VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 17 43
4. Kammer
VorsitzRacioppi
RichterInMeisser, Moser
AktuarSimmen
URTEIL
vom 13. Februar 2018
in der Streitsache
A._____ und B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
1. Am 25. Juni 2013 schloss A._____ mit seiner im gleichen Haushalt lebenden, pflegebedürftigen Mutter C._____ einen Betreuungs- und Pflegevertrag ab. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass A._____ für seine Leistungen nach Abzug der Mietkosten eine monatliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- gutgeschrieben wird.
2. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2014 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden dem Treuhänder von A._____ mit Bezug auf die Steuerperiode 2013 mit, dass der abgeschlossene Betreuungs- und Pflegevertrag weder bei A._____ noch bei C._____ steuerrechtlich relevant sei, weil Letztere nicht in der Lage sei, die vereinbarte monatliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu tragen. Aus demselben Grund erfasste die kantonale Steuerverwaltung in den Steuerperioden 2013 bis 2015 bei A._____ und dessen Ehefrau B._____ kein Einkommen aus dem Betreuungs- und Pflegevertrag vom 25. Juni 2013.
3. Am 12. November 2015 verkaufte C._____ ihren Miteigentumsanteil von 4/6 an der Liegenschaft Nr. 3045 zum Preis von Fr. 83'000.-- an A._____. Der Kaufpreis sollte einerseits durch von A._____ im Jahr 2012 bereits bezahlte neue Fenster im Wohnhaus im Umfang von Fr. 11'000.-- und anderseits durch Reduktion der Forderung von A._____ gegenüber C._____ aus dem Betreuungs- und Pflegevertrag vom 25. Juni 2013 im Umfang von Fr. 72'000.-- beglichen werden. Gleichzeitig räumte A._____ seiner Mutter C._____ ein lebenslängliches und ausschliessliches Nutzniessungsrecht am Kaufobjekt ein. Der entsprechende Grundbucheintrag erfolgte am 6. Januar 2016.
4. In den Veranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2016 vom 2. Juni 2017 nahm die kantonale Steuerverwaltung bei A._____ und dessen Ehefrau B._____ eine Aufrechnung von Fr. 72'000.-- zum Satz von Fr. 36'000.-- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Betreuungs- und Pflegevertrag vom 25. Juni 2013 vor. Die kantonale Steuerverwaltung begründete die Aufrechnung mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils von 4/6 an der Liegenschaft Nr. 3045 durch A._____ per 6. Januar 2016.
5. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 23. Juni 2017 mit dem Antrag auf Verzicht auf die vorgenommene Aufrechnung von Fr. 72'000.--, eventualiter auf Gewährung eines Unterstützungsabzugs von Fr. 45'000.--, wurde von der kantonalen Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2016 vom 6. Juli 2017 abgewiesen.
6. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
"1. Die definitive Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2016 sei auf ein Einkommen von CHF 27'700 (steuerbar und satzbestimmend) und ein Vermögen von CHF 0 festzusetzen.
2. Die definitive Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2016 sei auf ein Einkommen von CHF 29'900 (steuerbar und satzbestimmend) festzusetzen.
3. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2016 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass kein steuerbares Einkommen vorliege, weil sie mit dem Miteigentumsanteil ein nicht nutzbares Aktivum erworben hätten. Den gesamten Nutzen behalte C._____ als Nutzniessungsberechtigte für sich. Die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit, ihren Hausanteil zu verkaufen, da sie von der Zustimmung der anderen Miteigentümer abhängig seien. Ebenfalls könne der Miteigentumsanteil nicht belehnt werden, da dieser von einer Bank nicht als Sicherheit anerkannt werde. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer sei durch den Kauf in keiner Weise gestiegen. Selbst wenn fälschlicherweise davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführer hätten aufgrund des Kaufs der Liegenschaft Einkommen realisiert, wäre dieses Einkommen bereits im Jahr 2015 zugeflossen.
7. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner gelte das Einkommen erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung als zugeflossen. Vorliegend sei der Eigentumserwerb daher nicht mit Vertragsabschluss im Jahr 2015, sondern mit Eintrag im Grundbuch im Jahr 2016 erfolgt. Beim Erwerb des Miteigentumsanteils durch Verrechnung mit der offenen Forderung im Umfang von Fr. 72'000.-- handle es sich um Einkommen. Es sei widersprüchlich, wenn mittels des Erwerbs des Miteigentumsanteils eine Forderung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 72'000.-- gegenüber seiner Mutter als getilgt erachtet werde und gleichzeitig behauptet werde, der Miteigentumsanteil verkörpere keinen nutzbaren Wert. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer sei durch den Erwerb des Miteigentumsanteils angestiegen. Im Umfang von Fr. 72'000.-- habe somit ein Vermögenszufluss stattgefunden, der als steuerbares Einkommen zu erfassen sei.
8. Am 1. November 2017 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest und bekräftigten, dass der Einkommenszufluss im Jahr 2015 und nicht im Jahr 2016 stattgefunden habe. Sollte von einem Vermögenszufluss auszugehen sein, wäre dieser nicht steuerbar, weil es sich bei den Fr. 72'000.-- um eine steuerfreie Lidlohnzahlung handle. Es liege auch kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor. Dazu müsste neben der Arbeitsleistung auch Kapital eingesetzt werden. Zudem setze eine selbständige Erwerbstätigkeit eine objektiv erkennbare Gewinnerzielungsabsicht voraus, welche hier fehle.
9. Die Beschwerdegegnerin hielt am 17. November 2017 duplicando an ihren Anträgen fest. Ein steuerfreier Lidlohn liege nicht vor. Gestützt auf den Betreuungs- und Pflegevertrag vom 25. Juni 2013 bestehe nämlich ein Lohnanspruch, welcher den Lidlohnanspruch ausschliesse.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2016 vom 6. Juli 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 23. Juni 2017 abgewiesen hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Verrechnung der offenen Forderung des Beschwerdeführers A._____ gegenüber seiner Mutter C._____ im Umfang von Fr. 72'000.-- von der Beschwerdegegnerin zu Recht in der Steuerperiode 2016 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt wurde.
2. a) Art. 16 DBG bzw. Art. 16 StG bringt im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 16 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17 - 23 DBG bzw. Art. 17 - 29 StG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Vorbehalten bleiben bei der direkten Bundessteuer die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) bzw. bei der Kantonssteuer die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen (Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG) sowie die in den Negativkatalogen von Art. 24 DBG bzw. Art. 30 StG abschliessend aufgezählten Fälle. Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 16 Abs. 1 StG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Einkommen ist demgemäss die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während der massgeblichen Steuerperiode zufliessen und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (statt vieler: BGE 140 II 353 E.2 und 2.1, 139 II 363 E.2.1 je mit weiteren Hinweisen).
b) Nach ständiger Doktrin und Praxis gilt Einkommen steuerrechtlich in der Regel in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen er tatsächlich verfügen kann (sog. Soll-Methode). Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach ein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Einkommensbildend ist der Zufluss eines Vermögenswerts, der definitiv erworben ist. Mit anderen Worten gilt ein Einkommen dann als realisiert, wenn der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann; auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs kommt es grundsätzlich nicht an (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 16 Rz. 34). Bildet ein Forderungserwerb Vorstufe des Eigentumserwerbs, entsteht grundsätzlich in jenem Zeitpunkt steuerbares Einkommen, in welchem der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung erworben hat. Von dieser Soll-Methode wird in der Steuerpraxis nur abgewichen, soweit die Erfüllung der Forderung − die eigentliche Gegenleistung − als besonders unsicher erscheint. Diesfalls wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (sog. Ist-Methode; Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 16 Rz. 35).
3. a) Zunächst gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass bei den Beschwerdeführern aufgrund des Erwerbs des Miteigentumsanteils von 4/6 an der Liegenschaft Nr. 3045 im Umfang von Fr. 72'000.-- ein Vermögenszufluss stattgefunden hat, welcher von der Beschwerdegegnerin − zumindest im Grundsatz − zu Recht als steuerbares Einkommen erfasst wurde. Der Beschwerdeführer A._____ und seine Mutter C._____ legten nämlich den Wert für den Miteigentumsanteil im Kaufvertrag vom 12. November 2015 − trotz der Begründung des Nutzniessungsrechts − auf Fr. 83'000.-- fest. Als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils verzichtete der Beschwerdeführer A._____ auf Forderungen gegenüber seiner Mutter C._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 83'000.--. Davon entfielen Fr. 72'000.-- auf die Befriedigung der Forderung des Beschwerdeführers A._____ gegenüber seiner Mutter aus dem Betreuungs- und Pflegevertrag vom 25. Juni 2013. Auf dem vereinbarten Kaufpreisanteil ist der Beschwerdeführer bezüglich der Ermittlung des als Einkommen steuerbaren Vermögenszuflusses zu behaften, zumal − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht ersichtlich ist, weshalb der fragliche Miteigentumsanteil praktisch nichts wert sein soll bzw. inwiefern es sich beim fraglichen Miteigentumsanteil um ein nicht nutzbares Aktivum handeln soll, welches zu keinem steuerlich relevanten Zufluss führe. Ausgehend vom dem Kaufvertrag vom 12. November 2015 zugrunde gelegten Verkehrswert des Miteigentumsanteils von Fr. 83'0000.-- resultiert für den fraglichen Miteigentumsanteil selbst unter Berücksichtigung des Kapitalisierungswerts der Nutzniessung von Fr. 25'285.-- gemäss Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer vom 26. Januar 2017 (Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 15) noch ein Wert von rund Fr. 60'000.--. Folglich ist aber die beschwerdeführerische Aussage, wonach der Miteigentumsanteil von 4/6 an der Liegenschaft nichts wert sei, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin auch zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer widersprüchlich verhalten, wenn sie einerseits mittels des Erwerbs des Miteigentumsanteils eine Forderung des Beschwerdeführers A._____ in der Höhe von Fr. 72'000.-- gegenüber seiner Mutter C._____ als getilgt erachten und anderseits behaupten, der Miteigentumsanteil verkörpere keinen nutzbaren Wert für die Beschwerdeführer bzw. erhöhe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern aufgrund des Erwerbs des fraglichen Miteigentumsanteils grundsätzlich zu Recht einen Vermögenszufluss in der Höhe von Fr. 72'000.-- angerechnet und diesen als steuerbares Einkommen erfasst.
b) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen zu Recht als in der Steuerperiode 2016 realisiert betrachtet hat.
aa) Die Beschwerdeführer stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass ihnen dieses Einkommen bereits im Jahr 2015 zugeflossen sei und folglich bereits in der Steuerperiode 2015 hätte besteuert werden müssen, weil der Kaufvertrag am 12. November 2015 unterzeichnet worden sei und der Kaufpreis sogleich hätte bezahlt werden müssen. Zudem sei die vom Beschwerdeführer A._____ betreute Mutter C._____ weder zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig gewesen. Sodann sei im Kaufvertrag vom 12. November 2015 für den Fall, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die erforderliche Zustimmung zum Verkauf nicht erteilen sollte, festgehalten worden, dass bereits geleistete Kaufpreiszahlungen unverzüglich und zinslos zurückzuerstatten seien. Auch dies zeige, dass die vertraglich vorgesehene Verrechnung bereits im Jahr 2015 erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund dürfe nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung bzw. auf den Grundbucheintrag abgestellt werden.
bb) Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass bei einem zahlungsunfähigen Schuldner das Einkommen erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung als zugeflossen gelte. C._____ habe abgesehen von der AHV-Rente über keinerlei Einkünfte verfügt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, aus ihren flüssigen Mitteln die Entschädigung von monatlich Fr. 3'000.-- an den Beschwerdeführer A._____ auszurichten. Mangels Realisation entsprechender Einkünfte habe die Beschwerdegegnerin in den Steuerperioden 2013 bis 2015 darauf verzichtet, beim Beschwerdeführer A._____ ein steuerbares Einkommen aufgrund des Betreuungs- und Pflegevertrags vom 25. Juni 2013 zu erfassen. Mit dem Verkauf des Miteigentumsanteils habe sich die Ausgangslage verändert. Der Anspruch des Beschwerdeführers A._____ auf die ausstehende Entschädigung aus dem Betreuungs- und Pflegevertrags vom 25. Juni 2013 sei teilweise (im Umfang von Fr. 72'000.--) durch die Übernahme des Miteigentumsanteils abgegolten worden. Anstelle einer Geldleistung sei der Eigentumserwerb am Miteigentumsanteil getreten. Dieser Eigentumserwerb sei indes nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrags vom 12. November 2015, sondern erst mit dem Eintrag im Grundbuch am 6. Januar 2016 erfolgt.
cc) Der beschwerdegegnerischen Auffassung kann − wie nachstehend dargestellt − nicht gefolgt werden. Wie gesehen gilt Einkommen steuerrechtlich in der Regel in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen er tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Nicht entscheidend ist demgegenüber der Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs. Wenn ein Forderungserwerb Vorstufe des Eigentumserwerbs bildet, entsteht grundsätzlich schon im Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung erworben hat, steuerbares Einkommen (vgl. vorstehend E.2b). Gemäss Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bedarf es zum Erwerb des Grundeigentums der Eintragung in das Grundbuch. Dabei ist die Grundbucheintragung in den vom absoluten Eintragungsprinzip erfassten Fällen rechtsgeschäftlicher Eigentumsübertragung Konstitutiverfordernis. Der Erwerber kann aber aufgrund des das schweizerische Sachenrecht beherrschenden Kausalitätsprinzips grundsätzlich nur dann materiell Grundeigentümer werden, wenn der Grundbucheintragung ein rechtsgültig zustande gekommenes Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) zugrunde liegt, welches die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet. Der (konstitutiv wirkende) Grundbucheintragung vorgelagert ist als weiterer für den rechtsgeschäftlichen Grundeigentumserwerb erforderlicher Vorgang die Grundbuchanmeldung (Art. 963 ZGB), die formell einen Antrag an den Grundbuchverwalter enthält, eine Buchung vorzunehmen, und die materiell als Verfügung über das Grundeigentum zu qualifizieren ist (Strebel/Laim, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 656 Rz. 4). Der Abschluss eines auf die Übertragung von Grundeigentum ausgerichteten Grundgeschäfts vermittelt dem Erwerber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen den Veräusserer (Strebel/Laim, a.a.O., Art. 656 Rz. 33). Verweigert der Veräusserer eines Grundstücks nach Abschluss eines materiell gültigen und formrichtigen Grundgeschäfts die Abgabe der Grundbuchanmeldung, steht dem Erwerber gemäss Art. 665 Abs. 1 ZGB das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums zu (Rey/Strebel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 665 Rz. 2). Vorliegend verkaufte C._____ mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 12. November 2015 ihren Miteigentumsanteil von 4/6 an der Liegenschaft Nr. 3045 zum Preis von Fr. 83'000.-- an den Beschwerdeführer A._____. Mit Abschluss des erwähnten Kaufvertrages vom 12. November 2015 erwarb der Beschwerdeführer A._____ einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung am fraglichen Miteigentumsanteil gegenüber seiner Mutter C._____. Dementsprechend hat aber der Beschwerdeführer bereits in der Steuerperiode 2015 und nicht erst in der Steuerperiode 2016 steuerbares Einkommen realisiert, zumal dieses − wie gesehen − schon im Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung erworben hat, entsteht, wenn ein Forderungserwerb − wie hier − Vorstufe des Eigentumserwerbs bildet. Daran vermag die Tatsache, dass der entsprechende Grundbucheintrag erst am 6. Januar 2016 erfolgte, nichts zu ändern. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung ist nämlich für die Frage der Einkommensrealisation − wie gesehen − nicht von Bedeutung, es sei denn, die Erfüllung der Forderung erscheine als besonders unsicher. Nur in solchen Fällen wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet wird. Vorliegend ist − entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin − nicht ersichtlich, inwiefern die Erfüllung der Forderung, mithin die Grundbuchanmeldung durch C._____ bzw. die Übertragung des Miteigentumsanteils gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 12. November 2015, besonders unsicher gewesen sein soll. Der Vermögenswert befand sich unstrittig im Eigentum von C._____ und es ging lediglich noch darum, den Grundstückserwerb im Grundbuch anzumelden, wobei das Verfügungsgeschäft gemäss Art. 665 Abs. 1 ZGB nötigenfalls auch gerichtlich hätte durchgesetzt werden können. Dementsprechend war aber die Erfüllung der Forderung des Beschwerdeführers A._____ gegenüber seiner Mutter C._____ keineswegs unsicher. Der einzig unsichere Punkt des Kaufvertrags vom 12. November 2015 betrifft Ziff. 10 der Vertragsbestimmungen, wonach der Grundbucheintragung die Zustimmung der KESB gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ausdrücklich vorbehalten bleibt und der Vertrag für beide Parteien entschädigungslos dahinfällt, sollte die Zustimmung der KESB aus irgendwelchen Gründen nicht erteilt werden. Nachdem aber die entsprechende Zustimmung gemäss telefonischer Auskunft der KESB vom 1. Februar 2018 bereits mit Beschluss vom 23., mitgeteilt am 25. November 2015, erteilt wurde, ist auch dieser unsichere Punkt bereits im Jahr 2015 weggefallen.
dd) Dementsprechend hat als Realisationszeitpunkt des beschwerdeführerischen Einkommens in der Höhe von Fr. 72'000.-- − entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin − der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und damit der 12. November 2015 oder spätestens der Zeitpunkt der Zustimmung durch die KESB und damit der 23. November 2015 zu gelten und nicht erst der Zeitpunkt der Grundbucheintragung am 6. Januar 2016.
4. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern aufgrund des Erwerbs des Miteigentumsanteils von 4/6 an der Liegenschaft Nr. 3045 zwar zu Recht einen Vermögenszufluss in der Höhe von Fr. 72'000.-- angerechnet und diesen als steuerbares Einkommen erfasst hat. Als Realisationszeitpunkt des grundsätzlich steuerbaren Einkommens in der Höhe von Fr. 72'000.-- gilt allerdings der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bzw. der Zustimmung durch die KESB im Jahr 2015 und nicht erst der Zeitpunkt der Grundbucheintragung im Jahr 2016. Dementsprechend hat aber die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen zu Unrecht als in der Steuerperiode 2016 realisiert betrachtet. Der angefochtene Einspracheentscheid betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2016 vom 6. Juli 2017 erweist sich somit als nicht rechtens, was zur Aufhebung desselben und zur Zurückweisung des Verfahrens zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin und zur Gutheissung der erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es sich bei den von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht in der Steuerperiode 2016 als Einkommen aufgerechneten Fr. 72'000.-- letztlich − wie veranlagt − um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. Art. 18 Abs. 1 StG oder um anderweitige Einkünfte handelt. Ebenfalls nicht beantwortet werden braucht die Frage, ob es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils − wie von den Beschwerdeführern behauptet − um eine gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. i StG steuerfreie Lidlohnzahlung handelt.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin, welche gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet wird, den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die am 23. November 2017 von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote von gesamthaft Fr. 2'929.30 (11.85 h x Fr. 240.-- [= Fr. 2'844.--] zuzüglich 3 % Spesen [= Fr. 85.30]) kann übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer somit aussergerichtlich mit Fr. 2'929.30 zu entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2016 vom 6. Juli 2017 wird aufgehoben und das Verfahren wird an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
1'500.--
Fr.
352.--
zusammen
Fr.
1'852.--
gehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Der Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) entschädigt A._____ und B._____ aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 2'929.30.
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