Urteil vom 17. August 2021
Referenz KSK 21 19
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
gegen
B._____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand provisorische Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 17.03.2021, mitgeteilt am 19.03.2021 (Proz. Nr. 335-2021-10)
Mitteilung 18. August 2021
A. Mit Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021 leitete B._____ gegen A._____ beim Betreibungsamt der Region Landquart Betreibung für eine Forderung von CHF 26'100.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Januar 2021 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 ersuchte B._____ beim Regionalgericht Landquart, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. C._____ für einen Forderungsbetrag von CHF 26'100.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 7. Januar 2021 die Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 17. März 2021 (mitgeteilt am 19. März 2021) hiess der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart das Rechtsöffnungsgesuch gut. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 wurden A._____ auferlegt. A._____ wurde zudem verpflichtet, B._____ eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. März 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Schreiben vom 30. März 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den angefochtenen Entscheid einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2021 nach. Der mit Verfügung vom 12. April 2021 vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2. Die Beschwerdegegnerin macht gegen den Beschwerdeführer ausstehende Mietzinsen für die Zeit von August 2019 bis Januar 2021 in der Gesamthöhe von CHF 26'100.00 geltend. Die Vorinstanz erwog, beim Mietvertrag handle es sich um einen synallagmatischen Vertrag, der nach der Basler Rechtsöffnungspraxis grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die geltend gemachten Mietzinsforderungen seien haltlos. Er – der Beschwerdeführer – mache eine Gegenforderung für angeblich im Umfang von 86 Monaten erbrachte Hauswartarbeiten geltend. Die Gegenforderung würde sich auf CHF 26'813.10 belaufen. Es sei indes nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erst nach einer siebenjährigen Mietdauer geltend mache, dass er angeblich Hauswartarbeiten geleistet habe, die nun exakt den Betrag aufweisen bzw. fast den Betrag auswiesen, welchen er der Beschwerdegegnerin schuldig sei. Ebenfalls unbehelflich sei der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Mietwohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses günstiger ausschreibe. Dem Beschwerdeführer sei es damit nicht gelungen, substantiierte Gegenforderungen darzulegen, weshalb der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung in dem von ihr beantragten Umfang zu erteilen sei (act. B.0 E. 3 und 4).
3. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet:
3.1. Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht das Gericht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (zum Begriff des Glaubhaftmachens vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.2). Zu diesen Einwendungen gehört auch die Anrufung der Tilgung durch Verrechnung. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass der vom Betriebenen erhobene Verrechnungseinwand dann zur (ganzen oder teilweisen) Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führt, wenn es ihm gelingt, Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen (BGer 5A_139/2018 v. 25.6.2019 E. 2.6.1 m.w.H.). Gleiches gilt für allfällige Schadenersatzforderungen des Mieters wegen Mängeln (Art. 259a Abs. 1 lit. c OR), welche der Mieter der Mietzinsforderung der Vermieterin verrechnungsweise gegenüberstellen will (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 2. Aufl., Basel 2010, N 117 zu Art. 82 SchKG). Allfällige Mängel des Mietobjekts sowie seinen daraus resultierenden Herabsetzungsanspruch (Art. 259a Abs. 1 lit. b OR) muss der Mieter wenigstens substantiiert dartun (Staehelin, a.a.O., N 117 und N 105 zu Art. 82 SchKG; Dominik Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 23 zu Art. 82 SchKG).
3.2. In seiner Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die von ihm angeblich getätigten Ausgaben im Betrag von CHF 1'062.10 "für Reparaturen und Schlüsselservice". Die Rechnungskopien seien schon mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2020 an die Beschwerdegegnerin geschickt worden. Es sei zwar richtig, dass er – der Beschwerdeführer – diese vor dem Einzelrichter nicht dabeigehabt habe, trotzdem seien die Ausgaben belegt (act. A.1 S. 1). Der Sache nach macht der Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung (Art. 259a Abs. 1 lit. c OR) geltend. Dass er diese Forderung bereits vor der ersten Instanz beziffert hätte, ist nicht ersichtlich. Laut dem Protokoll der Hauptverhandlung machte der Beschwerdeführer zwar eine Gesamtforderung in der Höhe von CHF 26'813.10 geltend, bestehend aus einer Schadenersatzforderung für Reparaturen, einem Herabsetzungsanspruch für den Minderwert des Mietobjekts sowie einer Entschädigungsforderung für getätigte Hauswartarbeiten; wie sich diese Gesamtforderung auf die einzelnen Ansprüche aufschlüsselt, liess er dabei jedoch offen (vgl. RG act. 4 S. 2). Unklar war damit insbesondere auch, welche einzelnen Reparaturkosten der geltend gemachten Schadenersatzforderung zugrunde liegen. Dies ist selbst unter herabgesetzten Anforderungen an die Substantiierung des Tatsachenvortrags, wie sie für juristische Laien gelten, ungenügend. Der Schluss der Vorinstanz, die Gegenforderung des Beschwerdeführers sei nicht substantiiert dargelegt, erweist sich insoweit als korrekt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zugibt, die geltend gemachten Ausgaben in der Höhe von CHF 1'062.10 vor der Vorinstanz noch nicht durch Urkunden untermauert zu haben. Ohne Belege für den erlittenen Schaden erscheint der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht glaubhaft (vgl. BGer 5A_139/2018 v. 25.6.2019 E. 2.6.2 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichten Rechnungskopien können im Übrigen nicht mehr berücksichtigt werden, denn im Beschwerdeverfahren gilt ein umfassendes Novenverbot, d.h. neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die geltend gemachten Hauswartleistungen seien tatsächlich erbracht worden, in der Periode 2014 bis 2017 im Sommer etwa zwei Stunden pro Woche, im Winter bis zu vier Stunden (act. A.1 S. 1). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Lohnforderung (Art. 322 OR) geltend. Auch in dieser Hinsicht blieben die Behauptungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren unbestimmt. Namentlich unterliess er es, den Umfang der geleisteten Arbeit sowie die Lohnhöhe darzulegen (vgl. RG act. 4 S. 2). Dies ist mit Blick auf die Substantiierungsanforderungen wiederum ungenügend, womit die Vorinstanz die Entschädigungsforderung zu Recht unberücksichtigt lassen konnte. Im Übrigen fehlen auch hier Urkunden, die den behaupteten Arbeitsaufwand ausweisen würden, was die Entschädigungsforderung wiederum nicht glaubhaft erscheinen lässt. Daran ändert auch das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2020 nichts, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, enthält dieses doch ebenfalls keine detaillierteren Angaben zum Umfang der getätigten Arbeiten (vgl. act. B.1 und RG act. 6).
3.4. Sodann macht der Beschwerdeführer einen Minderwert der Wohnung geltend. Er habe in den Wintern Zusatzkosten von CHF 500.00 bis CHF 700.00 pro Periode für zusätzliche Heizungen und Dämmmaterial bei Türen und Scheiben gehabt. Ebenfalls von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben seien die Störgeräusche durch die defekte Heizungssteuerung, was ebenfalls zu einem Minderwert der Sache geführt habe (act. A.1 S. 1). Rechtlich stehen hier sowohl Schadenersatz- (Art. 259a Abs. 1 lit. c OR) als auch Herabsetzungsansprüche (Art. 259a Abs. 1 lit. b OR) zur Diskussion. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer diese Ansprüche bereits vor der Vorinstanz ziffernmässig geltend gemacht hätte (vgl. RG act. 4 S. 2). Somit fehlte es abermals an der erforderlichen Substantiierung. Auch Belege für die Zusatzkosten bzw. für den Minderwert sind wiederum nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz diese Ansprüche nicht in Abzug brachte, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Vermieter schreibe die Wohnung jetzt um CHF 200.00 pro Monat günstiger aus, und zwar nach getätigter Renovation. Dies zeige doch klar auf, dass die Liegenschaft einige Mängel aufweise, die nur durch Herabsetzung der Miete kompensiert werden könnten. Er – der Beschwerdeführer – würde sich hier übervorteilt fühlen (act. A.1 S. 1). Dieses Argument hilft, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dem Beschwerdeführer nicht weiter. Worauf die Mietzinssenkung, wenn sie denn tatsächlich vorgenommen wurde, genau zurückzuführen ist, ist unklar. Möglicherweise war sie einer Kostensenkung oder einer Anpassung an das orts- oder quartierübliche Niveau geschuldet. Die Mietzinssenkung kann daher wenn überhaupt, dann höchstens als Indiz für frühere Mängel am Mietobjekt gewertet werden. Dies genügt für sich genommen nicht, um Mängel glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer die Mängel selber – wie erwähnt – nicht im erforderlichen Detaillierungsgrad behauptete. Auch in dieser Hinsicht hält der vorinstanzliche Entscheid der Überprüfung stand.
4. Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die ausstehenden Mietzinse vor der Vorinstanz nicht substantiiert und nicht glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdegegnerin zu Recht die provisorische Rechtsöffnung. Eine Nachbesserung dieser Unterlassungen im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, womit sie in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]). Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streitwert und den verursachen Aufwand wird die Spruchgebühr auf CHF 400.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Mangels Aufwendungen erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 350.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: