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höchstpersönlich ist, demzufolge von Gesetzes wegen auch nur die direkt betroffenen Personen als Träger des verletzten Rechtsgutes zur Be- schwerde legitimiert sein sollen, und insofern die daraus fliessenden Rechte der Mitglieder nicht einfach auf den Verband übertragen werden können. Sodann ist nicht zu übersehen, dass im Strafprozess im Gegensatz zum pri- vatrechtlichen Bereich mit der Staatsanwaltschaft bereits eine staatliche In- stitution besteht, welche bei ausreichendem Tatverdacht – und dies im Be- reich von Art. 261bis StGB von Amtes wegen – die Strafverfolgung auf- nimmt und damit im Interesse der Allgemeinheit bzw. verletzter Einzelper- sonen tätig wird. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offen blei- ben, nachdem die Bedingungen eines solchen Beschwerderechts im vorlie- genden Fall von vornherein nicht erfüllt sind. So führt der Verein an, er handle im Interesse der betroffenen südafrikanischen Bergarbeiter. Bei diesen handelt es sich jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, ganz offensichtlich nicht um Mitglieder des Vereins. Auf eine Vertretung von Mitgliedern, denen selbst Geschädigtenstellung zukommt, kann sich der Verein demnach nicht berufen. Darüber hinaus ist der AAB Südliches Afrika aufgrund seiner Statuten auch nicht zur Wahrung der Interessen sei- ner Mitglieder verpflichtet, so dass es auch an dieser Voraussetzung ge- bricht. Auf die Beschwerde wäre demnach selbst dann, wenn man die Ver- bandsbeschwerde im Bereich von Art. 261bis StGB dem Grundsatze nach als zulässig erachten würde, nicht einzutreten.
BK 00 7Entscheid vom 14. Februar 2000
– Beschwerdelegitimation des Geschädigten (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO); Ungehorsamgegen amtlicheVerfü- gungen (Art. 292 StGB)**. Beschwerdelegitimationdes An-spruchsberechtigten gegebenbei eineramtlichen Verfü- gungzur Vollziehungeines Urteils****gemäss Art.**256 ZPO.
Aus den Erwägungen:
1. a) Nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139
StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Straf- mandatsverfahren bei Übertretungen bei der Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnis des an- gefochtenen Entscheides schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei nach Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an seiner Aufhebung geltend zu machen vermag. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren. Durch
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den Entscheid berührt ist, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders na- hen Beziehung steht, insbesondere wer am Verfahren, das zum angefochte- nen Entscheid geführt hat, unmittelbar beteiligt war (vgl. PKG 1993 Nr. 41). Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides besitzt diejenige Person, die in ihrer wirklichen oder vermeintli- chen Rechtsstellung beeinträchtigt ist (Willy Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 353 f. mit weiteren Hinweisen). Die bloss unrichtige Anwendung des Strafrechts ver- möchte für sich allein die Beschwerdelegitimation nicht zu begründen, da der Strafanspruch grundsätzlich nur dem Staat zusteht (Entscheid BK 99 35 vom 4. August 1999, Seite 5; PKG 1989 Nr. 55).
1. Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob Art. 292 StGB überhaupt dazu dient, den Einzelnen in seinen privaten Rechten zu schützen. Zweifellos bezweckt Art. 292 StGB, den Beamten und Behörden die Durchsetzung ihrer Anordnungen zu erleichtern (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 5. Auflage, Bern 2000, § 51 N. 2). Der Straftatbestand wird denn auch unter dem 15. Titel, Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt, des Strafgesetzbuches aufgeführt. Nun hat das Kantonsgericht von Graubünden bereits verschiedentlich ausgeführt, dass auch bei Delikten, welche nicht primär Privatinteressen schützen wie etwa die Delikte gegen Leib und Leben oder gegen das Vermögen, durch die aber dennoch Private in ihren Interessen unmittelbar berührt werden, diese Pri- vaten zur Beschwerdeführung legitimiert sein können. Die Beschwerdelegi- timation wurde in der Vergangenheit beispielsweise dem Geschädigten bei einem Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB (PKG 1989 Nr. 56) oder dem von einer Amtsgeheimnisverletzung im Sinn von Art. 320 StGB Betroffenen (PKG 1988 Nr. 55) zugestanden (vgl. auch Willy Padrutt, a. a. O., Seite 354). Bezüglich des Straftatbestandes von Art. 292 StGB ist vorab festzuhal- ten, dass das strafbare Verhalten erst durch den Inhalt der Verfügung, de- ren Durchsetzung mit Art. 292 StGB erzwungen werden soll, genau defi- niert wird (Günter Stratenwerth, a.a.O., § 51 N. 2). Der Ungehorsamstatbe- stand des Art. 292 StGB erweist sich somit in dieser Hinsicht als inhaltsleer. Demzufolge kann auch nicht allein aufgrund dieses Artikels bestimmt wer- den, ob auch der Schutz privater Interessen bezweckt wird. Dies lässt sich erst unter Beizug des Inhalts der entsprechenden Verfügung ermitteln. Ent- hält die Verfügung ein Gebot oder Verbot, das den Schutz privater Interes- sen gewährleisten soll, so ist bei Widerhandlung gegen dieses Gebot oder Verbot und Verletzung der geschützten Interessen die Legitimation des be- troffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. auch ZR 30 [1931] Nr. 67).
1. Die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 7. Januar 2000 richtet sich auf die Vollstreckung des Urteils des Kantonsgerichtes von
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Graubünden vom 14. Juni 2000. Sie kann daher die Frage, ob C. den ur- sprünglichen Zustand wiederherzustellen hat, weder präjudizieren noch be- einflussen. Diese Frage ist bereits mit dem erwähnten Urteil des Kantons- gerichtes von Graubünden rechtskräftig entschieden worden. Es kann aber nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht nur ein Interesse an der Feststellung des Anspruches hatten, sondern nun auch an der Durchsetzung dieses Anspruches interessiert sind. Da keine Geldforderung zu vollstrecken ist, hat die Urteilsvollstreckung mit- tels zivilprozessualer Mittel (Art. 252 ff. ZPO) zu erfolgen. Im vorliegenden Fall gelangen die Art. 255 ff. ZPO zur Anwendung. Gemäss bündnerischem Recht hat daher der Kreispräsident zunächst dem Leistungspflichtigen un- ter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB eine Frist anzusetzen, in- nert welcher dieser die Leistung zu erbringen hat (Art. 256 ZPO). Kommt der Leistungspflichtige innert Frist seiner Verpflichtung nicht nach, wird auf seine Kosten die Ersatzvornahme angeordnet. Schiesst der Leistungspflich- tige diese Kosten nicht vor, hat der Anspruchsberechtigte die Kosten der Ersatzvornahme vorzuschiessen. Sollte er dies aber nicht können oder wol- len, bleibt ihm bloss die Umwandlung der Leistung in eine Geldleistung (Art. 259 Abs. 1 ZPO) und deren zwangsweisen Durchsetzung im Schuld- betreibungs- und Konkursverfahren (eingehend zum Vollstreckungsverfah- ren PKG 1990 Nr. 27). Einziges Druckmittel, um zu verhindern, dass es überhaupt so weit kommt, ist einzig die Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB durch den Kreispräsidenten gemäss Art. 256 ZPO. Die Androhung einer Bestrafung und auch die Verurteilung selbst bezwecken also gerade, dass der Leistungspflichtige seine Leistung in ursprünglicher Form (doch noch) erbringt und der Berechtigte nicht gezwungen ist, die Er- satzvornahme selbst vorzuschiessen, die Umwandlung in eine Geldleistung in Kauf zu nehmen oder gänzlich auf seinen Anspruch zu verzichten. Der Anspruchsberechtigte hat daher grundsätzlich ein rechtlich geschütztes In- teresse an einer Verurteilung des Leistungspflichtigen nach Art. 292 StGB, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Die Beschwerdelegitima- tion des Anspruchsberechtigten ist daher zu bejahen. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Weges, den sie aufgrund eines Fuss- und Fahrwegrechtes be- nutzen dürfen, interessiert, da ihnen dadurch die Ausübung ihres Rechtes erleichtert wird. Sie können daher ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung des Kreispräsiden- ten nachweisen. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten.
BK 00 57Entscheid vom 29. November 2000
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