit nicht ganz klar. Jedenfalls wurde der fragliche Entscheid vom heutigen Beschwerdeführer nicht angefochten (auch weil die Einsprache einzig den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Mobiliarabzug von Fr. 30'000.-- betraf und daher der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert war) und erwuchs in Rechtskraft. In der Folge wurde die Steuerrechnung aufgrund eines Systemfehlers offenbar erst im Frühjahr 2017 versandt, worauf sich der Beschwerdeführer − gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin − telefonisch erneut bei der Beschwerdegegnerin meldete und eine unkorrekte Veranlagung beanstandete. Weil der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise davon ausging, dass der Einspracheentscheid ohne Rechtsmittelbelehrung vom 12. Mai 2016 erst kürzlich versandt wurde, erliess dieser am 26. Juni 2017 einen formellen Einspracheentscheid inkl. Rechtsmittelbelehrung, wobei der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2016 inhaltlich der korrigierten Veranlagungsverfügung bzw. dem Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 vollumfänglich entsprach. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2017 mit dem Antrag auf Berücksichtigung von Anlagekosten von gesamthaft Fr. 641'422.68 erneut an die Beschwerdegegnerin gelangt war und diese das entsprechende Schreiben samt Beilagen am 6. Juli 2017 an den Beschwerdeführer retourniert hatte, erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Veranlagung und Feststellung, dass aus der Handänderung vom 8. Juli 2014 kein Gewinn resultiert habe, weshalb von der Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer abzusehen sei. Vor diesem Hintergrund stellt sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zunächst die Frage, ob auf die am 10. Juli 2017 erhobene Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann.
b) Die korrigierte Veranlagungsverfügung bzw. der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 erging erwiesenermassen ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne korrekte Bezeichnung als Einspracheentscheid. Inhaltlich wurde mit dem fraglichen Entscheid die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 9. März 2016 vollumfänglich gutgeheissen, indem vom Gesamterlös von Fr. 680'000.-- gemäss Kaufvertrag vom 5. Juli 2014 wie beantragt ein Mobiliaranteil von Fr. 30'000.-- in Abzug gebracht wurde. Zwar steht im fraglichen Entscheid vom 12. Mai 2016, dass die korrigierte Veranlagungsverfügung die früheren Verfügungen mit dem gleichen Gegenstand ersetze, was gegen das Vorliegen eines Einspracheentscheids spricht. Tatsache ist aber, dass sowohl im Betreff des fraglichen Entscheids vom 12. Mai 2016 als auch auf der zweiten Seite "Details zum Einspracheentscheid" steht. Zudem wurde unter dem Titel "Abweichungen zur Selbstdeklaration/Bemerkungen" − wie gesehen − explizit ausgeführt, dass wie beantragt ein Mobiliaranteil von Fr. 30'000.-- anerkannt worden sei und dass die Einsprache gutgeheissen werde, ohne dass ein neuer Einspracheentscheid ausgefertigt werde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Entscheid vom 12. Mai 2016 um einen Einspracheentscheid handelt, welcher aber mangels Rechtsmittelbelehrung sowie mangels korrekter Bezeichnung als Einspracheentscheid als fehlerhaft zu qualifizieren ist.
c) In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Anfechtbarkeit, was bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden kann; wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so wird die Verfügung aufgehoben oder geändert. Ist die Anfechtungsfrist abgelaufen, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft. Die Privaten können dann die Änderung der Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel erwirken. Unter Umständen ist jedoch noch ein Widerruf durch die Verwaltungsbehörde oder eine Revision auf Begehren der Betroffenen (bzw. eine Wiedererwägung) denkbar. Diese Rechtsinstitute dürfen in der Regel aber nicht dazu verwendet werden, ein versäumtes Rechtsmittel zu ersetzen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1088 ff.). Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der auch vom Bundesgericht regelmässig angewendeten Evidenztheorie ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E.11, 132 II 21 E.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1096 ff.). Vorliegend wurde der fragliche Entscheid vom 12. Mai 2016 dem Beschwerdeführer − wie gesehen − ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne korrekte Bezeichnung als Einspracheentscheid eröffnet. Solche Formfehler führen grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. Massgebend ist vielmehr ein materieller Verfügungsbegriff. Mit Formfehler behaftete Verfügungen sind in der Regel denn auch bloss anfechtbar; nur schwerwiegende Formfehler können die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben (BGE 137 I 273 E.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1078). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Nichtigkeitsgrund dar (BGE 104 V 162 E.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_270/2011 vom 29. August 2011 E.5.2). Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten, zumal mit dem Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 den Anträgen des Beschwerdeführers in dessen Einsprache vom 9. März 2016 vollumfänglich entsprochen wurde und der Beschwerdeführer daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des fraglichen Entscheids hatte. Auch die nicht korrekte Bezeichnung des fraglichen Entscheids vom 12. Mai 2016 als Einspracheentscheid führt nicht zur Nichtigkeit desselben, ziehen doch − wie gesehen − nur schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich. Bei der nicht korrekten Bezeichnung als Einspracheentscheid handelt es sich − wenn überhaupt − um einen leichten Formfehler, welcher bloss die Anfechtbarkeit der Verfügung bewirkt. Vor diesem Hintergrund ist der fragliche Entscheid vom 12. Mai 2016 mangels Rechtsmittelbelehrung sowie mangels korrekter Bezeichnung als Einspracheentscheid zwar als fehlerhaft, nicht aber als nichtig zu qualifizieren, was zur Anfechtbarkeit desselben führt.
d) Anfechtbare Verfügungen müssen von den Betroffenen innert der Anfechtungsfrist und nach Massgabe der gesetzlichen Formvorschriften angefochten werden. Gegen Einspracheentscheide kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Weil der fragliche Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist vorliegend aber nicht die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 139 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 2 GKStG, sondern vielmehr die Spezialbestimmung von Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) einschlägig, welche für den Fall, dass die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, vorsieht, dass der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mittelung des Entscheids zulässig ist. Vorliegend wurde der fragliche Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 dem Beschwerdeführer erwiesenermassen am 13. Mai 2016 zugestellt (vgl. der bei den Akten liegende Zustellnachweis [Akten der Beschwerdegegnerin {Bg-act.} 9]). Weil mit dem fraglichen Entscheid die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. März 2016 vollumfänglich gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer damit nicht mehr beschwert war, hat er den fraglichen Entscheid nach Erlass desselben nicht angefochten. Nach unbenutztem Ablauf der zweimonatigen Anfechtungsfrist von Art. 22 Abs. 2 VRG ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 daher in formelle Rechtskraft erwachsen, was bedeutet, dass dieser vom Beschwerdeführer nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1091). Dementsprechend kann aber im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die am 10. Juli 2017 und damit mehr als ein Jahr nach Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2016 erhobene Beschwerde infolge Nichteinhaltung der zweimonatigen Beschwerdefrist von Art. 22 Abs. 2 VRG nicht eingetreten werden.
e) An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise am 26. Juni 2017 und damit mehr als ein Jahr nach Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2016 einen erneuten, gleichlautenden Einspracheentscheid inkl. Rechtsmittelbelehrung erlassen hat, nichts zu ändern. Mit dem Entscheid vom 12. Mai 2016 liegt nämlich bereits ein formell rechtskräftiger Entscheid vor. Wenn die Beschwerdegegnerin in derselben Angelegenheit über ein Jahr später einen formellen Einspracheentscheid erlässt, hebt dieser den formell in Rechtskraft erwachsenen, ursprünglichen Einspracheentscheid nicht einfach auf. Weil eine Wiedererwägung im Sinne des Zurückkommens auf die formell rechtskräftige Veranlagung bzw. den formell rechtskräftigen Einspracheentscheid ausserhalb der form- und fristgebundenen Einsprache bzw. Beschwerde im Bereich des Steuerrechts nur im Rahmen der form- und fristgebundenen Revision möglich ist und die (einfache) Wiedererwägung im Steuerrechtsbereich keine Daseinsberechtigung hat (vgl. Looser, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 147 Rz. 4), wäre einzig möglich, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2017 ihren ursprünglichen Entscheid vom 12. Mai 2016 in Revision gezogen hat. Weil aber der Inhalt des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2017 identisch ist mit demjenigen vom 12. Mai 2016 kann eine Revision im Sinne von Art. 141 StG nicht vorliegen, wird doch bei einer Revision der ursprüngliche Entscheid stets abgeändert, ansonsten ja gar keine Revision durchgeführt zu werden bräuchte. Dementsprechend kann aber der neue Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 den formell rechtskräftigen Entscheid vom 12. Juni 2016 nicht wieder "öffnen" bzw. diesen nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer verstösst mit seinem Verhalten im Übrigen auch gegen den aus Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich − nachdem er am 12. Mai 2016 einen Entscheid mit vollumfänglicher Gutheissung seiner Einsprache vom 9. März 2016 erhalten hat − nun auf die Rechtsmittelbelehrung im neuen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 beruft und geltend macht, dass die Anlagekosten bei der Festlegung der Grundstückgewinnsteuer falsch ermittelt worden seien. Dies zumal die Anträge des heutigen Beschwerdeführers in der Einsprache vom 9. März 2016 mit Entscheid vom 12. Mai 2016 − wie gesehen − vollumfänglich gutgeheissen wurden und sich der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 9. März 2016 mit einer Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer auf der Basis eines Kaufpreises von Fr. 650'000.-- bzw. mit einem Grundstückgewinn von Fr. 194'019.-- explizit einverstanden erklärt hatte. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen entfaltet der neue Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 keine Rechtswirkungen. Dementsprechend bleibt es dabei, dass auf die vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin zum Grossteil ein Verschulden am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren trägt, hat sie doch dem Beschwerdeführer trotz Vorliegens eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 12. Mai 2016 am 26. Juni 2017 und damit mehr als ein Jahr später einen neuen formellen Einspracheentscheid inkl. Rechtsmittelbelehrung zugestellt, was den Beschwerdeführer wiederum veranlasst hat, dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden zu erheben. Diese Tatsache rechtfertigt es, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, welcher trotz der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin noch zahlreiche Rechtsschriften verfasst und das Verfahren wieder als eröffnet erachtet hat, aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb auch der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
2'000.--
Fr.
266.--
zusammen
Fr.
2‘266.--
gehen zu zwei Dritteln zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und zu einem Drittel zulasten von A._____. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
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