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ausgeschlossen ist. Es besteht die Fiktion allgemeiner Kenntnis des Register- inhalts (vgl. A. MeierHayoz / P. Forstmoser, a. a. O., N. 69 ff. zu § 6).
Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug vom
10. April 2000 wurde die am 18. März 2000 erfolgte Statutenänderung der X AG am 10. April 2000 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Durch die Eintragung im öffentlichen Register und die gleichzeitige Veröf- fentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt muss sich der Kanton Tes- sin daher entgegenhalten lassen, dass ihm die Sitzverlegung der X AG von Chur nach Baar bei der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches am 20. Juli 2000 hätte bekannt sein müssen. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Zeit- punkt bereits mehr als drei Monate seit der Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt verstrichen waren. Aufgrund der fingier- ten Kenntnis des Gläubigers von der erfolgten Sitzverlegung der Schuldne- rin und des zum fraglichen Zeitpunkt gemäss Art. 53 SchKG noch veränder- lichen Betreibungsortes hätte das Ufficio Esazione e Condoni des Kantons Tessin das Rechtsöffnungsbegehren daher beim zuständigen Rechtsöff- nungsrichter in Baar stellen müssen. Demzufolge ist der Bezirksgerichtsprä- sident Plessur zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Tessin vom 20. Juli 2000 eingetreten. In diesem Sinne ist die Beschwerde der X AG wegen Unzuständigkeit der Vorinstanz gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Eine Überprüfung der Frage, ob der Rechtsöff- nungsentscheid inhaltlich zutreffend ist, erübrigt sich damit.
SKG 00 42Urteil vom 18. Oktober 2000
– Rechtsöffnungsbeschwerde;Novenverbot (Art. 236 Abs. 3, Art. 233 Abs. 2 ZPO). NeueBeweismittel sindim Beschwer-deverfahren ausserzu vonAmtes wegenzu prüfendenprozessrechtlichen Fragen nichtzulässig (Bestätigung der Rechtsprechung).
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtschrift ver-
schiedene Beilagen ein, wovon sich zwei Rechtsöffnungsentscheide des Be- zirksgerichtspräsidums Vorderrhein vom 26. März 1998 und 6. August 1998 nicht bei den Vorakten befanden. Auch seitens des Beschwerdegegners wur- den mit der Vemehmlassung verschiedene Dokumente eingereicht, welche der Vorinstanz teilweise nicht vorgelegen haben, so das anlässlich der Ver- mittlungsverhandlung präsentierte Rechtsbegehren, ein Zahlungsverspre- chen der Raiffeisenbank X sowie Briefe zwischen den Parteien beziehungs- weise zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Raiffeisenbank. Alle diese Urkunden müssen unberücksichtigt bleiben, sind
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doch gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträ- fen – was hier nicht der Fall ist – von Amtes wegen abzuklärende, prozess- rechtliche Fragen (PKG 1981 Nr. 24 S. 75). Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzun- gen auszugehen wie der Vorderrichter (PKG 1974 Nr. 22; vgl. zum Ganzen
G. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden.
SKG 00 39Urteil vom 11. Oktober 2000
1. Strafrechtliche Berufungen
– Anrechnung****der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB); Grund-satz derIdentität derTat fürdie Anrechnungder Unter- suchungshaft.Die ineinem zweitenStrafverfahren er- standeneUntersuchungshaft mussauf diein diesemVerfahren ausgefällteFreiheitsstrafe angerechnetwerden undkann nichtauf einefrühere Strafe,deren bedingter Strafvollzug vom zweitenStrafrichter widerrufen wird, angerechnetwerden.
Erwägungen:
1. Die Berufung richtet sich gegen die Anrechnung der Untersu- chungshaft auf die widerrufene Strafe und dagegen, dass die Untersu- chungshaft nicht auf die ausgefällte Strafe von fünf Monaten Gefängnis an- gerechnet worden ist. Der Schuldspruch, das Strafmass, die Anrechnung der Untersuchungshaft im Grundsatz, die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges und der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Haftstrafe von 10 Ta- gen sind nicht Gegenstand der Berufung.
1. Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann er die Dauer der Untersuchungshaft in ange- messener Weise berücksichtigen (Art. 69 StGB). Zwar kann dem Wortlaut des vorzitierten Art. 69 StGB nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die Anrechnung auf die Freiheitsstrafe erfolgen muss, die in dem Verfahren ausgefällt wurde, in welchem der Angeschuldigte auch die Untersuchungs-
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