Replacement judge appointed due to clerk’s role

JAK 2014 14Übriges Gericht29.04.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Justizaufsichtskammer of Graubünden dealt with a request by Bezirksgericht X. to have another court appointed in an estate case concerning the appointment of an estate representative for the estate of D. The request was based on the fact that the district court clerk B. worked at the court and had close professional ties to the bench. The chamber held that, in line with its settled practice, the declared recusal of the district court body justified appointing another district court. It designated the single judge at Bezirksgericht Y. as competent and ordered costs of CHF 400 against the Canton of Graubünden.

Omnilex-Regeste

Art. 40 Abs. 2 GOG; Einsetzung eines Ersatzgerichts bei Ausstand des gesamten Gerichtskörpers wegen der amtlichen Funktion einer Gerichtsangestellten; die Justizaufsichtskammer ist an den erklärten Ausstand grundsätzlich gebunden und prüft die Ausstandsgründe nach Art. 47 ff. ZPO nicht erneut, sofern kein offensichtliches Vorschieben zur Zuständigkeitsverschiebung vorliegt. Besteht ein solcher Missbrauch nicht, ist dem Ausstand durch ausserordentliche Besetzung oder durch Ersetzung des Gerichts Rechnung zu tragen; bei der Auswahl des Ersatzgerichts ist praxisgemäss ein örtlich nahegelegenes Gericht vorzuziehen (vgl. Erw. 1 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 29. April 2014Schriftlich mitgeteilt am:

JAK 14 1430. April 2014

Beschluss

Justizaufsichtskammer

Vorsitz Brunner

RichterIn Schlenker und Michael Dürst

Aktuar Wolf

In der Justizaufsichtssache

des Bezirksgerichts X._____, Gesuchsteller,

im Verfahren

A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 1, 7001 Chur,

gegen

B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos, Via Maistra 24, 7500 St. Moritz,

betreffend Einsetzung eines unabhängigen Gerichts,

hat die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Gesuchs des Bezirksgerichts X._____ vom 10. April 2014, der Stellungnahme von C._____ vom 14. April 2014, der Stellungnahme von A._____ vom 23. April 2014 sowie der Stellungnahme von B._____ vom 23. April 2014, nach Einsicht in die übrigen Akten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

  • dass A._____ am 8. April 2014 gegen C._____ und B._____ beim Bezirksgericht X._____ ein Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters in der Erbschaftssache des am 28. Februar 2008 verstorbenen D._____ sel. stellte,

  • dass das Bezirksgericht X._____ mit Eingabe vom 10. April 2014 an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden gelangte und um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts ersuchte,

  • dass darin ausgeführt wurde, B._____ sei die Kanzleichefin des Bezirksgerichts X._____ und arbeite daher täglich mit dem Präsidium und dem Aktuariat eng zusammen,

  • dass B._____ an den jeweiligen Sitzungstagen auch mit den übrigen Richtern zu tun habe und das Verhältnis über eine einfache Bekanntschaft hinausgehe,

  • dass C._____ am 14. April 2014 mitteilte, sie habe gegen die Einsetzung eines unabhängigen Gerichts keine Einwände, wobei es sinnvoll wäre, wenn das Bezirksgericht Y._____ eingesetzt würde, womit für alle drei Rechtsvertreter die Distanzen ungefähr gleich wären,

  • dass A._____ sich am 23. April 2014 vernehmen liess und sich damit einverstanden erklärte, wenn das Bezirksgericht Y._____ als zuständiges und unabhängiges Gericht eingesetzt werde,

  • dass sich B._____ am 23. April 2014 ebenfalls dem Vorschlag zur Einsetzung des Bezirksgerichts Y._____ anschloss,

  • dass für die Ernennung eines Erbenvertreters im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Einzelrichter am Bezirksgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (Art. 249 lit. c Ziff. 3 ZPO, Art. 248 lit. e ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO; vgl. Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer ZK1 13 98 vom 6. Januar 2014 E. 1.c),

  • dass die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Prüfung, ob gegen eine oder mehrere Justizpersonen des gleichen Bezirksgerichts Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ff. ZPO gegeben sind, nicht bei der Justizaufsichtskammer liegt, sondern beim Be­zirksgericht (Art. 13 Abs. 1 lit. a EGzZPO, mit Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht respektive an seine auf dem entsprechenden Rechtsgebiet der Hauptsache eingesetzte Kammer, vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 7 EGzZPO in Verbindung mit Art. 5 ff. KGV),

  • dass im Gegensatz zur Strafprozessordnung die Zivilprozessordnung nicht vorsieht, dass beim - wie hier - unbestritten gebliebenen Ausstand - je nach Ausstandsgrund - gleichwohl eine gerichtliche Überprüfung des Ausstandsbegehrens zu erfolgen hat, womit die Justizaufsichtskammer grundsätzlich an den erklärten Ausstand eines Bezirksgerichts als Gerichtskörper gebunden ist,

  • dass eine solche Bindungswirkung sich höchstens dann verneinen lässt, wenn der Ausstand offensichtlich nur zum Zweck einer unzulässigen Verlagerung der Zuständigkeit vorgeschoben wird, weil diesfalls die Justizaufsichtskammer aus aufsichtsrechtlichen Gründen einzuschreiten hat,

  • dass in allen anderen Fällen die Justizaufsichtskammer hingegen ohne weitergehende Prüfung der Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO nur darüber zu befinden hat, ob dem Ausstand durch eine ausserordentliche Besetzung des Spruchkörpers oder seine gänzliche Ersetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 13 Abs. 2 EGzZPO in Verbin­dung mit Art. 40 Abs. 2 GOG; vgl. zum Ganzen statt vieler den Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 13 7 vom 28. Mai 2013),

  • dass das Kantonsgericht noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 die Praxis begründet hat, wonach bereits das rechtliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Richtern und den meist mit öffentlich-rechtlichem Dienstvertrag angestellten, weisungsgebunden arbeitenden Gerichtsschreibern und Kanzleiangestellten dazu führt, dass Richter in der Rechtssache dieser Personen vor dem eigenen Gericht in den Ausstand zu treten haben beziehungsweise ein Ersatzgericht einzusetzen ist (AB 00 4, AB 06 10, JAK 10 42),

  • dass die Justizaufsichtskammer auch unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung an dieser Praxis festhält (Beschluss JAK 11 1 vom 31. Januar 2011 mit umfassender Begründung),

  • dass demzufolge aufgrund der amtlichen Funktion von B._____ als Kanzleichefin des Bezirksgerichts X._____ die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG den Einzelrichter eines anderen Bezirksgerichts einzusetzen hat,

  • dass praxisgemäss aus Gründen der örtlichen Nähe zu den Parteien die Einsetzung des Einzelrichters eines örtlich benachbarten Gerichtssprengels im Vordergrund steht,

  • dass demnach die Sache vorliegend antragsgemäss dem Einzelrichter am Bezirksgericht Y._____ zur Beurteilung zuzuweisen ist,

  • dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.-- auf die Staatskasse zu nehmen sind, erkannt:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und für die Behandlung der beim Einzelrichter am Bezirksgericht X._____ anhängigen Streitsache A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Einsetzung eines Erbenvertreters wird der Einzelrichter am Bezirksgericht Y._____ für zuständig erklärt.

2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts­gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent­scheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Schlagwörter

recusalreplacement courtestate representativecourt clerkjudicial administrationcostssummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a replacement court must be appointed because the district court clerk’s official role creates grounds for recusal of the court body.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because B. was the clerk of Bezirksgericht X., the chamber treated the district court as unable to hear the matter and appointed another district court judge.

Extrahierte Begründung

Under the chamber’s practice, the employment-based dependence of judges on court clerks and administrative staff justifies recusal or replacement when those persons are involved in the case; the chamber is bound by the district court’s declared recusal unless it is merely a pretext, which was not the case here.

Kernrechtsfrage

Which court should be designated to hear the estate-representative request.

Extrahierter Entscheid

The single judge at Bezirksgericht Y. was designated as the competent court.

Extrahierte Begründung

As a matter of practice, a geographically nearby court should be selected when possible, and the parties agreed to Bezirksgericht Y.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the replacement-court order.

Extrahierter Entscheid

The costs of CHF 400 were charged to the Canton of Graubünden.

Extrahierte Begründung

The chamber followed its usual practice and ordered the costs to be borne by the public treasury.

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