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Ia 164 f. hat das Bundesgericht ausgeführt, es sei mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhal- ten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet habe, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem ent- sprechenden Straftatbestand gefehlt hätten. Es sei demnach nicht ausge- schlossen, dem nicht verurteilten Angeschuldigten die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merk- male eines Straftatbestandes erfülle, denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung könne nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung er- forderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllt habe.
BK 00 6Entscheid vom 9. Februar 2000
– Kostentragungbei Ablehnungoder Einstellungder Un-tersuchung; Kostenüberbindung an den Anzeigeerstat- ter (Art. 156 Abs. 2 StPO). Spielenzivilrechtliche Beweg- gründe zwar mit, erfolgt die Strafanzeige aber nicht lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, dür- fendem Verzeigerkeine Verfahrenskosten****auferlegt wer- den.
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer beschwert sich auch darüber, dass ihm mit
der angefochtenen Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 156 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten überbunden worden sind.
Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann auch derjenige zur Tragung von Verfahrenskosten verpflichtet werden, der sie lediglich zur Sicherung zivil- rechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrich- tige Angaben verursacht hat. Voraussetzung für die Auferlegung der Ver- fahrenskosten ist demnach einerseits, dass bloss eigene Interessen verfolgt werden und bei der Verzeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat sprechen und andererseits, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben gemacht werden (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 399) Auszugehen ist demnach vom Grundsatz der Verursachung.
Solche Missbräuche liegen aber hier nicht vor. Zwar erwecken die Feststellungen, dass der Verzeiger die Strafanzeige nicht sofort am 14. Okto- ber 1999 dem Polizeiposten Castasegna, sondern erst vierzehn Tage danach der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden erstattet hat, und dass er am
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11. Februar 2000 eine Offerte für die Reparatur der vorderen rechten Ecke seines Personenwagens eingereicht hat, durchaus den Anschein, dass es ihm in erster Linie um die Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche ging. In- dessen kann nicht verneint werden, dass bei der Verzeigung gewichtige An- haltspunkte für das Vorliegen von Übertretungen des Strassenverkehrsgeset- zes und somit für die strafrechtliche Verfolgung des Kollisionsgegners vorhanden waren. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass zivil- rechtliche Interessen mitgespielt haben mögen, fehlte dem Verzeiger der Be- weggrund der Strafverfolgung keineswegs. Übrigens darf nicht leichthin an- genommen werden, dass der Verzeiger mit seiner Strafanzeige ausschliesslich zivilrechtliche Interessen verfolge. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo er zugleich als Geschädigter auftritt und wo sich straf- und zivilrechtliche Aspekte bereits von der Sache her nicht klar trennen lassen, ist eine gewisse Zurückhaltung geboten. Andernfalls würden die Rechte des Verzeigers aus- gehöhlt, müsste er doch bei jeder Verzeigung, bei der auch zivilrechtliche In- teressen mitspielen könnten, damit rechnen, dass ihm Verfahrenskosten auf- erlegt würden (PKG 1982 Nr. 49). Demnach hätten im konkreten Falle dem Verzeiger keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. In diesem Punkte ist die Beschwerde folglich gutzuheissen und die ihm überbundenen Kosten von Fr. 516.50 sind vom Kreis Bergell zu übernehmen.
BK 00 19Entscheid vom 10. Mai 2000
– Entschädigungspflicht****des Staates (Art. 161 StPO). Eine Entschädigungspflicht besteht nur für die –namentlich auch die Anwaltskosten umfassenden – Nachteile infol- gevon Untersuchungsmassnahmen,nicht jedochfür die****(Anwalts-)Kosten einesRechtsmittelverfahrens, überde- renEntschädigung nachMassgabe vonArt. 160StPO im Rechtsmittelverfahrenselbst zuentscheiden ist.
Erwägungen:
2. Wird der Angeschuldigte freigesprochen, wird das gegen ihn ge-
führte Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchge- führte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Ge- nugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmass- nahmen erlitten hat. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Un- tersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO).
a) Grundlage des vorerwähnten Entschädigungsanspruchs bildet ein ungerechtfertigtes staatliches Handeln, das zu einem spürbaren Nach-
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