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1. Eine Überprüfung der angefochtenen Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten hätte im vorliegenden Fall indessen die Staatsanwalt- schaft verlangen können. Nachdem sie dies jedoch nicht getan hat und auf die Berufung der Geschädigten mangels Beschwer nicht eingetreten wer- den kann, muss eine Überprüfung der angefochtenen Einstellungsverfü- gung unterbleiben.
2. Gemäss Belastungsanzeige vom 1. Februar 2000 überwies die Be- rufungsbeklagte die ausstehenden Unterhaltsbeiträge am 31. Januar 2000. S. bestätigte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
28. April 2000, die ausstehende Summe erhalten zu haben. Der Berufungs- klägerin war somit vor Mitteilung der Einstellungsverfügung am 10. Juli 2000 bereits der gesamte Schaden ersetzt worden. Die Berufungsklägerin war demnach bereits bei der Erhebung der Berufung am 31. Juli 2000 nicht mehr beschwert. Sie hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra- gen und überdies den Berufungsbeklagten mit Fr. 500.– zu entschädigen (Art. 160 StPO).
SB 00 56Urteil vom 6. September 2000
– Jagdrecht;weidgerechte Jagdausübung (Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG). EinSchuss insHinterteil einerHirschkuh un- mittelbarneben dem**«Waidloch» istobjektiv nichtweid- gerecht,subjektiv aber nicht als Fahrlässigkeitvorwerf- bar,wenn der ursprünglich weidgerechtangesetzte Schuss infolgeeiner unerwartetenDrehung desTiers zu demnicht weidgerechtenEinschuss geführthat.**
Aus den Erwägungen:
5. J. hat die Hirschkuh unbestrittenermassen am Hinterteil unmit-
telbar neben dem «Waidloch» getroffen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Ins- besondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen sind. J. führte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgerichtsaus- schuss aus, die Hirschkuh sei breit dagestanden, als er zum Schuss angesetzt habe. Als sich das Tier plötzlich bewegt habe, habe er den Schuss nicht mehr aufhalten können. Das Tier sei jedoch sofort tot zusammengebrochen und habe keine Qualen erleiden müssen.
Zweifellos ist der Einschuss in Waidlochnähe als unweidgerecht zu qualifizieren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob J. auch den subjektiven Tat- bestand der unweidmännischen Jagdausübung im Sinne von Art. 15 Abs. 1
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und 2 KJG erfüllt hat. Dass J. den unweidgerecht zu qualifizierenden Schuss vorsätzlich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG abgegeben hat, kann ausge- schlossen werden, da hiefür keine Indizien vorliegen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 KJG ist auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine Bestimmung des Jagdgesetzes strafbar. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).Vor- liegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Tier in Bewegung befand. Aufgrund der glaubhaften Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Hirschkuh im Zeitpunkt der Schussabgabe unerwartet gedreht hat, so dass der weidgerecht angesetzte Schuss unverhofft und unvermeidbar zu einem nicht weidgerechten Resul- tat geführt hat. Kann dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden, dass er pflichtwidrig gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat, so ist er von der Anklage der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizuspre- chen. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen.
SB 00 17Urteil vom 17. Mai 2000
– Jagdrecht; weidgerechte Jagdausübung (Art. 15 Abs. 1 KJG). Das Liegenlassen eines erlegten Murmeltierkätz- chens vor dem Bau ist nicht weidgerecht.
Erwägungen:
Der Kreisgerichtsausschuss Bergün hat M. derVerletzung von
Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden. Nach dieser Bestimmung hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Gemäss Aus- führungen der Vorinstanz hätte sich M. nach der Schussabgabe persönlich zum erlegten Tier begeben und es angemessen entsorgen müssen. Indem M. das Murmeltierkätzchen in unmittelbarer Nähe des Baues liegen gelassen habe, habe er keine Achtung gegenüber dem erlegten Tier gezeigt. Sein Ver- halten sei deshalb als unweidmännisch im Sinne von Art. 15 Abs. 1 KJG zu qualifizieren. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang gel- tend, es entspreche der gängigen Übung im Kanton Graubünden, den Auf- bruch eines Tieres sowie allfällige Fleischstücke, welche zum Beispiel infol- ge eines schlecht sitzenden Schusses nicht verwertet werden könnten, an Ort und Stelle liegen zu lassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Verhaltensweisen, welche seit altersher auf der Jagd praktiziert würden, als
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