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– Linksabbiegen; Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahr-zeuge; Vertrauensgrundsatz (Art. 26, Art. 34 Abs. 3 und Art. 39 SVG). DerLinksabbieger, derkorrekt eingespurt undden linkenBlinker gestellthat, darfdarauf vertrau- en,dass einkurz vordem Abbiegenmit einerDistanz von rund 100 m nachfolgendes Fahrzeug ihn nicht vor- schriftswidrig linksüberholt.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfol- genden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Art. 39 Abs. 2 SVG sieht vor, dass die Zeichengebung den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht entbindet. Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassen- benützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). So dürfen etwa Fahrzeuge dann nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Hat ein Fahrzeug aber zum Abbiegen bereits nach links einge- spurt, darf dieses (nur) rechts überholt werden (Art. 35 Abs. 6 SVG). In Än- derung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 125 IV 83 ff. fest- gehalten, dass der Linksabbieger, der korrekt eingespurt ist und den linken Blinker gestellt hat – ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Ver- kehr hinter sich beobachten zu müssen – in der Regel darauf vertrauen darf, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überholt.
Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten
Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Ver- kehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behin- dern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a). Schranke für den Vertrauens- grundsatz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welchem dann besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Stras- senbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhal- ten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in ver- kehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrs- lage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehl- verhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist ange- sichts ihrer besondern Gefährlichkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 118 IV 281).
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Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Grundsätzlich kann auch derjenige Fahr- zeugführer das Vertrauensprinzip anrufen, der von einer Hauptstrasse nach links in eine Seitenstrasse einbiegt. Erlaubt die Verkehrslage dem Fahr- zeuglenker das Abbiegen ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, so ist ihm auch dann keine Verkehrsregelverletzung vorzuwerfen, wenn das Abbiegemanöver anschliessend aufgrund eines nicht voraussehbaren Ver- haltens eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers dennoch zu einer Ver- kehrsgefährdung führt. Mangels gegenteiliger Anzeichen muss der abbie- gende insbesondere nicht damit rechnen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um verkehrsreglwidrig links zu überholen. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der links Abbiegende habe sich auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen dürfen; denn er unterbricht mit seinem Manöver den Verkehrsfluss und schafft damit eine erhöht gefahrenträchtige Verkehrssituation namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer (BGE 125 IV 88).
1. K. gab zu Protokoll, er habe, bevor er in der Strassenmitte einge- spurt sei, Kontrollblicke durchgeführt und den Blinker nach links gestellt. Er sei dabei langsam gefahren. Diese Aussagen wurden von seiner Ehefrau als Zeugin bestätigt. In einer Distanz von 80 bis 100 Meter hinter sich habe er ein Motorrad gesehen, das sich auf der rechten Spur befunden habe. Dieses habe, soweit er es habe wahrnehmen können, nicht zum Überholen ange- setzt, insbesondere keinen Blinker gestellt gehabt. A. bestätigte, dass der Personenwagen von K. sehr langsam fuhr. Aus diesem Grund habe er, nach einem Blick zurück den linken Blinker gestellt, beschleunigt und zum Über- holen auf die Gegenfahrbahn geschwenkt.
Eine Würdigung der Aussagen der Beteiligten A. und K. sowie der Zeugin zeigt, dass ein Nachweis, wonach K. den Blinker damals nicht stellte und auch nicht links in der Fahrbahnmitte einspurte, nicht erbracht werden kann.Auch kann nicht widerlegt werden, dass A. kurz vor dem Abbiegen von
K. nicht 80 bis 100 Meter hinter diesem fuhr, zumal A. selber keine Angaben über den Abstand zum Personenwagen mehr machen konnte. Geht man aber davon aus, dass K. den Blinker stellte, langsam fuhr und gegen die Mitte seiner Fahrbahn einspurte und zudem A. im Rückspiegel in einer Di- stanz von 80 bis 100 Meter wahrnahm, kam er seiner Pflicht zur Rücksicht- nahme auf nachfolgende Verkehrsteilnehmer nach.
Da K. zudem den hinter ihm herannahenden Motorradfahrer auf der rech- ten Fahrspur und ohne gestellten Blinker sah, und ihm diesbezüglich nicht das Gegenteil nachgewiesen werden kann, musste er – wie die Staatsan-
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waltschaft zu Recht ausführte – auch nicht mit einem linksseitigen Über- holmanöver von A. rechnen.
1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Kolli- sion mit dem Motorrad von A. nicht auf pflichtwidriges Verhalten von K. zurückführen lässt. Die Kollision der beiden Fahrzeuge war für K. nicht vor- hersehbar und auch nicht vermeidbar. BK 00 11Entscheid vom 22. März 2000
– Sicherstellungvon Busseund Kosten**(Depositum)** (Art. 73 StPO). Abgrenzung zur Sicherheitsleistung (Kaution) (Art. 83b StPO). EinDepositum darfnur unterden inArt. 73 StPOgenannten Voraussetzungen– Fehleneines fes- tenWohnsitzes inder Schweizoder Fluchtgefahr****– erho- ben werden; blosse Gefährdung des Inkassos einer allfälligen Busse und der Verfahrenskosten wegen schlechterfinanzieller Verhältnissegenügt fürsich alleinnicht.
Erwägungen:
2. Hat ein Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht
sonst Gefahr, dass er sich der Strafverfolgung entziehe, so können gemäss Art. 73 StPO schon bei Vornahme der ersten Erhebungen Vermögensstücke des Täters im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten si- chergestellt werden.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer festen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Staatsanwaltschaft vertritt indes die Auf- fassung, dass der zweite, in Art. 73 StPO genannte Fall gegeben ist, da der Beschwerdeführer stark verschuldet ist und eine erhebliche Gefahr dafür besteht, dass er eine allfällige Busse aber auch die Verfahrenskosten nicht begleichen wird. In der Begründung des angefochten Entscheids führt die Staatsanwaltschaft aus, Art. 73 StPO ziele nicht darauf ab, den Angeschul- digten durch Abnahme eines Depositums dazu anzuhalten, sich den Straf- verfolgungsmassnahmen zu stellen. Im Weiteren umfasse der Begriff der Strafverfolgung im Sinne von Art. 73 StPO nicht nur die einem Strafver- fahren dienenden untersuchungsrichterlichen und richterlichen Massnah- men, sondern auch die Kostenfrage und Bussentscheide. Mit der Wendung
«besteht sonst Gefahr, dass der Angeschuldigte sich der Strafverfolgung
entziehe» setzte die Bestimmung demnach nicht eine Fluchtgefahr voraus. Die Bestimmung beziehe sich vielmehr und ausschliesslich auf die finanzi- ellen Konsequenzen des Strafverfahrens. Es gehe lediglich um die Ein- bringlichkeit von Busse und Kosten in Fällen, in denen die Gefahr besteht,
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