PKG 2000
– Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 397f Abs. 2 ZGB). Bestehen ernst- hafteZweifel ander Fähigkeitdes Betroffenenzu sachge-rechter Rechtswahrung– sowenn dieserdie Beschwerde gegendie Zurückbehaltungin derAnstalt zurückzieht,die Abschreibungsverfügung aber umgehend mittels Beru-fung anficht–, hatdie Beschwerdeinstanzdie Notwen- digkeitder Bestellungeines Rechtsbeistandes****zu prüfen.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige oder entmün- digte Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, ande- ren Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige per- sönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Der fürsorgerische Freiheitsentzug stellt eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK dar (BGE 114 Ia 184). Entsprechend hohe Anforderungen sind an dessen Anordnung zu stellen. Namentlich müssen die Rechte des Betrof- fenen im Verfahren gewahrt bleiben. Diesen Anforderungen vermag – wie nachstehend dargelegt wird – das vorinstanzliche Verfahren offensichtlich nicht zu genügen.
1. Anhand der doch sehr dürftigen Akten- und Beweislage steht le- diglich fest, dass U. nach seiner Rückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik verschiedene Beschwerden erhoben hat. Im Widerspruch dazu hat er dann nicht nur gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur, sondern auch gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula wiederholt die Bereit- schaft erklärt, freiwillig in der Klinik zu bleiben. Aufgrund dieses Verhaltens stellt sich ernsthaft die Frage, ob U. in der Lage ist, den Sinn, Nutzen und die Tragweite seiner Handlungen zu erkennen und die Fähigkeit besitzt, ent- sprechend dieser Einsicht und aus freiem Willen zu handeln. Entsprechend drängen sich auch Zweifel auf, ob der von U. gegenüber dem Bezirksge- richtspräsidenten Albula erklärte Rückzug seiner Beschwerde seinem tatsächlichen Willen entspricht. Dies umso mehr, als er gegen die Abschrei- bungsverfügung umgehend wieder ein Rechtsmittel einlegte. Im Weiteren muss zwar aufgrund der bestehenden Aktenlage, aber auch der verschiede- nen, vom Vorsitzenden der Zivilkammer vorgenommenen telefonischen Ab- klärungen davon ausgegangen werden, dass U. der ärztlichen Unterstützung bedarf. Anhand dessen, was die Vorinstanz an Tatsächlichem zusammenge- tragen hat, lässt sich aber keine ausreichend klare Feststellung über den Zu- stand des Berufungsklägers machen, geschweige denn beurteilen, inwiefern der fürsorgerische Freiheitsentzug wegen des Zustandes des Berufungsklä- gers gerechtfertigt ist. Aus dem Gesagten folgt, dass die Verfügung des Be- 21
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zirksgerichtspräsidenten Albula aufgehoben und die Angelegenheit an die in der Sache zuständige Vorinstanz (vgl. Art. 55 Abs. 1 EGzZGB) zurückge- wiesen werden muss. Diese wird abzuklären haben, ob U. tatsächlich in der Lage ist, seine Interessen vor Gericht sachgerecht zu vertreten oder die Be- stellung eines Rechtsbeistandes erforderlich erscheint (Art. 397f Abs. 2 ZGB). Die Klärung dieser Frage ist umso mehr angezeigt, als U. in seiner er- sten, an den Bezirksgerichtsausschuss Albula weitergeleiteten Beschwerde selbst um die Bestellung eines Rechtsbeistandes ersucht hat. Soweit seitens von U. an der Beschwerde festgehalten werden sollte, ist der Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise, nötigenfalls unter Beizug eines Sachverständigen umfassend abzuklären, der Betroffene durch den ganzen Spruchkörper an- zuhören (vgl. Art. 397f Abs. 3 ZGB; BGE 115 II 129) und anschliessend in einlässlicher Würdigung des Beweisergebnisses darüber zu befinden, ob die Anordnung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs gerechtfertigt erscheint und/ oder sich allenfalls eine andere, durch die Vormundschaftsbehörde an- zuordnende vormundschaftliche Massnahme aufdrängt.
ZF 00 64Urteil vom 28. September 2000
– Eigentuman demder Kulturnicht fähigenLand; Nachweis****des Privateigentums (Art. 664 ZGB; Art. 118 EG zum ZGB). Ausdehnungder imEigentum derBürgergemeinde Sagognstehenden, aufGebiet derPolitischen GemeindeLaax lie- gendenAlp St.Martin imBereich desVorabgletschers.Nach- weisdes Privateigentumsam unproduktiven,Teile desVorabgletschers umfassendenLand als nichterbracht ge-wertet, sodassdie gesetzlicheVermutung zugunsten desEigentums derTerritorialgemeinde Laax****Platz greift.
Aus dem Sachverhalt:
Die Bürgergemeinde Sagogn ist Eigentümerin der Alp St. Martin auf
dem Gebiet der Gemeinde Laax. Sie erwarb dieses Grundeigentum mit Kaufvertrag vom 15. Mai 1528 vom Abt und Konvent des Klosters Disentis. Die Grenzen dieser Liegenschaft werden im Kaufakt wie folgt bezeichnet:
«(Die Alp) stösst im Osten an die Schleuiser Alp Mughels, im Westen an die Alp derer (der Nachbarn) von Ruschein, im Süden am obern Stein (wohl Sur Crap) aus und ein, bis zu den obersten (Berg)Spitzen, von denen man nach Glarus hinunter sieht; es ist im Übrigen eine freie Alp, wie (Grenz)linien und Grenzsteine ausweisen» (Übertragung der Verkaufsurkunde von 1528 ins Neuhochdeutsche durch Prof. Dr. phil. Dr. iur. h.c. Otto P. Clavadetscher).
Auf dem unproduktiven Land oberhalb des für den Weidgang ge- nutzten Teils der Alp St. Martin beziehungsweise dem dortigen Vorabglet-
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