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ziehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs dienen (Pra 79–140; BGE 101 IV 378 mit Hinweisen). Die EMRK steht der Anordnung der Sicher- stellung ebenfalls nicht entgegen (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 1996, N. 170 zu Art. 6 EMRK). Die Kantone haben allerdings von der ihnen eingeräumten Möglichkeit nur zum geringen Teil und in aller Regel nur mit Einschränkungen Gebrauch gemacht (vgl. die Zusammenstellung bei Nie- derer, a.a.O., S. 22). Da es sich bei der Beschlagnahme um eine Zwangs- massnahme handelt und damit letztlich auch in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) eingegriffen wird, muss verlangt werden, dass eine klare gesetzliche Bestimmung besteht, aus der hervorgeht, dass eine solche Beschlagnahme allein zum Zwecke der Sicherstellung des Inkassos von Busse und Verfah- renskosten zulässig ist. Dies umso mehr, als damit vielfach auch eine Be- nachteiligung anderer Gläubiger verbunden ist (vgl. dazu auch kritisch N. Oberholzer, a.a.O., S. 363, der von einer im modernen Strafprozess nicht mehr gerechtfertigten «fiskalpolitisch motivierten Zwangsmassnahme» spricht; ähnlich auch Hauser/Schweri, a. a. O., § 69 N. 25 S. 296). Eine solche Klarheit kann Art. 73 StPO, was den Fall der Einziehung von Vermögens- werten rein aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnissen des Täters betrifft, sicherlich nicht für sich in Anspruch nehmen.
3. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass sich die Ab-
nahme und Einbehaltung des Depositums mit der von der Staatsanwalt- schaft gelieferten Begründung nicht vertreten lässt. Sofern keine anderen Gründe gegen die Einbehaltung des Depositums sprechen, namentlich auch die Voraussetzungen für eine Einziehung im Sinne von Art. 58 oder Art. 59 StGB nicht gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer das ihm am 31. Dezember 1999 abgenommene Bargeld zu erstatten.
BK 00 20Entscheid vom 10. Mai 2000
– Zuden Voraussetzungenfür die**(ausnahmsweise) Einho- lung eines so genannten Glaubwürdigkeitsgutachtens** (Art. 92, Art. 95a StPO).
Erwägungen:
3. Im letztgenannten Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin,
die Untersuchungsbehörde hätte bei Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als Opfer und Zeugin ein so genanntes Glaubwürdigkeitsgutach- ten einholen müssen.
Gemäss Art. 92 Abs. 1 StPO zieht der Untersuchungsrichter Sach- verständige zu, wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. Art. 95a Abs. 1 StPO sieht vor, dass un- ter anderem Untersuchungen durch Sachverständige auch gegenüber Per-
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sonen, die nicht als Angeschuldigte am Verfahren beteiligt sind, angeordnet werden können, wenn die Untersuchung eines Verbrechens oder Vergehens die Massnahme unerlässlich macht. Der Richter hat somit immer dann ei- nen Sachverständigen beizuziehen, wenn er selber zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht in der Lage ist, insbesondere, wenn ihm die nötige Sachkunde fehlt. Nur in diesen Fällen ist die Klärung der richterlichen Zweifel durch den Sachverständigen möglich und die Mitwirkung eines Sachverständigen bei bestrittenen Fällen angezeigt (vgl. zum Ganzen: Robert Hauser, der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 321 f.). Grundsätzlich gehört es also zu den Aufgaben der Untersuchungsbehörden und der Gerichte, die Glaub- würdigkeit von Aussagen der Prozessbeteiligten zu würdigen. Da die Beur- teilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage zu den Kernaufgaben richterli- cher Beweiswürdigung gehört, kann das Gericht diese Aufgabe ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht an einen Experten delegieren. Zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von psychisch normalen prozessbeteiligten Erwachsenen dürfen deshalb grundsätzlich keine Sachverständigen beige- zogen werden. Es ist Aufgabe des Gerichtes, die Glaubwürdigkeit von sol- chen Zeugen und Auskunftspersonen zu werten. Auch im Falle von Zwei- feln an der Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Auskunftspersonen besteht grundsätzlich weder eine Pflicht noch ein Recht der Gerichte zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens. Die Begutachtung soll nicht dazu die- nen, die Qualität einer bestimmten Aussage zu überprüfen, sondern nur fachtechnische Unterstützung bieten, wenn im Bereich der Verständnis- fähigkeit Defizite auftreten, also das Gericht ohne fachtechnische Hilfe nicht in der Lage ist, die Aussage (richtig) zu verstehen. Eine Pflicht des Ge- richtes zur Erhebung von Beweisen über die Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen entsteht deshalb erst dann, wenn die Glaubhaftig- keit der zu beurteilenden Aussagen auf Grund besonderer Umstände als zweifelhaft erscheint. Namentlich geht es dabei um die Glaubhaftigkeit von Äusserungen von Kindern (insbesondere im Zusammenhang mit Sexual- delikten), psychisch Abnormen und altersdementen Menschen sowie die Beurteilung von vorübergehenden Störungen wie zum Beispiel Alkohol- rausch, akuter Drogenentzug oder starker Medikamenteneinfluss (vgl. zum Ganzen: Dr. A. Müller und Dr. P. Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, in SJZ 96 (2000)
S. 249 ff.). Erwachsene Zeugen sind mithin nur ausnahmsweise und unter
besonderen Umständen zu begutachten, nämlich wenn besondere Ereig- nisse oder Begebenheiten im Werdegang des Zeugen hervortreten oder be- hauptet werden und dessen Glaubhaftigkeit zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. Richard Rebmann, Die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen im Schweizerischen Strafprozess, Basel 1981, S. 47). Wie erwähnt, gehört es zur
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ureigenen nicht delegierbaren Aufgabe des Richters, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die vorhandenen Beweismittel zu sichten und zu würdi- gen. Dazu gehört es eben auch, die Aussagen der einvernommenen Perso- nen auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen und zu würdigen. Dieser an- spruchsvollen Aufgabe kann sich der Richter nicht entledigen, indem er ein Glaubwürdigkeitsgutachten einholen lässt und somit die Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung der Aussagen, praktisch dem Gutachter dele- giert. Im Lichte des Prinzips der freien Beweiswürdigung und der Tatsache, dass entscheidend für den Aussagegehalt nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zur Sache ist, wird die im Art. 95a StPO aufgeführte Möglichkeit der Abklärung der Glaubwürdigkeit des Zeuge erheblich relativiert (vgl. Urteil des Kantons- gerichtsausschusses von Graubünden vom 12. Mai 1999 i.S. D. M., BK 99 21, mit Hinweisen). So spricht auch Friedrich Arntzen nur von ausnahmsweiser Begutachtung der Aussagen von erwachsenen Zeugen (vgl. Friedrich Arnt- zen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerk- male, 3. Aufl., München 1993, S. 133).
Im Lichte dieser Erwägungen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen,
dass sie trotz Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers von der Einholung eines aussageanalytischen Gutachtens abgesehen hat. Zwar wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihre Angaben über die Ge- schehnisse seien sowohl in zeitlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht wi- dersprüchlich, weshalb an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln seien. Wie oben angeführt, besteht jedoch im Falle von Zweifeln an der Glaubwürdig- keit von Zeugen keine Pflicht zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgut- achtens, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben; es sind keine Ereignisse oder Begebenheiten im Werdegang der Beschwerdeführerin bekannt, die eine Begutachtung not- wendig machen würden. Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche das Gericht ausser Stande setzen würden, ihre Aussage zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin ist eine psychisch normal entwickelte erwachsene Per- son, deren Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung durch die beurtei- lende Behörde qualifiziert werden müssen und können. Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be- schwerdeführerin kein aussageanalytisches Gutachten erforderlich ist.
BK 00 17Entscheid vom 7. Juni 2000
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