die Beschwerdeführerin ihre Ärztinnen und Ärzte gegenüber ihrer Rechts- vertreterin und gegenüber allfälligen Gerichten vom Berufsgeheimnis. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB um ein Antragsdelikt handelt und in der schriftlichen Vollmacht eindeutig auf den vorliegend zu beurteilenden Fall Bezug ge- nommen wird, ist nach der Auffassung der Beschwerdekammer von einer ausreichenden Ermächtigung der Anwältin zur Abgabe der Willenser- klärung bzw. zur Einreichung eines Strafantrages auszugehen.
Der Strafantrag wurde am zweitletzten Tag vor Ablauf der Dreimo- natsfrist, gerechnet ab dem letzten Arbeitstag, gestellt. Geltend gemacht werden verbale sexuelle Belästigungen, welche einige Zeit nach Antritt der Arbeitsstelle Mitte August 1999 begonnen und bis zur Beendigung des An- stellungsverhältnisses am 25. Februar 2000 gedauert hätten. Nach der Dar- stellung der Beschwerdeführerin im Strafantrag und anlässlich der polizeili- chen Einvernahme handelte es sich immer wieder um ähnliche sexuell gefärbte Anspielungen, welche H. an sie richtete, weshalb von einer juristi- schen Handlungseinheit im Sinne der neueren Rechtsprechung (vgl. oben
E. 2a) gesprochen werden kann. Die Verwirkungsfrist gemäss Art. 29 StGB ist somit dann gewahrt, wenn rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass H. A. auch am 25. Februar 2000 im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB in grober Weise durch Worte sexuell belästigt hat.
BK 00 60Entscheid vom 29. November 2000
– Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Zusammen- stoss zwischen zwei Skifahrern.
Aus den Erwägungen:
1. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder an der Ge- sundheit schädigt. Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt und darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Fahrlässig handelt folglich, wer mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt. Als Rechts- quelle dieser Pflicht kommen neben Gesetzen, Verordnungen und Regle- menten unter anderem auch Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen wie die international anerkannten FIS-Regeln zur Anwendung.
1. a) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Februar 1999 führte G. aus, er sei von der Mittelstation Corvatsch in kurzen Schwüngen die Standardpiste hinunter gefahren. Während er nach ca. 200 Metern ei-
nen Rechtsschwung gemacht habe, habe er einen Skifahrer erblickt. Um ei- nen Totalzusammenstoss zu vermeiden, habe er sich entscheiden müssen, ob er vor oder hinter dieser Person vorbeifahren solle. Er habe sich ent- schieden, vor dieser von rechts kommenden Person vorbeizufahren, wes- halb er den Rechtsschwung abgebrochen und sich auf die Skispitzen die- ser Fahrerin konzentriert habe. Unmittelbar darauf hätten sie sich touchiert, wodurch beide zu Fall gekommen seien. Diese Schilderung des Unfallherganges stimmt im Wesentlichen mit seinem am 1. März 1999 ver- fassten Unfallprotokoll überein.
C. gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. März 1999 zu Protokoll, sie sei in kurzen Schwüngen die Falllinie hinunter gefahren, als sie plötzlich von einem andern Skifahrer seitlich von hinten gerammt und sofort zu Boden geschleudert worden sei. Der andere Skifahrer sei unge- fähr fünf Meter unter ihr auf dem Rücken auf der Skipiste gelegen. Sie habe diesen vor der Kollision nicht gesehen. In der Befragung vor Bezirks- anwaltschaft Horgen am 1. Oktober 1999 bestätigte sie den gegenüber der Polizei geschilderten Unfallhergang, indem sie erneut festhielt, den andern Skifahrer nicht gesehen zu haben und von diesem seitlich von hinten an- gefahren worden zu sein. Sie selbst sei nicht auf den andern Skiläufer auf- gefahren und dieser habe auch nicht vor ihr kreuzen wollen. Er habe sie von hinten seitlich regelrecht abgeschossen.
b) Aus den Schilderungen der beiden Unfallbeteiligten ergibt sich
somit, dass sie gleichzeitig seitlich versetzt in kurzen Schwüngen in der Fall- linie die Piste hinunter fuhren. Wie es jedoch zur Kollision kam, ist weitge- hend unklar geblieben. Allfällige Zeugen oder weitere Hinweise, die darü- ber Klarheit hätten verschaffen können, konnten nicht ausfindig gemacht werden. In der Beschwerdeschrift wird beantragt, die bereits von der Polizei und alsdann als Auskunftsperson befragte C. auch noch als Zeugin unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB einzuvernehmen. Dieser Antrag auf weitere Beweiserhebung erscheint wenig sachdienlich und ist da- her abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich über den Unfallhergang bereits zweimal klar und widerspruchsfrei geäussert. Es ist daher nicht zu er- warten, dass eine erneute Einvernahme nach über einem Jahr seit dem Un- fallereignis zu neuen, für die Entscheidfindung wesentlichen Erkenntnissen führen wird. Dies findet denn auch in der Begründung der Beschwerdefüh- rerin zu diesem Beweisantrag seine Bestätigung, indem ausgeführt wird, sie könne ihre Aussagen auch als Zeugin unter Strafandrohung von Art. 307 StGB wiederholen. Ihre Aussage als Zeugin vermöchte daher keine weitere Klärung des Unfallherganges herbeizuführen und sie unterläge im Übrigen gleich wie ihre bisherigen Depositionen der freien richterlichen Beweiswür- digung. Auch ihren Aussagen als Zeugin stünden weiterhin die gegenteiligen Aussagen von G. gegenüber. Dabei vermöchte allein der Umstand, dass C.
ihre Aussagen auch als Zeugin zu bestätigen bereit ist, zu keiner im Vergleich zu den Aussagen von G. erhöhten Glaubwürdigkeit führen. Denn einerseits sind auch dessen Depositionen widerspruchsfrei und andererseits gilt es zu beachten, dass beide Kollisionsbeteiligte am Ausgang des Verfahrens ein un- mittelbares Interesse haben und deren Aussagen daher, selbst bei der Befra- gung als Zeuge, mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten sind. Schliess- lich lassen sich auch nicht aus der Unfalllage der Beteiligten unmittelbar nach dem Unfall oder aus den erlittenen Verletzungen der Beschwerdefüh- rerin beziehungsweise aus dem Arztbericht vom 11. Oktober 1999 zuverläs- sige Schlüsse auf den Unfallhergang und die Art des Aufpralles ziehen. Erscheinen auf Grund der dargelegten Beweislage beide Sachverhaltsvari- anten als gleichwertig und kann keiner der beiden Versionen der Vorzug ge- geben werden, so ist der für den Angeschuldigten günstigere Sachverhalt an- zunehmen. In Anbetracht dessen kann demnach G. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er C. seitlich von hinten gerammt hat. Es kann ihm daher auch nicht eine Verletzung der FIS-Regel 3 zur Last gelegt wer- den.
1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Be- schwerdegegner selbst dann den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei, wenn man (fälschlicherweise) von dessen Schilderungen über den Unfallhergang ausgehe. Konkret wirft sie ihm vor, seine Geschwin- digkeit und Fahrweise nicht den Verhältnissen und seinem Können ange- passt zu haben. Damit habe er gegen die FIS-Regeln 1 und 2 verstossen.
1. Gemäss der FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer so verhalten, dass er keinen andern gefährdet oder schädigt. Dabei darf der Skifahrer ge- stützt auf den aus dieser Bestimmung fliessenden Vertrauensgrundsatz auch davon ausgehen, dass sich jeder andere Skifahrer an dieses grundsätzliche Gebot hält. Auf das Vertrauensprinzip kann sich daher nur berufen, wer sich selber verkehrsgerecht verhält. G. und C. befuhren gleichzeitig und versetzt in der Falllinie in kurzen Schwüngen die Piste, wobei sie sich gegenseitig nicht wahrnahmen. In welchem seitlichen Abstand zueinander sie die Piste hinunterfuhren und in welchem Zeitpunkt sie sich gefährlich nahe kamen, konnte daher und mangels Zeugen nicht eruiert werden. Für beide Skifah- rer bestanden jedenfalls bis unmittelbar vor der Kollision keine Anzeichen für einen Zusammenstoss oder für ein Fehlverhalten des andern. Eine Ver- letzung der als Auffangtatbestand geltenden FIS-Regel 1 kann daher dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Daran ver- mag sich auch nichts durch den Umstand zu ändern, dass er im Gegensatz zur Beschwerdeführerin diese im letzten Moment vor der Kollision be- merkte und noch auszuweichen versuchte.
2. Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit macht die Be- schwerdeführerin geltend, die Feststellungen des Untersuchungsrichteram-
tes seien unbeholfen. Allein schon die Wucht des Aufpralles und die durch den Sturz erlittenen Verletzungen der Geschädigten zeigten die hohe Ge- schwindigkeit des Beschwerdegegners auf. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. C. bemerkte G. erst, als es bereits zum Zusammen- prall kam, weshalb sich aus deren Aussagen keine zuverlässigen Schlüsse auf die von diesem gefahrene Geschwindikgeit ziehen lassen. G. seinerseits will, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, seinen Rechtsschwung abgebro- chen und versucht haben, vor den Spitzen ihrer Skier vorbeizufahren. Auch daraus, noch aus seinen übrigen Aussagen, lasse sich eine hohe Geschwin- digkeit ableiten. Ebensowenig kann auf Grund der von C. erlittenen Verlet- zung auf eine hohe Geschwindigkeit geschlossen werden. Die kinetische Energie ist ausser von der Geschwindigkeit auch massgeblich von der Auf- prallstelle und vom Aufprallwinkel abhängig. Allein die erlittene Verletzung vermag daher keinen rechtsgenüglichen Beweis für eine hohe Geschwindig- keit zu erbringen und es liegen auch schlichtweg keine anderen Anhalts- punkte vor, die zu einem derartigen Schluss führen könnten. Auch allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner nicht rechtzeitig anhalten konnte, kann nicht gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen beziehungsweise er sei nicht auf Sicht gefahren. Entscheidend ist vielmehr, ob er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, wobei er nicht damit rechnen muss, dass ein anderer Skifahrer ihm seine eigene Fahr- bahn blockiert. Ist gemäss obigen Darlegungen von dem vom Beschwerde- gegner geltend gemachten Sachverhalt auszugehen, so musste er nicht damit rechnen, dass bei seiner Fahrt in kurzen Schwüngen in der Falllinie ein an- derer Skifahrer unvermittelt zu einem Linksschwung in seinen Fahrbahnbe- reich ansetzt, zumal dazu vorgängig keine Anzeichen bestanden. G. kann demzufolge auch nicht eine Verletzung der FIS-Regeln 2 und 3 oder sonst eine Sorgfaltspflichtverletzung rechtsgenüglich zur Last gelegt werden.
1. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsan- waltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass dem Beschwerde- gegner ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann und der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage demnach nicht ausreicht. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Be- weisergebnis zu beeinflussen vermöchten, ersichtlich sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erweist sich die Einstellung der Straf- untersuchung gestützt auf Art. 82 StPO demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
BK 00 2Entscheid vom 9. Februar 2000