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und 2 KJG erfüllt hat. Dass J. den unweidgerecht zu qualifizierenden Schuss vorsätzlich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG abgegeben hat, kann ausge- schlossen werden, da hiefür keine Indizien vorliegen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 KJG ist auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine Bestimmung des Jagdgesetzes strafbar. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).Vor- liegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Tier in Bewegung befand. Aufgrund der glaubhaften Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Hirschkuh im Zeitpunkt der Schussabgabe unerwartet gedreht hat, so dass der weidgerecht angesetzte Schuss unverhofft und unvermeidbar zu einem nicht weidgerechten Resul- tat geführt hat. Kann dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden, dass er pflichtwidrig gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat, so ist er von der Anklage der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizuspre- chen. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen.
SB 00 17Urteil vom 17. Mai 2000
– Jagdrecht; weidgerechte Jagdausübung (Art. 15 Abs. 1 KJG). Das Liegenlassen eines erlegten Murmeltierkätz- chens vor dem Bau ist nicht weidgerecht.
Erwägungen:
Der Kreisgerichtsausschuss Bergün hat M. derVerletzung von
Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden. Nach dieser Bestimmung hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Gemäss Aus- führungen der Vorinstanz hätte sich M. nach der Schussabgabe persönlich zum erlegten Tier begeben und es angemessen entsorgen müssen. Indem M. das Murmeltierkätzchen in unmittelbarer Nähe des Baues liegen gelassen habe, habe er keine Achtung gegenüber dem erlegten Tier gezeigt. Sein Ver- halten sei deshalb als unweidmännisch im Sinne von Art. 15 Abs. 1 KJG zu qualifizieren. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang gel- tend, es entspreche der gängigen Übung im Kanton Graubünden, den Auf- bruch eines Tieres sowie allfällige Fleischstücke, welche zum Beispiel infol- ge eines schlecht sitzenden Schusses nicht verwertet werden könnten, an Ort und Stelle liegen zu lassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Verhaltensweisen, welche seit altersher auf der Jagd praktiziert würden, als
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weidgerecht bezeichnet werden müssten. Die Aasfresser würden im Übrigen sehr schnell die herumliegenden Aufbrüche aufräumen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Leitfaden für Bündner Jäger (Jagd- und Fischereiinspektorat, Dr. Peider Ratti, Disen- tis 1986; III, S. 1) bedeutet weidgerecht jagen, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen, nach Gesetz und Vorschriften sowie nach überliefertem Brauchtum auszuüben. Der Ausdruck «weidmännisch» und «weidgerecht» bedeute immer, dass der Jäger bei der Jagdausübung die Achtung gegenüber dem Wilde zu wahren habe. Der Kantonsgerichtsausschuss geht in Überein- stimmung mit dem Berufungskläger davon aus, dass das Liegenlassen von Aufbruch für sich allein nicht als unweidmännisches Verhalten bezeichnet werden kann. Tatsächlich entspricht es überliefertem Brauchtum auf der Bündner Hochjagd, den Aufbruch zurückzulassen, damit Füchse und Aas- fresser diese Reste verzehren können. Als unweidmännisch im Sinne des Gesetzes muss hingegen die Tatsache qualifiziert werden, dass M. das Mur- meltierkätzchen vor dem Bau liegen gelassen hat. Solches Verhalten zeugt von einer geringen Achtung gegenüber dem erlegten Tier. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Murmeltiere familienweise in streng abge- grenzten Wohngebieten leben.Wenn nun ein totes Familienmitglied vor dem Bau liegen gelassen wird, stört dies die Kolonie und die soziale Struktur wird durcheinander gebracht. Es wäre mit wenig Aufwand verbunden gewesen, das erlegte Tier aufzuheben und an einem anderen Ort zugedeckt liegen zu lassen, so dass auch Unbeteiligte daran keinen Anstoss nehmen können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht M. der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden.
SB 00 76Urteil vom 22. November 2000
– Jagdrecht;(eventual-)vorsätzliche und fahrlässigeWider- handlung gegen****das Jagdgesetz (Art. 47 Abs. 1 und 2 KJG; Art. 18 StGB). Eventualvorsatzin casubejaht beieinem Jäger,der –weil erdas Tierlediglich vonvorne undleicht nach untenangesprochen hat****– einenGämsbock stattder erlaubtenGämsgeiss erlegthat.
Erwägungen:
a) Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu ver-
halten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden; KJG; BR 740.000). Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/ B, Kontingente Ziff. 1) darf der Gämsbock erst nach Abschuss einer erlaubten Gämsgeiss erlegt werden.
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