Urteil vom 17. Dezember 2021
Referenz KSK 21 88
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch C._____ AG
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 22.11.2021, mitgeteilt am 22.11.2021 (Proz. Nr. 335-2021-82)
Mitteilung 21. Dezember 2021
In Erwägung,
dass A._____ mit Eingabe vom _____ 2021 beim Vermittleramt Landquart ein Rechtsöffnungsgesuch gegen die B._____ stellte, das sich auf eine betriebene Forderung von CHF 581.25 nebst Zinsen und Kosten bezieht,
dass das Vermittleramt dieses Rechtsöffnungsgesuch am 3. September 2021 dem Regionalgericht Landquart übermittelte,
dass das Regionalgericht Landquart A._____ mit Verfügung vom 8. September 2021 aufforderte, bis am 13. September 2021 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 150.00 zu leisten,
dass das Regionalgericht am 22. September 2021 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 27. September 2021 ansetzte,
dass das Regionalgericht mit Entscheid vom 22. November 2021 auf das Rechtsöffnungsgesuch von A._____ vom 17. August 2021 nicht eintrat, mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei erst am 28. September 2021 und damit verspätet erfolgt,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 30. November 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,
dass er unter Verweis auf einen Empfangsschein der Post vorbringt, die Zahlung bereits am 27. September 2021 am Postschalter und damit rechtzeitig erbracht zu haben,
dass die B._____ mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 (Poststempel) Stellung nahm, dabei sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte und erklärte, beim Bezahlen der Gebühren komme es nicht auf das pünktliche Versenden, sondern auf die Wertstellung bei der Gerichtskasse an,
dass nach Art. 143 Abs. 3 ZPO die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist,
dass Übergabe an die Post dabei Einzahlung am Postschalter bedeutet (Urs H. Hoffmann-Nowotny/Katrin Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 11 zu Art. 143 ZPO),
dass vorliegend die Einzahlung am Postschalter erwiesenermassen am 27. September 2021 erfolgte, mithin am letzten Tag der Nachfrist und somit noch rechtzeitig,
dass das Regionalgericht folglich zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid fällte,
dass der Nichteintretensentscheid daher aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regionalgericht zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO),
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 150.00 festzusetzen sind (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung mangels eines entsprechenden Antrags seitens des Beschwerdeführers erübrigt,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Landquart vom 22. November 2021 aufgehoben und die Sache an das Regionalgericht Landquart zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 gehen zu Lasten der B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 150.00 verrechnet. Die B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 150.00 direkt zu ersetzen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: