Entscheid vom 24. Juni 2024
(Mit Urteil 5A_459/2024 vom 27. September 2024 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)
Referenz KSK 24 15
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Aufforderung zur Berichterstattung
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 07.02.2024
Mitteilung 28. Juni 2024
A. A._____ ist Gläubiger der B._____AG Im Rahmen dieses Konkursverfahrens wurden ihm am 21. November 2014 durch das Konkursamt Albula verschiedene Rechtsansprüche i.S.v. Art. 260 SchKG zur Geltendmachung an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr, abgetreten: Gemäss der Abtretungsurkunde handelte sich um Ansprüche betr. Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG, die sich gegen die C._____ die D._____), die E._____ und F._____ richteten.
B. Mit Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula (nachstehend: Konkursamt Albula) vom 7. Februar 2024 wurde A._____ aufgefordert, bis zum 20. Februar 2024 unter Strafandrohung (Art. 222 Abs. 4 und 6 SchKG i.V.m. Art. 324 Abs. 5 StGB) über das auf dieser Abtretung basierende Verfahren gegen F._____ Bericht zu erstatten.
C. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben;
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D. Das Konkursamt Albula beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.
E. Der Beschwerde wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt.
F. Die Vernehmlassung des Konkursamtes Albula vom 29. Februar 2024 ist A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Kenntnis zugestellt worden. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
1.1. Gegen Verfügungen von Konkursämtern, gegen die es keine gerichtliche Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103).
1.2. Im Kanton Graubünden ist das Beschwerdeverfahren einstufig; einzige kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen die konkursamtliche Verfügung der Region Albula vom 7. Februar 2024 schriftlich und innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht. Als Adressat dieser Verfügung ist er ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 41 zu Art. 17 SchKG; BGE 129 III 595 E. 3).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das bei den Akten liegende Urteil des Kantonsgerichts Graubünden (ZK2 21 3 und ZK2 21 4 = act. B.4) bezieht sich in E. 2.3. auf die beglaubigte Kopie der ersten drei Seiten einer Klageschrift des Beschwerdeführers gegen F._____, eingereicht am 26. Januar 2016 beim Landgericht G._____, womit CHF 500'000.00 verlangt wurden. Dass es dieses Verfahren gab/gibt, ist auch im vorliegenden Verfahren unbestritten.
3. In seiner E-Mail vom 29. Januar 2024 an die Vorinstanz schreibt der Beschwerdeführer unter anderem: "2. Berichterstattung: Ausländische Pauliana-Urteile sind in der Schweiz nicht anerkennungsfähig, s. BGE 129 III 683. Dann kann auch keine Abrechnungs- und Auskunftspflicht über ausländische Anfechtungsprozesse bestehen. Ich erlaube mir daher, Ihre Anfrage einstweilen nicht zu beantworten" (act. B.6).
Die gleiche Auffassung findet sich in der Beschwerde seines Anwalts wieder: "Die Auskunftserteilung an die Vorinstanz trägt nichts dazu bei, den Konkurs der B._____ AG abzuwickeln, und taugt insbesondere nicht dazu, die Verteilung von allfälligen Vermögenswerten zu beeinflussen. Grund dafür ist die Tatsache, dass ausländische paulianische Anfechtungsurteile in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sind und damit in der Schweiz (bzw. in einem schweizerischen Konkursverfahren) unbeachtlich sind" (act. A.1 Rz. 12).
Zur Auskunftserteilung weist der Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass ihm für die Berichterstattung Kosten anfallen würden, etwa deutsche Anwaltskosten für die Zusammenstellung von Unterlagen und Kostenabrechnungen (act. A.1 Rz. 13). Art. 222 Abs. 4 SchKG betreffe Dritte, was der Beschwerdeführer als Prozessstandschafter der Konkursmasse nicht sei (act. A.1 Rz. 15 f.). Der Beschwerdeführer verwahre auch keine Gegenstände des Schuldners. Die B._____AG könne beim Beschwerdeführer keine Guthaben aufgrund des paulianischen Anfechtungsprozesses in Deutschland haben, weil dieser in der Schweiz nicht anerkennungsfähig bzw. vollstreckbar sei (BGE 129 III 683; 140 III 320 E. 6.3). Art. 222 Abs. 4 SchKG sei keine genügende gesetzliche Grundlage für die verfügte Auskunftsforderung. Den in Deutschland geltend gemachten Anfechtungsansprüchen liege ein schweizerisches Konkursdekret zu Grunde (act. A.1 Rz. 20 f.). Art. 173 Abs. 3 IPRG sei nur einschlägig, wenn der Hauptkonkurs im Ausland durchgeführt werde (act. A.1 Rz. 22). Aus den Urteilen des Bundesgerichts vom 31. August 2023 sowie des Kantonsgerichts vom 21. Februar 2022 (act. B.4) ergebe sich, dass das Anfechtungsverfahren in Deutschland keine Relevanz für das schweizerische Konkursverfahren habe.
4. Eine Abtretung nach Art. 260 SchKG führt, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, zu einer Prozessführungbefugnis bzw. zu einer sogenannten Prozessstandschaft. Diese bleibt auch bestehen, wenn der Konkurs geschlossen wird. Das bedeutet, dass die Konkursmasse Rechtsträgerin bleibt; der Abtretungsgläubiger klagt zwar im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko und kann Zahlung an sich selbst verlangen (Eva Bachofner, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 und 65 f. zu Art. 260 SchKG; BGE 146 III 44 E. 2.5.1 m.w.H.). Letztlich muss der Abtretungsgläubiger über das Prozessergebnis jedoch gegenüber der Konkursverwaltung abrechnen, weil ein allfälliger Überschuss gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG an die Masse abzuliefern ist.
5.1. Aus der zitierten Rechtsprechung (BGE 129 III 683; 140 III 320) lässt sich für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts ableiten. BGE 129 III 683 ff. betrifft ein österreichisches Urteil betreffend eine paulianische Anfechtung, welches in der Schweiz vollstreckt werden sollte, was jedoch gestützt auf das LugÜ, auf einen einschlägigen Staatsvertrag mit Österreich sowie auf das IPRG verweigert wurde, ersteres wegen der Bestimmung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ (keine Anwendung des Übereinkommens auf "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren"), letzteres, weil es sich dabei nicht um ein Zivilurteil handelte, sondern um eine betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. BGE 140 III 320 betrifft einen Zivilprozess in Belgien (E. 8.1), mit dem der zivilrechtliche Bestand einer Forderung statt im Kollokationsverfahren des schweizerischen Vollstreckungsortes in einem Zivilverfahren vor belgischen Gerichten geklärt werden wollte, um mit diesem Zivilurteil an der Generalexekution in der Schweiz teilnehmen zu können. In seinen Erwägungen wies das Bundesgericht obiter darauf hin, dass das LugÜ auf die nach einer Konkurseröffnung eingeleitete Anfechtungsklage gemäss Art. 285 f. SchKG nicht anwendbar sei (BGE 131 III 227 E. 3.3 und 4).
5.2. Dass sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Februar 2022 ergibt (ZK2 21 3 und 4), dass die ersten drei Seiten aus dem deutschen Verfahren des Beschwerdeführers gegen F._____ vom 26. Januar 2016 als Noven zugelassen wurden (act. B.4 E. 2.3 S. 13 f.), hat mit der Frage der Anerkennungsfähigkeit nichts zu tun, weil es im Zusammenhang mit Noven nicht zu einer Relevanzprüfung der nachgereichten Unterlagen kommt. Wenn schliesslich a.a.O. S. 14 erörtert wird, wie es sich gegebenenfalls mit der Rechtmässigkeit der Beschaffung des Beweismittels verhält, ist nicht ersichtlich, wie dies die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils betreffen soll. Ebensowenig ist auszumachen, dass die Erwägung 2 des Bundesgerichtsentscheids (5A_233/2022 v. 31.8.2023; act. B.5) für die hier sich stellende Frage von Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Entscheides in der Schweiz eine Rolle spielen könnte, wie der Beschwerdeführer behauptet (act. A.1 Rz. 25 f.). Wenn der Beschwerdeführer in act. A.1 Rz. 25 f. aus den beiden Entscheidungen zitiert, welche sich mit dem deutschen Urteil nicht befassten (Kantonsgericht) bzw. die Auswirkungen auf das schweizerische Verfahren verneinten (Bundesgericht), kann damit nur jenes Verfahren des Beschwerdeführers gegen die C._____ betreffend Grundbuchsperre/paulianische Anfechtung gemeint sein; für die vorliegende Problematik kann daraus jedenfalls nichts abgeleitet werden.
5.3. Das alles ist im vorliegenden Fall allerdings nicht von Bedeutung. Er betrifft nämlich die Abtretung der paulianischen Anfechtungsansprüche aus einem schweizerischen Konkursverfahren gegen F._____. Ob und wie paulianische Ansprüche aus einem Schweizer Konkurs im Ausland eingeklagt werden können, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern (eine detaillierte Darstellung der sich stellenden Fragen findet sich in der Kommentierung von Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. Basel 2021, N 9 ff. zu Art. 289 SchKG). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er gestützt auf die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG ein Verfahren im Deutschland eingeleitet hat, und das ergibt sich ja auch aus act. B.4 E. 2.3., S. 13. Weil es sich dabei um einen gemäss SchKG abgetretenen Anspruch handelt, an dem der Beschwerdeführer materiell nicht berechtigt ist – eine Abtretung nach Art. 260 SchKG ist grundsätzlich verschieden von einer Abtretung nach Art. 164 ff. OR und führt nicht dazu, dass der materiellrechtliche Anspruch auf den Erwerber übergeht (Bachofner, a.a.O., N 67 zu Art. 260 SchKG) –, sondern der ihm nur zur Eintreibung überlassen wurde, ist er rechenschafts- bzw. abrechnungspflichtig. Das Argument, das deutsche Urteil könne in der Schweiz nicht vollstreckt werden, interessiert nicht. Wenn in Deutschland ein Urteil gegen eine deutsche Partei erstritten werden kann, muss dieses Urteil auch in Deutschland vollstreckt werden können. Die Vollstreckung gehört zur Eintreibung der abgetretenen Forderung. Und wer als Kläger einen Prozess führen kann, muss in der Folge auch vollstrecken lassen können.
5.4. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer abrechnungs- und erstattungspflichtig ist (Art. 260 Abs. 2 SchKG), wobei er vorab die ihm für Prozessführung und Vollstreckung entstandenen Kosten (welche zu belegen sind; Bachofner, a.a.O., N 111 ff. zu Art. 260 SchKG) nebst seiner eigenen, im Konkurs kollozierten Forderung abziehen kann. Diese Pflichten und Rechte beruhen auf schweizerischem Recht und gelten – unabhängig davon, wo geklagt wurde – aufgrund der Modalitäten von Art. 260 SchKG.
5.5. Die Pflicht zur Auskunftserteilung betrifft insbesondere das Ergebnis der Bemühungen des Abtretungsgläubigers, was auch für erfolglose Bemühungen gilt (Bachofner, a.a.O., N 112 zu Art. 260 SchKG). Die Tatsache, dass es sich bei den abgetretenen Forderungen um Rechte der Konkursmasse handelt, führt dazu, dass die Konkursmasse nicht tatenlos auf die Berichterstattung und Abrechnung durch den Abtretungsgläubiger am Schluss des Eintreibungsverfahrens warten muss. Gibt es keine Rückmeldung und erfolgt keine Berichterstattung und Abrechnung, weiss das Konkursamt nicht, ob der Fall inzwischen abgeschlossen worden ist, ja, das Konkursamt müsste "ewig" zuwarten, bis sich der Abtretungsgläubiger von sich aus meldet oder auch nicht. Es kann daher nicht anders sein, als dass es den "Stand der Dinge" erfragen können muss. Die Abtretung datiert vom 21. November 2014 und erfolgte damit vor rund 9 Jahren, und das Ende der Frist zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs war auf den 31. Januar 2016 angesetzt (act. B.3 S. 3 Ziff. 6), was eine Nachfrage als durchaus angezeigt erscheinen lässt. Diese war im vorliegenden Fall, wie sich aus der Reaktion des Beschwerdeführers auf das Ersuchen des Konkursamtes gezeigt hat, ganz besonders nötig, weil sich nunmehr ergeben hat, dass der Beschwerdeführer der unhaltbaren Ansicht ist, der Anspruch stehe ihm zu und es gebe für ihn keine Abrechnungspflicht. Dass die Beantwortung der Anfrage des Konkursamtes besonders kostspielig sein soll, ist nicht ersichtlich. Und dass eine allfällige Abrechnung über den geführten Prozess und seine Kosten mit einem gewissen Aufwand verbunden sind bzw. sein können, nimmt jeder Abtretungsgläubiger in Kauf und wird in der Abtretungsurkunde noch besonders darauf hingewiesen. Inwieweit sich der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt vertreten lassen will, steht in seinem Belieben – so oder so hat er die Regeln des zwangsvollstreckungsrechtlichen Abtretungsprozedere i.S.v. Art. 260 SchKG zu befolgen.
5.6. Der Beschwerdeführer beanstandet allerdings nicht nur die Pflicht zur Berichterstattung als solche, sondern hält den Hinweis auf Art. 222 Abs. 4 und 6 SchKG i.V.m. Art. 324 Abs. 5 StGB für unzulässig (act. A.1 Rz. 15). Insbesondere macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht "Dritter" im Sinne von Art. 222 Ziff. 4 SchKG, sondern Abtretungsgläubiger und damit Prozessstandschafter der Konkursmasse (act. A.1 Rz. 16). Er verwahre keine Gegenstände der Schuldnerin B._____AG Die Schuldnerin könne keine Guthaben beim Beschwerdeführer haben, weil ein entsprechendes Urteil in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sei. Es gebe zudem gar kein rechtskräftiges deutsches Urteil, sodass es auch kein Guthaben beim Beschwerdeführer geben könne (act. A1 Rz. 17 f.).
5.7. Die Mitwirkungspflichten gemäss Art. 222 SchKG treffen den Schuldner und seine Hausgenossen sowie die Kategorie der "Dritten" (vgl. Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 222 SchKG). Ob jemand im Sinne dieses Artikels Dritter ist, beurteilt sich – ausser bei den Hausgenossen – nicht nach der Beziehung zum Schuldner, sondern aufgrund der Tatsache, dass Vermögensgegenstände des Schuldners gehalten bzw. verwahrt werden. Das Halten von Vermögensgegenständen des Schuldners ist nicht so zu verstehen, dass es sich nur um Sachen *("Gegenstände")*handelt, sondern der Ausdruck "Vermögensgegenstände" umfasst Geldwertes überhaupt. Es gilt die Regel, dass die Auskunftspflicht des Dritten überall dort besteht, wo auch der Schuldner Auskunft erteilen muss (BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Paulianische Anfechtungsansprüche dienen als Mittel zur Rückführung entzogener Vermögenswerte (Wiederherstellung des früheren Vermögensstandes des Schuldners; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, Rz. 1 zu § 52) und für abgetretene paulianische Ansprüche besteht gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG ausserdem eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, sodass der Beschwerdeführer, auch wenn er Gläubiger/Abtretungsgläubiger ist, ein Dritter i.S. von Art. 222 SchKG ist. Das stimmt auch mit dem strafrechtlichen Verständnis von Art. 324 Ziff. 5 StGB überein, wo ausdrücklich auf Art. 222 Abs. 4 SchKG verweisen wird: Dritte sind sämtliche Personen ausser der Schuldner (Nadine Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Art. 324 StGB).
5.8. Ergänzend ist anzumerken, dass in SchK-Verfahren ganz allgemein und auf allen Stufen eine Mitwirkungspflicht i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG besteht (vgl. Isaak Meier, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 87 ff. vor Art. 17-21 SchKG). Sollte der Beschwerdeführer weiterhin daran festhalten, nicht auskunftspflichtig zu sein, könnte ihm das Konkursamt in einer weiteren Verfügung androhen, dass es – mangels Abgabe der verlangten sachdienlichen Auskünfte – davon ausgehen werde, dass der Beschwerdeführer mit dem in Deutschland angehobenen Prozess die ihm abgetretene Forderung vollumfänglich erhältlich machen konnte.
5.9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Damit entfällt die einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung.
6. In Beschwerden im Sinne von Art. 17 f. SchKG können keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: