VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 23 7
4. Kammer
VorsitzStöhr
RichterInnenRighetti und Brun
Aktuarin ad hocMorandi
URTEIL
vom 3. Dezember 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin 1
und
Eidg. Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Direkte Bundessteuer 2020 und Kantons- und Gemeindesteuern 2020
I. Sachverhalt:
Gemäss Jahresrechnung per 30. September 2014 habe die Beschwerdeführerin die angefangenen Arbeiten bewertet und ausgewiesen, was der Beschwerdegegnerin 1 mehrmals dargelegt und erklärt worden sei. Die aufgelaufenen Arbeitsstunden seien mit dem Stundensatz multipliziert worden (per 30. September 2014 rund 906.85 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 181'370.31). Auf dem Konto sei nur die Differenz gebucht worden, da die Bewertung ausserhalb der Buchhaltung vorgenommen worden sei, wie dies gemäss Rechnungslegung möglich sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich mit dieser Verbuchung inhaltlich nie auseinandergesetzt. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 1 festgehalten, dass es sich um Aktien D._____ (im Ausmass von Fr. 125'372.--) handeln würde und habe diese auf Grund eines Beleges von 2006 als Nonvaleur qualifiziert. Die Beschwerdeführerin habe alle Unterlagen sowie die Verfügung der FINMA vom 14. Dezember 2014 zugestellt, welche die Arbeiten der Beschwerdeführerin für die C._____ dokumentieren würden. Total seien 1'500 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 300'000.-- aufgewendet worden für die erstmalige Verfügung der FINMA für eine selbstverwaltete C._____. Die Arbeiten für D._____ und E._____ seien mit je Fr. 1.-- bewertet worden.
Der letzte Gewinnausweis der Beschwerdeführerin (nach Verlustverrechnung 2013/2014) sei per Jahresrechnung 2014/2015 erfolgt und am 14. September 2016 definitiv veranlagt worden. Daher greife die Veranlagungsverjährung. Die Veranlagungs- sowie die Bezugsverjährung sei von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die Position "Angefangene Arbeiten" sei seit 2014 seitens der Beschwerdegegnerin 1 nie beanstandet worden. Demzufolge sei in der Vergangenheit die Werthaltigkeit der "Angefangenen Arbeiten" als korrekt angesehen worden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei eine Verfahrensgarantie und gewährleiste ein faires Verfahren. Die Behörden seien verpflichtet, sich ernsthaft mit den Äusserungen der Gegenpartei auseinanderzusetzen. Der zuständige Revisor der Beschwerdegegnerin 1 revidiere auch die Steuern der F._____ AG, B._____, welche in ihren Büchern ebenfalls D._____ Forderungen resp. Aktien habe und habe daher wissen können oder müssen, dass der Besitz oder ehemalige Besitz dieser Aktien einen Wert darstellen würde. Dies auf Grund des Schadenersatzanspruches der Aktionäre gegenüber dem verurteilten vormaligen einzigen Verwaltungsrat G._____. Die Beschwerdegegnerin 1 sei für ihre Beweisführung bis ins Jahr 2005/2006 zurückgegangen. Demzufolge sei sie sicher auf das Jahr 2009/2010 gestossen, in welchem die Forderungen der geschädigten Aktionäre gegenüber dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat ausgewiesen worden seien (Verlustschein über Fr. 3'122'262.80, Fr 22.80 pro Aktienbesitz). G._____ sei am 1. September 2010 noch nicht verurteilt, sondern nur angeklagt gewesen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischem Konkurs, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft und Bevorzugung eines Gläubigers. Die Beschwerdegegnerin 1 mache geltend, die D._____ sei ein Nonvaleur, obschon sie hätte wissen müssen, dass noch Schadenersatzansprüche gegenüber G._____ geltend gemacht würden. Bei der F._____ AG, B._____ habe der ehemalige Besitz der Aktien D._____ einen Wert, was Anlass zu Fragen hätte geben sollen. Die Beschwerdeführerin habe das Konto "Forderungen: C._____, D._____ und E._____" auf Fr 2.-- gesenkt, da für die Geltendmachung des Schadenersatzes noch Kosten anfallen würden, welche die Beschwerdeführerin nicht tragen wolle. Die Position "Forderung: angefangene Arbeiten C._____" würde separat geführt.
Der Schadenersatz gegenüber G._____ sei nicht nur bis zu seinem Tod gegeben, sondern gehe auch auf die Erben über, d.h. die F._____ AG müsse diese Forderung von Fr. 3'122'262.80 bei den Erben resp. der Erbmasse geltend machen. Sollte die Forderung auch nur teilweise erfüllt werden, könne auch die Beschwerdeführerin mit einem Anteil (gemäss ihrem ehemaligen Aktienbesitz) rechnen. Die F._____ AG überwache die Situation und stehe bezüglich einer "Einigung" mit G._____ in Kontakt. Die Forderung sei nicht verjährt und vom Konkursamt abgetreten worden. Auch auf Grund der erstinstanzlichen Verurteilung von G._____ vom 10. Januar 2012 könne die Forderung von den ehemaligen Aktionären geltend gemacht werden.
Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 unvollständig und oberflächlich mit der Buchführung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe und die Unterlagen inhaltlich nicht gewürdigt worden seien. Damit sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert worden. Der Beschwerdegegnerin 1 hätten alle Unterlagen vorgelegen und sofern Fragen aufgetaucht wären, hätten diese auch gestellt werden können. Es sei nicht Sache der Beschwerdeführerin bei jedem Personalwechsel bei der Beschwerdegegnerin 1 auf Besonderheiten hinzuweisen, zumal diese in den Unterlagen, welche der Beschwerdegegnerin 1 vorlagen, ausführlich dokumentiert waren und jederzeit hätten nachgelesen werden können. Eine mündliche Einspracheverhandlung sei aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht nötig gewesen, weil die Unterlagen vorgelegen hätten. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte bei Bedarf jederzeit eine Einladung aussprechen können. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen vom 27. Juli 2022 und 2. September 2022 samt dazugehörigen Beilagen verwiesen, welche integrierender Bestandteil der Beschwerde seien.
Streitgegenstand sei, ob für das Geschäftsjahr 2020 die Verjährung eingetreten sei, die Beschwerdegegnerin 1 das rechtliche Gehör verletzt habe und ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht im Geschäftsjahr 2020 eine erfolgswirksam verbuchte Abschreibung/Wertberichtigung auf der Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: C._____, H._____" (Konto 1292) im Betrag von Fr. 66'685.-- in Abweichung der Selbstdeklaration als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand aufgerechnet habe. Es stelle sich zunächst die Frage, ob im Antrag der Beschwerdeführerin, den Betrag von Fr. 66'665.-- (gemeint sei wohl ein Betrag von Fr. 66'685.--) als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen, nicht eine Ausweitung des Streitgegenstandes im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG vorliege. In ihrer Einsprache habe die Beschwerdeführerin keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Vielmehr habe sie nur beantragt festzustellen, dass die angefangenen Arbeiten von Fr. 300'000.-- werthaltig waren.
Um den Sachverhalt besser zu verstehen, sei nötig, auf verschiedene juristische Personen einzugehen. Die Beschwerdeführerin sei am 15. Oktober 2013 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen worden. Der derzeitige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (I._____) sei zugleich der Inhaber sämtlicher Stammanteile der Beschwerdeführerin, welche er per 30. September 2020 für Fr. 50'000.-- (Eigenkapital der Beschwerdeführerin) von der bisherigen Eigentümerin J._____ AG, K._____ übernommen habe. Die Verwaltungsräte der J._____ AG würden alle den Nachnamen I._____ tragen. Seit Übernahme der Stammanteile der Beschwerdeführerin sei I._____ einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und grösster Gläubiger. Er habe von der Beschwerdeführerin auch ein Darlehen erhalten und die Domiziladresse der Beschwerdeführerin decke sich mit der Wohnadresse von I._____. Im Eigentum der Beschwerdeführerin würden sich seit dem Geschäftsjahr 2014 60 Aktien F._____ AG, B._____ befinden, was einer 60%igen Beteiligung entsprechen würde.
Die L._____ AG, B._____ sei am 31. Oktober 2002 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen worden. Über diese Gesellschaft sei am 2. August 2013 der Konkurs eröffnet worden, welcher am 15. August 2013 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Die Gesellschaft sei am 25. November 2023 (recte 2013) gelöscht worden. Die zwei einzigen Verwaltungsräte seien I._____ und I.A._____, beide mit Kollektivunterschrift zu zweien, gewesen. Die L._____ AG habe gemäss Kontoauszug 1110 bezeichnet als "Handelsbestand: M._____ AG, N._____" mit Buchungsdatum vom 25. April 2006 den Kauf von 19'004 Aktien sowie am 31. Juli 2007 den Kauf von 906 Aktien aktiviert.
Die M._____ AG, N._____ sei am 14. Mai 1999 im Handelsregister des Kantons N._____ eingetragen und am 16. November 2011 gelöscht worden. Am 26. Januar 2010 sei über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 14. November 2011 als geschlossen erklärt worden. Einer der Verwaltungsräte sei G._____ gewesen. I._____ sei ab dem 2. November 2005 ebenfalls Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident gewesen. I._____, die L._____ AG, B._____ sowie die F._____ AG, B._____ hätten sich (allfällige) Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse gegen die Gründer und Organe der M._____ AG, N._____ abtreten lassen.
Die O._____ C._____, H._____ sei am 20. Februar 2015 im Handelsregister des Kantons H._____ eingetragen und am 13. Juni 2022 nach Beendigung der Liquidation gelöscht worden. Die Bewilligung der FINMA zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit datiere vom 19. Dezember 2014. I._____ sei seit Gründung der Gesellschaft Mitglied der Geschäftsleitung, ab dem 7. Februar 2018 Vorsitzender der Geschäftsleitung und ab dem 13. Juni 2022 (recte 7. September 2020) Vorsitzender der Geschäftsleitung und Liquidator gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei letztmals für das Geschäftsjahr 2018 (1. Januar 2018 - 31. Dezember 2018) mit einem positiven steuerbaren Reingewinn veranlagt worden. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie letztmals für das Geschäftsjahr 2015 (1. Oktober 2014 - 30. September 2015) mit einem positiven Reingewinn definitiv veranlagt worden sei, sei unzutreffend. Im Veranlagungsverfahren für das Geschäftsjahr 2020 sei am 7. Juli 2022 eine erste Auflage ergangen, zu welcher die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2022 Stellung genommen habe. Es sei am 4. August 2022 eine weitere Auflage erfolgt, auf welche die Beschwerdeführerin am 2. September 2022 geantwortet habe. Die erste Auflage habe sich schwergewichtig auf den Themenkomplex Bilanzierung/Wertberichtigung der Position "Angefangene Arbeiten: C._____, H._____" bezogen, die zweite Auflage praktisch ausschliesslich darauf. In der Folge seien mit Datum 9. November 2022 die Veranlagungen für das Geschäftsjahr 2020 vorgenommen worden, wogegen die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Einsprachen abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sei.
Die Beschwerdeführerin habe im Konto 8010 mit dem Buchungstext "Aufwand angefangene Arbeiten C._____" per 30 September 2020 eine Aufwandbuchung von insgesamt Fr. 183'260.65 vorgenommen. Das Gegenkonto sei die Bilanzposition 1292 "Angefangene Arbeiten: C._____, H._____". Entgegen dem verwendeten Buchungstext "Aufwand angefangene Arbeiten C._____" handle es sich aber faktisch nur im Umfang von Fr. 66'685.-- um die Wertberichtigung/Abschreibung von angefangenen Arbeiten und im restlichen Umfang von Fr. 116'576.-- läge eine von der Beschwerdegegnerin 1 nicht bestrittene erfolgswirksame Verbuchung von Kursverlusten auf Aktien der P._____ AG vor. Die Beschwerdeführerin habe die Position "Angefangenen Arbeiten: C._____, H._____" im Ergebnis genau in dem Umfang, nämlich Fr. 66'685.--, wertberichtigt/abgeschrieben, in dem sie einen Nettokursgewinn mit den Aktien der P._____ AG (kotiert an der SWX) erzielt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Aufrechnung von Fr. 66'685.-- damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 125'370.31 im Saldo des Kontos 1292 einen Nonvaleur bilanziert habe, den sie im Geschäftsjahr 2020 im Umfang Fr. 66'685.-- erfolgswirksam abgeschrieben habe, was nicht geschäftsmässig begründet sei. Die Beschwerdegegnerin 1 sei davon ausgegangen, dass bereits die L._____ AG in ihrer Bilanz per 30. September 2012 im Konto 1110 mit der Bezeichnung "Handelsbestand M._____ AG" einen Nonvaleur von Fr. 125'370.31 bilanzierte und dass dieser Nonvaleur im Rahmen von am 25. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Buchungen auf das Konto 1108 mit der Bezeichnung "Forderungen: Honorarforderung gegenüber D._____, E._____ und C._____" übertragen worden sei. Vom Konto 1108 sei der Betrag von Fr. 125'370.31 auf das Konto 1109 umgebucht worden, wobei der Saldo des Kontos 1109 per 31. Dezember 2017 auf das Konto 1292 umgebucht worden sei. Das erste Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin beginne am 15. Oktober 2013 und ende am 30. September 2014. Mit Buchungsdatum vom 25. Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin Aktiv- und Fremdkapitalpositionen von je Fr. 369'336.80 eingebucht, die mit den per 30. September 2012 bei der L._____ AG bilanzierten Positionen betragsmässig übereinstimmen würde. Auch die Position von Fr. 125'370.31 sei damals verbucht worden. Diese Position sei bei der L._____ AG als "Handelsbestand: M._____ AG" bezeichnet worden. Bei der Beschwerdeführerin sei sie per 30. September 2012 mit identischem Betrag im Konto 1108 neu bezeichnet als "Forderungen: Honorarforderungen gegenüber D._____, E._____ und C._____" eingebucht worden. Gesamthaft würden diese Positionen von Fr. 369'336.80 89 % der Bilanzsumme der L._____ AG per 30. September 2012 von Fr. 416'166.58 ausmachen.
Die Beschwerdegegnerin 1 erachte die Bilanzierung der Aktivposition Konto 1110 über Fr. 125'370.31 bei der L._____ AG per 30. September 2012 als handelsrechtswidrige Bilanzierung eines Nonvaleurs, weil die M._____ AG im Jahr 2011 nach Abschluss des Konkursverfahrens im Handelsregister des Kantons N._____ gelöscht worden sei und die Aktien damit keinen Wert mehr aufweisen würden.
Soweit die Beschwerdegegnerin 1 die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde verstehen würde, mache die Beschwerdeführerin geltend, der Aktivierung von Fr. 125'370.31 läge die Übernahme von werthaltigen angefangenen Arbeiten zu Grunde, welche die L._____ AG zu Gunsten der C._____ erbracht habe. Im Gegenzug für die Übernahme dieses werthaltigen Aktivums habe die Beschwerdeführerin die vorbestehende Schuld der L._____ AG gegenüber I._____ im Umfang von ebenfalls Fr. 125'370.31 übernommen.
Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Die L._____ AG habe per 30. September 2012 im Konto 1210 bezeichnet als "Arbeiten/Vorprojekte" keine angefangenen Arbeiten bilanziert. In den übrigen Aktivpositionen der Bilanz der L._____ AG per 30. September 2012 seien keine Positionen erkennbar, die auf eine Bilanzierung angefangener Arbeiten hindeuten würden. Nach den Bestimmungen einer ordnungsgemässen Rechnungslegung seien die Grundsätze der Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Vollständigkeit zu beachten. Insofern könne die Beschwerdeführerin die Bilanzposition 1110 "Handelsbestand Aktien D._____" nicht nachträglich in angefangene Arbeiten und/oder Schadenersatzforderungen umdeuten. So weise die L._____ AG nicht nach, dass sie diese Erträge aus der Aktivierung und/oder der Veräusserung von angefangenen Arbeiten im Umfang von Fr. 125'370.31 als Erfolg verbucht habe. Vielmehr seien als Gegenbuchung zur Aktivierung der Fr. 125'370.31 im Konto 1110 der Abgang flüssiger Mittel aus dem Kauf von D._____ Aktien, Kursgewinne auf den D._____ Aktien und die Teilabschreibung auf den D._____ Aktien erfasst. Das handelsrechtliche Bruttoprinzip sei auch für die Steuerveranlagung von besonderer Bedeutung, da damit ein hohes Mass an Transparenz gewährleistet werde. Es könne daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die L._____ AG einen Abschreibungsbedarf auf den D._____ Aktien mit der Aktivierung angefangener Arbeiten verrechnet hätte. Eine solche Verrechnung hätte bereits die im Geschäftsjahr 2012 geltenden Verrechnungsverbotsbestimmungen verletzt. Einig seien sich die Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin den im Konto 1292 (und ursprünglich im Konto 1108) enthaltenen Betrag von Fr. 125'370.31 nicht erfolgswirksam aktiviert habe. So führe die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort auf die zweite Auflage vom 2. September 2022 in Ziffer 3 aus, dass I._____ die angefangenen Arbeiten von Fr. 125'370.31 nicht als selbständig Erwerbender erbracht habe und entsprechend auch kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert habe.
Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin mit der zweiten Auflage vom 4. August 2022 aufgefordert, Nachweise, für die gegenüber der O._____ C._____ erbrachten, angefangenen Arbeiten zu erbringen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgekommen. Angefangene Arbeiten könnten unter Berücksichtigung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips grundsätzlich nur aktiviert werden, wenn mittels Verträge erhärtet sei, dass der Auftraggeber mindestens diesen Betrag bezahlen müsse und könne. Da weder die Beschwerdeführerin noch I._____ noch die L._____ AG den Betrag von Fr. 125'370.31 erkennbar als Ertrag aus angefangenen Arbeiten erfasst hätten, keine Verträge eingereicht worden seien und auch Jahre nach dem Abschluss der geltend gemachten Dienstleistungen keine Fakturen eingereicht und keine Inkassomassnahmen belegt worden seien, sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der L._____ AG angefangene Arbeiten von Fr. 125'370.31 übernommen hat. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass I._____ die Dienstleistungen gegenüber der C._____ mit Blick auf seine künftige Geschäftsleitungsposition persönlich für die C._____ erbracht habe. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin spätestens, nachdem die C._____ operativ war, ihre Forderungen in Rechnung stellen können. Komme hinzu, dass die C._____ in ihren Jahresrechnungen seit Gründung insgesamt "nur" einen Gründungsaufwand von Fr. 185'000.-- verbucht hat, was weit unter dem Betrag von Fr. 300'000.-- liegen würde.
Des Weiteren könne nicht geltend gemacht werden, dass es sich beim Betrag von Fr. 125'370.31 um eine werthaltige Schadenersatzforderung gegenüber G._____ handeln würde. Im Rahmen des Konkurses der M._____ AG sei die Beschwerdeführerin nicht ermächtigt worden, anstelle der Konkursmasse Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber G._____ geltend zu machen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 30. September 2014 den Betrag von Fr. 125'370.31 vom Konto 1108 auf das Konto 1109 umbuchte, so dass nunmehr nur noch Fr. 2.-- als Saldo auf dem Konto 1108 verblieben, beweise für sich alleine nicht, dass die Beschwerdeführerin oder die L._____ AG die Schadenersatzforderung gegenüber G._____ buchhalterisch effektiv auf den Wert von Fr. 2.-- wertberichtigt hätten. Eine allfällige Bilanzierung einer Schadenersatzforderung gegenüber G._____ wäre überdies weder per 30. September 2014 noch per 21. Dezember 2018 noch per 31. Dezember 2019 handelsrechtskonform. Die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG führe nicht zum Übergang des materiellen Anspruchs. Es verleihe nur das Prozessführungsrecht. Die Beschwerdeführerin sei nicht Aktionärin der M._____ AG gewesen und habe auch keine kollozierte Forderung gegenüber der M._____ AG. Sie sei daher auch nicht Partei im Abtretungsverfahren nach Art. 260 SchKG. Bis heute sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Rechte an hypothetischen Schadenersatzzahlungen gegenüber G._____ habe.
Käme hinzu, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Schadenersatzforderung gegenüber G._____ per 30. September 2012 und danach aktivierungsfähig wäre. Abtretungen von Rechtsansprüchen nach Art. 260 SchKG seien üblicherweise nicht besonders werthaltig, andernfalls sie die Konkursmasse selbst geltend machen würde. So habe G._____ die Forderung bis heute bestritten und auch keine freiwilligen Zahlungen geleistet.
Mit ihrem Vorbringen bezüglich einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs verkenne die Beschwerdeführerin, dass die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 Grenzen habe. Sie sei nicht verpflichtet von sich aus in den Akten früherer Steuerperioden nach möglichen relevanten Tatsachen zu forschen. Andernfalls wäre das Veranlagungsverfahren als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu bewältigen. Entsprechend verhalte es sich mit den Akten der F._____ AG. Die Beschwerdegegnerin 1 habe diese Akten nicht von sich aus beiziehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe überdies erstmals im Rahmen der Beschwerde auf F._____ AG und die Schadenersatzforderung gegenüber G._____ hingewiesen. Weder während des Einspracheverfahrens noch davor sei die Beschwerdeführerin auf diese Themen eingegangen resp. habe sie sich darauf bezogen.
Die Beschwerdeführerin rüge, dass vorliegend die Veranlagungsverjährung für das Geschäftsjahr 2020 eingetreten sei. Dass weder die relative noch die absolute Veranlagungsverjährung eingetreten sei, sei offensichtlich, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen würden.
Die Beschwerdeführerin würde verschiedentlich rügen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin der Vorjahre geprüft und damit auch die Richtigkeit der jeweiligen Bilanzpositionen anerkannt habe. Mit der Veranlagungsverfügung würden nur die Steuerfaktoren festgesetzt. Daraus folge, dass die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, auf welche eine Veranlagung beruhe, in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden könnten. Zwar habe die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Kontoauszügen aus der Finanzbuchhaltung beigelegt, allerdings könne die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen des Massenverfahren nicht jeden einzelnen Beleg im Detail prüfen. Die Beschwerdeführerin bringe denn auch nicht vor, dass in Bezug auf das Konto 1292 "Angefangene Arbeiten: C._____, H._____" die Beschwerdegegnerin 1 je konkrete Prüfungshandlungen vorgenommen habe, die darauf zielen würden, die Werthaltigkeit dieser Position zu untersuchen. Die Beschwerdegegnerin 1 könne daher im Geschäftsjahr 2020 frei prüfen, ob die Abschreibung/Wertberichtigung auf dieser Position geschäftsmässig begründet sei oder nicht.
Gemäss dem im Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzip habe ein Unternehmen in der jeweiligen Steuerperiode denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden Steuerperiode erziele. Daraus folge, dass verspätete Abschreibungen nicht zulässig seien. Einzig ausserordentliche Abschreibungen von uneinbringlichen Forderungen seien zu berücksichtigen, und zwar in der Steuerperiode, in welcher der Gläubiger nach Treu und Glauben davon ausgehen müsse, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden sei. Umgekehrt könne eine ausserordentliche Abschreibung dann nicht mehr zugelassen werden, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des ursprünglichen Wertes mehr bestehen würde. Die Beschwerdeführerin sei bis heute den Nachweis schuldig geblieben, weshalb sie in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass per 31. Dezember 2019 noch die volle Werthaltigkeit der angefangenen Arbeiten von Fr. 300'000.-- gegeben war und per 31. Dezember 2020 nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei jeglichen Nachweis schuldig geblieben, dass es sich bei der Position auf Konto 1292 nicht um einen Nonvaleur handle. Abschreibungen auf einem Nonvaleur aber seien nicht geschäftsmässig begründet. Weiter seien Abschreibungen/Wertberichtigungen, die als geldwerte Leistungen an nahestehende Personen zu qualifizieren seien, ebenfalls nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand. So seien die Beschwerdeführerin und die C._____ über die Person von I._____ und dessen Funktion in den beiden Gesellschaften objektiv miteinander verbunden. Für den Fall, dass sich die angefangenen Arbeiten bis zum 31. Dezember 2019 als werthaltig erwiesen hätten, was aber nicht nachgewiesen sei, so hätte eine Abschreibung/Wertberichtigung einen Forderungsverzicht der Beschwerdeführerin vorausgesetzt. Die C._____ scheine hingegen am 31. Dezember 2019 zahlungsfähig gewesen zu sein (vgl. Eigenkapital der C._____).
dass in der Beschwerdeschrift zwei Tippfehler gewesen seien; so laute der Betrag Fr. 66'685.-- und nicht Fr. 66'665.-- und auf S. 6 müsse es heissen "Der erste Gewinnausweis ..." statt "Der letzte Gewinnausweis..."
Der Beschwerdegegnerin 1 seien mehrere elektronische Dateien als Beweis zugestellt worden, welche keine Unterschriften beinhaltet hätten, weil es sich dabei nicht um Scans gehandelt habe.
Die Abtretung von Fr. 126'676.-- basiere auf einer Strafanzeige der D._____ und stamme nicht von Arbeiten, welche I._____ als Selbständigerwerbender ausgeübt habe. Die L._____ AG sei Konkurs gegangen und die Beschwerdeführerin habe Positionen von dieser übernommen und in ihrer Buchhaltung verbucht und korrigiert. Die Forderungen D._____ und E._____ seien auf Fr. 1.-- abgeschrieben worden. Die Berechnung und Bewertung der angefangenen Arbeiten seien schon in der Beschwerde per 30. September 2024 mit 906.85 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 181'370.31 bewertet worden. Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Verbuchung bei der L._____ AG moniere, so könne dies nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, da es sich dabei trotz gleichen Organen um zwei verschiedene juristische Personen handeln würde. Die eine sei Konkurs gegangen und die andere habe Positionen übernommen (auch wenn diese allenfalls in der L._____ AG nicht korrekt verbucht worden seien). Bei der Beschwerdeführerin sei alles korrekt verbucht worden.
Die Beschwerdeführerin sei nicht der Meinung, dass ein Nonvaleur bilanziert worden sei, sie habe keine Aktien und keine Forderung von der L._____ AG übernommen, sondern nur angefangene Arbeiten im Zusammenhang mit der C._____. Der Beschwerdegegnerin 1 seien 66 Dateien übermittelt worden, welche die erbrachten Arbeiten dokumentieren würden. Wenn allenfalls unkorrekte Buchungen bei der L._____ AG vorgekommen seien, so müsse sich die Beschwerdegegnerin 1 an diese Gesellschaft wenden.
Der Umstand, dass zwischen der C._____ und der L._____ AG keine schriftlichen Verträge im Zusammenhang der Dienstleistungserbringung durch die L._____ AG bestanden hätten, sei nicht relevant, da es für solche Verträge keine Formvorschriften gäbe. Sowohl die bankengesetzliche Prüfgesellschaft sowie die FINMA seien darüber informiert worden, dass die Kosten aufgeschoben seien. Dies sei in den Verwaltungsratsprotokollen wie auch im bankengesetzlichen Bericht an die FINMA dokumentiert. Dieser Umstand sei der Beschwerdegegnerin 1 telefonisch mitgeteilt worden. Dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 ihr Honorar hätte einfordern können, entspreche nicht den Tatsachen. Gemäss Vorschriften im Kollektivanlagesetz müsse immer ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Gesamtvermögen der C._____ und den Einlagen der Unternehmensaktionärinnen und -aktionäre bestehen. Entsprechend hätten keine freien Mittel bestanden, um das Honorar zu begleichen. I._____ habe jeweils im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen der C._____ die Ausstände angemahnt, was sich aus den Verwaltungsratsprotokollen der C._____ ergeben würde. Allerdings durften die benötigten eigenen Mittel der C._____ nicht tangiert werden, ansonsten die Bewilligung der FINMA sofort verfallen wäre.
Gemäss Jahresrechnung per 30. September 2014 habe die Beschwerdeführerin für die D._____ und für E._____ je Fr. 1.-- bilanziert, was handelsrechtlich richtig sei, da diese beiden Positionen per Stichtag gefährdet seien. Eine Erhöhung dieser Positionen nach der Abschreibung würde dem Imparitätsprinzip zuwiderlaufen. Damit entstünden, würde die Position wieder werthaltig werden, automatisch stille Reserven. Das zeige sich bei der Position E._____, die in den Folgejahren beglichen worden sei. In Bezug auf die Forderung gegenüber G._____ sei festzuhalten, dass der Konkursverlustschein vom 26. Oktober 2009 datiere. Zu diesem Zeitpunkt habe G._____ den Betrag bestritten. Am 21. Dezember 2011 sei er schuldig gesprochen worden. Damit gäbe es nichts mehr zu bestreiten.
Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich nur oberflächlich mit der Buchhaltung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und könne nicht zwischen der Buchhaltung der L._____ AG und derjenigen der Beschwerdeführerin unterscheiden. Ebenfalls habe sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht mit den Bestimmungen des Kollektivanlagegesetzes auseinandergesetzt. So führe die Beschwerdegegnerin 1 zwar die Zahlen der C._____ auf, negiere aber die gesetzlichen Grundlagen indem sie die notwendigen eigenen Mittel der C._____ nicht berechnen würde. Die Prüfung der gesetzlichen Grundlagen würde zur Untersuchungspflicht gehören. Ebenfalls ergehe sich die Beschwerdegegnerin 1 mehrfach in Spekulationen und subjektive Annahmen. Die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Steuern 2014 vom 17. November 2015 würden aufzeigen, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 mit der Einbringung des Betrags von Fr. 125'372.31 von der L._____ AG und Verbuchung bei der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, ansonsten noch weitere Aufrechnungen gemacht worden wären. Demzufolge sei die damalige Buchung als korrekt angesehen worden. Somit sei diese Erkenntnis für die Beschwerdegegnerin 1 nicht neu, wie von dieser behauptet.
Das Recht eine Steuer zu veranlagen, verjähre fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Damit werde nicht nur die Frist für die Einleitung des Verfahrens festgesetzt, vielmehr umfasse sie auch die Durchführung der Veranlagung. Da die Beschwerdegegnerin 1 auf die Jahresrechnung 2013/2014 zurückgreife, würde die Veranlagungsverjährung greifen. Es sei nicht das Problem der Beschwerdeführerin, wenn auf Grund von Personalwechseln bei der Beschwerdegegnerin 1 Know-How verloren gehen würde. Die Werthaltigkeit der 1'500 Stunden sei auf Grund der Verwaltung von Vermögen bei der C._____ gegeben. Aus Grund des Ausstiegs eines Hauptaktionärs bei der C._____ hätten Käufer für die C._____ gesucht werden müssen. Die Verhandlungen mit möglichen Käufern hätten bis Mitte 2021 gedauert und seien nicht zu Stande gekommen. Derzeit würden überdies Verhandlungen mit zwei Vermögensverwaltern laufen, welche Interesse an der C._____ hätten.
es zutreffend sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und der L._____ AG um zwei rechtlich eigenständige Gesellschaften handeln würde. Gegen die behauptete Übertragung von angefangenen Arbeiten würde sprechen, dass die übertragende nahestehende Gesellschaft diese weder erfolgsmässig als eigene Arbeiten erfasst noch bilanziell als solche ausgewiesen habe, sondern den Betrag im Konto 1110: Handelsbestand M._____ AG bilanziert habe.
Die Forderung gegenüber der O._____ C._____ sei einzig deshalb nicht durchgesetzt worden, weil es sich bei der O._____ C._____ und der Beschwerdeführerin um zwei nahestehende Personen handeln würde. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre eigenen Interessen gegenüber denjenigen der O._____ C._____ und/oder denjenigen von I._____ hintangestellt. Die verbuchte Abschreibung auf angefangenen Arbeiten erweise sich (auch) für diesen Fall als nicht geschäftsmässig begründet, sondern qualifiziere als verdeckte Gewinnausschüttung. Festzuhalten bleibe, dass die Beschwerdeführerin weder abstrakt noch zahlenmässig konkret darlegen würde, dass die Bezahlung der Forderung aus angefangenen Arbeiten zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und dem Gesamtvermögen der C._____ geführt hätte. Die Zahlung einer Verbindlichkeit vermindere grundsätzlich das Gesamtvermögen (Aktiven) der C._____ und berühre die eigenen Mittel nicht. Insofern sei davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen Eigenmitteln und Gesamtkapital sind nicht vermindert hätte. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist, so könnte dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres geheilt werden. Eine Heilung setzt nach ständiger Rechtsprechung (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen) voraus, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann, welches eine Prüfung in gleichem Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet. Im Beschwerdeverfahren können vom Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft werden (vgl. Art. 51 VRG). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, sich umfassend zu äussern und die Beschwerdegegnerin 1 hat sich, wie sie es bereits im Einspracheverfahren getan hat, erneut intensiv mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Entsprechend wäre vorliegend, wenn überhaupt, nicht von einer besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Daraus folgt, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sämtliche Voraussetzungen zur Heilung eines allfälligen Mangels gegeben wären. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Im Steuerrecht bedeutet dies, dass nur die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben (Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 2.4.3. mit weiteren Verweisen). Die Erwägungen, die zum Dispositiv führen, haben lediglich die Bedeutung von Motiven. Die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, wozu die Berechnungsgrundlagen und damit auch die Jahresrechnung gehören, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruht, können an sich in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2023 vom 6. Juni 2024 E. 3.1. mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.747/2004 vom 9. Mai 2005 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 2.4.3. mit weiteren Verweisen; BGE 88 I 240 E. 2). Definitive Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, in zeitlicher Hinsicht zudem nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3.4.3. mit weiteren Hinweisen).
Mit Blick auf juristische Personen bedeutet dies, dass die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) in jeder Steuerperiode unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten neu beurteilt werden kann, auch wenn von einer Steuerperiode zur nächsten keine Änderungen in der Jahresrechnung zu verzeichnen sind. Auf Grund dessen durfte die Beschwerdegegnerin 1 die Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: C._____, H._____" in der Steuerperiode 2020 grundsätzlich wieder neu beurteilen, auch wenn diese in den Steuerperioden vor 2020 keinen Anlass zu Diskussionen gegeben hat. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
3’500.00
CHF
523.00
zusammen
CHF
4'023.00
gehen zulasten von A._____ GmbH.
1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. [Rechtsmittelbelehrung] 3. [Mitteilungen]
[Mit Urteil 9C_53/2025 vom 17. Oktober 205 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.]