Late appeal against arrest decision: non-entry

KSK 2014 21Übriges Gericht23.04.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X., represented by the Graubünden tax administration, appealed a cantonal decision dismissing an arrest application against Y. The appellate court held that the complaint period began on 2014-03-12 after service on 2014-03-11 and expired on 2014-03-21. Because the appeal was only posted on 2014-03-24, it was late. The court therefore declined to enter into the complaint and charged the appeal costs of CHF 600 to X.

Omnilex-Regeste

Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 319 ff. ZPO; Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid: Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und beträgt zehn Tage. Fällt der letzte Tag nicht auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, gelangt die Wochenendregel nicht zur Anwendung. Eine erst nach Fristablauf der Post übergebene Beschwerde ist verspätet und führt zum Nichteintreten; eine materielle Prüfung des Rechtsbegehrens oder eines Rückweisungsantrags unterbleibt (vgl. auch Art. 251 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 23. April 2014Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 14 2129. April 2014

Entscheid

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Bezirkgericht Imboden vom 10. März 2014, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. März 2014, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

  • dass die Steuerverwaltung des X._____ am 7. März 2014 im Namen des X._____ als Gläubiger dem Bezirksgericht Imboden ein Arrestgesuch gegen den Schuldner Y._____ stellte,

  • dass das Gesuch für verschiedene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 44'244.05 bestehend aus Kantonssteuern, Bundessteuern, Kapitalabfindung, Ordnungsbussen sowie diverse Rechnungen von kantonalen Amtsstellen gestellt wurde,

  • dass als Arrestgrund Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG angegeben wurde und die entsprechenden Verlustscheine im Original beilagen,

  • dass als Arrestgegenstände Bankkonten und Wertschriften bei der Graubündner Kantonalbank, lautend auf Y._____, und drei Grundstücke im Eigentum des Schuldners in der O.1._____ bezeichnet wurden,

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden das Arrestgesuch am 10. März 2014 abwies und die Verfahrenskosten von Fr. 247.-- dem Kanton Graubünden auferlegte,

  • dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sei durch die 47 Verlustscheine ausgewiesen; nicht glaubhaft gemacht sei, dass der Kanton Graubünden aktivlegitimiert sei, auf die Schweizerische Eidgenossenschaft lautende Verlustscheinsforderungen geltend zu machen; ebenso fehle der Nachweis, dass die Steuerverwaltung anstelle der Kantonalen Finanzverwaltung berechtigt sei, Forderungen des X._____ geltend zu machen; schliesslich sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass Y._____ in O.2._____ über Eigentum und bei der Graubündner Kantonalbank über Wertschriften oder Bankkonti verfüge,

  • dass der Kanton Graubünden dagegen am 24. März 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte mit dem Begehren, der angefochtene Arrestentscheid sei aufzuheben und das Arrestgesuch sei zu bewilligen; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen,

  • dass von Y._____ keine Vernehmlassung einging,

  • dass die Vorinstanz am 7. April 2014 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,

  • dass der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren gemäss Art. 251 lit. a ZPO erging,

  • dass dagegen die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegeben ist (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO),

  • dass die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert 10 Tagen seit dessen Zustellung schriftlich und begründet einzureichen ist,

  • dass gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der am 10. März 2014 zugestellte Entscheid am 11. März 2014 von der Steuerverwaltung in Empfang genommen wurde,

  • dass die Beschwerdefrist somit am folgenden Tag, dem 12. März 2014, zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO),

  • dass die 10-tägige Frist entgegen der Berechnung der Steuerverwaltung nicht erst am Samstag, den 22. März 2014, ablief, sondern der letzte Tag der Frist auf den Freitag, 21. März 2014, fiel,

  • dass somit die Wochenendregel gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommt,

  • dass die Beschwerde erst am Montag, 24. März 2014 der Post übergeben wurde,

  • dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde und darauf nicht eingetreten werden kann,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des X._____ gehen,

  • dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

entschieden:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des X._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Schlagwörter

arrestcomplaint deadlinesummary proceedingsnon-entryweekend rulecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the arrest decision was filed on time

Extrahierter Entscheid

The complaint was out of time because the deadline started on 2014-03-12 and expired on 2014-03-21; the weekend rule did not apply.

Extrahierte Begründung

The contested decision was served on 2014-03-10 and received on 2014-03-11. In summary proceedings, the 10-day complaint period under the CPC starts the next day. Since the last day fell on a Friday, the weekend rule did not extend the period. Filing on 2014-03-24 was therefore late.

Kernrechtsfrage

Whether the court should enter into the appeal on the merits or remit the matter

Extrahierter Entscheid

No entry was possible because the appeal was untimely, so the merits and the alternative request for remittal were not examined.

Extrahierte Begründung

A late filing precludes substantive review.

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