Entscheid vom 20. August 2024
Referenz KSK 24 63
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Schuler, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
gegen
B._____ SA Beschwerdegegnerin
Gegenstand Konkurseröffnung
Anfechtungsobj. Konkursdekret Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 12.07.2024, mitgeteilt am 12.07.2024 (Proz. Nr. 335-2024-86)
Mitteilung 21. August 2024
A. Das Einzelunternehmen C._____ mit Sitz in D._____ ist seit März 2018 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Es bezweckt Installation, Verkauf und Beratung von Multimediageräten.
B. Auf Gesuch der in E._____ domizilierten B._____ SA eröffnete das Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 12. Juli 2024 den Konkurs über A._____, Inhaber des Einzelunternehmens C._____. Grundlage waren nicht bezahlte Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Höhe von CHF 535.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. September 2023, administrative Kosten in der Höhe von CHF 190.00 und fällige Zinsen in der Höhe von CHF 10.95 sowie Betreibungskosten in der Höhe von CHF 106.60.
C. Gegen die Konkurseröffnung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Juli 2024 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, die Konkurseröffnung gegen ihn sei aufzuheben.
D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde der Beschwerde einstweilen in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als der Konkurs eröffnet bleibt, bis auf Weiteres jedoch Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben und bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aufrecht zu erhalten sind. Gleichzeitig wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 aufgefordert, der in der Folge am 30. Juli 2024 einging.
E. Die B._____ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte trotz gerichtlicher Aufforderung vom 24. Juli 2024 keine Beschwerdeantwort ein.
F. Das Verfahren ist spruchreif.
1. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung.
2.1. Damit der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung vorliegt, muss die betriebene Schuld samt Zins und Kosten hinterlegt sein. Zu den Kosten gehören zunächst sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnung und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung. Weiter dazu gehören aber auch die Kosten des angefochtenen Konkursentscheides sowie jene des Konkursamtes, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (statt vieler KGer GR KSK 21 94 v. 20.1.2022 E. 3.1).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 15. Juli 2024 dem Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos nach telefonischer Rücksprache mit diesem CHF 1'540.00 überwiesen. Für die Prozesskosten, Schreibgebühr und Gerichtskosten habe er aktuell keine Zahl des Betreibungsbeamten erhalten, weshalb er das Kantonsgericht bitte, ihm diese mitzuteilen, damit er diese ebenfalls begleichen könne (act. A.1).
2.3. Es ist unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 beim Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos eine Zahlung in der Höhe von CHF 1'540.00 leistete (act. B.4). Dieser Betrag deckt sowohl die Schuld, die vorliegend zur Konkurseröffnung geführt hat, einschliesslich Zinsen und Kosten sowie die geschätzten Kosten des Konkursverfahrens, die Gerichtskosten . Damit ist der gesamte Betrag gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinterlegt. Der Beschwerdegegnerin kann somit der Kostenvorschuss von CHF 3'000.00, der sie für das Konkursverfahren geleistet hat (vgl. act. E.1 Nr. 4), vollumfänglich zurückerstattet werden.
3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen vermag.
3.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (statt vieler BGer 5A_108/2021 v. 29.9.2021 E. 2.2 m.w.H.).
3.2. Der Beschwerdeführer hat einen Betreibungsregisterauszug per 24. Mai 2024 ins Recht gelegt (act. B. 5). Seit der Gründung des Einzelunternehmens im Jahr 2018 kam es zu insgesamt 31 Betreibungen. Am 24. Mai 2024 weist der Auszug sechs Betreibungen auf, die (vermutlich) noch aktuell sind, sich auf einen Gesamtbetrag von CHF 2'283.70 (inkl. der Forderung, die zum vorliegenden Konkursverfahren geführt hat) belaufen und alle der Konkursbetreibung unterliegen.
3.3. Der Beschwerdeführer macht vor diesem Hintergrund geltend, er habe im Mai einen Betreibungsregisterauszug bestellt und diesen offenen Posten übersehen, da er auf einem Seitenumbruch gewesen sei. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Betreibungsbeamten am Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos habe er, wie bereits gesehen, am 15. Juli 2024 rund CHF 1'540.00 an das Amt überwiesen. Zudem habe er eine weitere Betreibung beglichen, so dass keine offenen Punkte mehr bestünden (act. A.1).
3.4. Die Forderung, die zum Konkurs geführt hat, ist – wie vorne unter E. 2.2 dargelegt – durch die hinterlegte Summe von CHF 1'540.00 gedeckt. Ebenfalls mit Zahlung vom 22. Juli 2024 an das Betreibungsamt Prättigau/Davos vollumfänglich gedeckt wurde eine, im beiliegenden Betreibungsregisterauszug vom 24. Mai 2024 noch nicht aufgeführte, neuere Forderung der selben Gläubigerin in der Höhe von CHF 811.00, die ebenfalls Gegenstand einer Konkursandrohung gegen den Beschwerdeführer war (act. B.2). Von dieser Zahlung in der Höhe von CHF 811.00 vom 22. Juli 2024 abgesehen, stehen den offenen Forderungen von insgesamt gerundet CHF 2'500.00 (inkl. Gerichtskosten und Kosten des Betreibungs- und Konkursamts) hinterlegte Vermögenswerte in der Höhe von CHF 1'540.00 gegenüber. Diese reichen aus, um die der vorliegenden Betreibung zugrundeliegende Forderung samt Zinsen und Kosten (und einen Teil der sonst gemäss Betreibungsregister noch ausstehenden Forderungen) zu bezahlen. Übrig bleiben damit ungedeckte Forderungen in der Höhe von rund CHF 1'000.00. Angesichts des geringfügigen Ausstands erscheint es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diesen in absehbarer Zeit begleichen können wird.
3.5. Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Beschwerdeführers nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint und die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis als glaubhaft bzw. zumindest als wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit anzusehen ist. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass – sollte es entgegen den Erwartungen zu einer erneuten Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer kommen – der Massstab in einem weiteren Konkursverfahren strenger und die Tatsache der erneuten Konkurseröffnung in einem Beschwerdeverfahren ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wäre.
4. Folglich ist die Beschwerde gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG gutzuheissen und der Konkursentscheid aufzuheben.
5. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Von diesem Grundsatz kann in gewissen Fällen abgewichen werden, indem die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).
5.1. Durch die verspätete Zahlung hat der Beschwerdeführer sowohl die Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Er hat daher die Gerichtskosten beider Instanzen wie auch die Kosten des Konkursamtes, soweit solche mit der Konkurseröffnung entstanden sind, zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und jene des Konkursamtes sind aus der am 15. Juli 2024 zugunsten des Betreibungs- und Konkursamts Prättigau/Davos ausgeführten Zahlung des Beschwerdeführers von CHF 1'540.00 zu beziehen. Der Beschwerdegegnerin ist der von ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 (= CHF 200.00 Gerichtskosten + CHF 2'800.00 Konkurskosten) vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden aus dem Kostenvorschuss bezogen, welchen der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht geleistet hat.
6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursdekret des Einzelgerichts am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12. Juli 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden ebenso wie die aufgrund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos sowie die Forderung der B._____ SA samt Zins und Kosten aus dem von A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos einbezahlten Betrag von CHF 1'540.00 bezogen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist A._____ durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos zurückzuerstatten.
2.2. Der an das Regionalgericht Prättigau/Davos einbezahlte und im Umfang von CHF 2'800.00 an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos überwiesene Kostenvorschuss von total CHF 3'000.00 ist der B._____ SA zurückzuerstatten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: