PKG 2000
– Berufung; Verfahren (Art. 144 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Grundsätze zum Erfordernisbzw. Absehen von einer mündlichenBerufungsverhandlung.
Aus den Erwägungen:
1. Art. 144 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsver- fahren vor, dass der Verurteilte oder Freigesprochene die Durchführung ei- ner mündlichen Hauptverhandlung verlangen kann, wenn eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Ungunsten beantragt wird. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine mündliche Verhand- lung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 Satz 2 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kan- tonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öf- fentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Ga- rantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, son- dem erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonder- heiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine re- formatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b, ZGRG 2 / 99 Seite 46). Zudem darf einem nichtöf- fentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch auf die öffentliche Berufungsverhandlung von sich aus verzichten.Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er aus- drücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen ein- deutig ergibt. Im vorliegenden Fall verzichtete P. in seiner Anschlussberu- fung vom 21. August 2000 ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung. Es stellt sich daher im Folgenden die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Haupt- verhandlung erfüllt sind.
Das angefochtene Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur wurde
am 17. Februar 2000 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung er- lassen. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die
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Frage, ob P. die ihm angelastete Fahrt ausgeführt und ob er durch sein Fahr- verhalten tatsächlich Verkehrsvorschriften nach SVG verletzt hat. Die hier- für zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten be- antwortet werden. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Zudem verwei- gerte P. sowohl vor dem Untersuchungsrichter wie auch vor dem Kreisge- richtsausschuss Chur jegliche Aussagen zur Sache. Der Kantonsgerichtsaus- schuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönlicher Vortritt von P. vor Gericht ist somit nicht notwendig.
SB 00 60Urteil vom 18. Oktober 2000
– Verfahrenbei Vergehengegen die****Ehre (Art. 162 ff. StPO). Ein polizeiliches Ermittlungsverfahrenist nur bei einemStrafantrag gegen**«Unbekannt» anzuordnen****(** Art. 163 Abs. 3 StPO).
Erwägungen:
1. In ihrer Berufungsschrift vom 21. Mai 2000 beruft sich A. vorerst auf Art. 163 Abs. 3 StPO, wonach der Kreispräsident im Rahmen eines Ehr- verletzungsprozesses ein polizeiliches Ermittlungsverfahren zur Feststel- lung des Täters anordnet, wenn dieser unbekannt ist. Diese Vorschrift stelle ein Gültigkeitserfordernis dar, welches bezwecke, dass bei der Sühnever- handlung der Täter bereits feststeht. Die Tatsache, dass das Gericht A. an- lässlich der Sühneverhandlung als Täterin für identifiziert betrachtet habe, sei daher widerrechtlich und das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Dem- gegenüber wendet der Kreisgerichtsausschuss S. in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2000 unter Verweis auf sein Urteil vom 3. März 2000 ein, dass der Kreispräsident von einem polizeilichen Ermittlungsverfahren habe absehen dürfen, da es sich vorliegend nicht um eine «unbekannte Täterschaft» ge- handelt habe. So hätten gewichtige Indizien wie der typische Schreibstil oder die besondere Maschinenschrift den unzweifelhaften Nachweis der Tä- terschaft von A. erbracht. Zudem seien die Vorbringen von A. gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 f. StPO verspätet erfolgt. Durch ihre Teilnahme an der Sühneverhandlung habe die Angeklagte konkludent ihr Einverständnis mit dem Vorgehen des Kreispräsidenten zum Ausdruck gebracht.
Gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag wegen Vergehen ge-
gen die Ehre in Form einer schriftlichen Klage beim Kreispräsidenten ein- zureichen. Zugleich hat der Antragsberechtigte die wesentlichen Beweis-
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