11. Februar 2000 eine Offerte für die Reparatur der vorderen rechten Ecke seines Personenwagens eingereicht hat, durchaus den Anschein, dass es ihm in erster Linie um die Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche ging. In- dessen kann nicht verneint werden, dass bei der Verzeigung gewichtige An- haltspunkte für das Vorliegen von Übertretungen des Strassenverkehrsgeset- zes und somit für die strafrechtliche Verfolgung des Kollisionsgegners vorhanden waren. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass zivil- rechtliche Interessen mitgespielt haben mögen, fehlte dem Verzeiger der Be- weggrund der Strafverfolgung keineswegs. Übrigens darf nicht leichthin an- genommen werden, dass der Verzeiger mit seiner Strafanzeige ausschliesslich zivilrechtliche Interessen verfolge. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo er zugleich als Geschädigter auftritt und wo sich straf- und zivilrechtliche Aspekte bereits von der Sache her nicht klar trennen lassen, ist eine gewisse Zurückhaltung geboten. Andernfalls würden die Rechte des Verzeigers aus- gehöhlt, müsste er doch bei jeder Verzeigung, bei der auch zivilrechtliche In- teressen mitspielen könnten, damit rechnen, dass ihm Verfahrenskosten auf- erlegt würden (PKG 1982 Nr. 49). Demnach hätten im konkreten Falle dem Verzeiger keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. In diesem Punkte ist die Beschwerde folglich gutzuheissen und die ihm überbundenen Kosten von Fr. 516.50 sind vom Kreis Bergell zu übernehmen.
BK 00 19Entscheid vom 10. Mai 2000
– Entschädigungspflicht****des Staates (Art. 161 StPO). Eine Entschädigungspflicht besteht nur für die –namentlich auch die Anwaltskosten umfassenden – Nachteile infol- gevon Untersuchungsmassnahmen,nicht jedochfür die****(Anwalts-)Kosten einesRechtsmittelverfahrens, überde- renEntschädigung nachMassgabe vonArt. 160StPO im Rechtsmittelverfahrenselbst zuentscheiden ist.
Erwägungen:
2. Wird der Angeschuldigte freigesprochen, wird das gegen ihn ge-
führte Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchge- führte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Ge- nugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmass- nahmen erlitten hat. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Un- tersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO).
1. Grundlage des vorerwähnten Entschädigungsanspruchs bildet ein ungerechtfertigtes staatliches Handeln, das zu einem spürbaren Nach-
teil, das heisst zu einer Schädigung von einer gewissen Schwere, geführt hat (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, N. 1.3. zu Art. 161 StPO). Im vorliegenden Fall wurde das gegen R. eröffnete Verfahren wegen falschen Zeugnisses von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde von B. wurde von der Beschwerdekammer abgewiesen. Es ist somit davon auszugehen, dass das gegen R. geführte Strafuntersuchungs- verfahren nicht gerechtfertigt war. Insofern ist auch ein Entschädigungsan- spruch von R. dem Grundsatze nach zu bejahen.
1. Zu den Nachteilen im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO gehören na- mentlich auch die Anwaltskosten (PKG 1969 Nr. 69). Solche Auslagen sind dann zu entschädigen, wenn der Beizug eines Rechtsvertreters nach der Sachlage gerechtfertigt war (PKG 1986 Nr. 37; W. Padrutt, a.a.O., N. 1.4. zu Art. 161 StPO). Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO indessen nur jene Nachteile zu ent- schädigen, die der Angeschuldigte durch Untersuchungsmassnahmen erlit- ten hat. Von vornherein keine Entschädigungspflicht besteht demnach im vorliegenden Fall für den Aufwand, der dem Gesuchsteller entstand, als er sich vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts als Passivlegitimier- ter gegen die von B. eingereichte Beschwerde zur Wehr setzte. Das Be- schwerdeverfahren vor Kantonsgericht dient lediglich der Überprüfung von Untersuchungsmassnahmen, stellt aber selbst keine solche Massnahme dar (vgl. Art. 138 StPO; W. Padrutt, a. a. O., N. 1.3. zu Art. 161 StPO mit Hin- weis unter anderem auf BK 77/79, Entscheid der Beschwerdekammer vom
27. November 1979 i.S. P.R.). Darüber hinaus lässt sich auch nicht sagen, der
Staat habe den im vorerwähnten Rechtsmittelverfahren entstandenen Auf- wand verursacht. Dieser entstand vielmehr dadurch, dass B. die – wie sich gezeigt hat – zu Recht erlassene Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft angefochten hat. Die Zusprechung einer Entschädigung für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten fällt damit ausser Betracht.
1. Zu demselben Ergebnis gelangt man auch, wenn Art. 161 StPO in den Zusammenhang mit Art. 160 StPO gestellt wird. Die letztere Bestim- mung regelt abschliessend die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und fin- det nach Art. 139 Abs. 3 StPO auch im Beschwerdeverfahren Anwendung. Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen. Daraus folgt, dass das Gesetz klar zwischen der Entschädigungspflicht im Rechtsmittelverfahren und jener, die Art. 161 Abs. 1 StPO für Untersuchungsmassnahmen vor- sieht, unterscheidet (vgl. dazu auch SB 96 69, Urteil des Kantonsgerichts- ausschusses vom 4. Dezember 1996 i. S. A.G.). So hat R. denn auch in dem von B. anhängig gemachten Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Ent-
schädigung zu Lasten des Beschwerdeführers verlangt. Diesem Begehren konnte indes nicht entsprochen werden, da Art. 160 Abs. 4 StPO die Zu- sprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu Lasten einer Be- schwerde führenden Privatperson nicht zulässt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., N. 4. zu Art. 160 StPO mit Hinweisen). Schliesslich ist auch nicht zu verkennen, dass nach der von der Beschwerdekammer zu Art. 160 Abs. 4 StPO ent- wickelten Praxis bei der Zusprechung einer Entschädigung Zurückhaltung zu üben ist und grundsätzlich nur dem obsiegenden Rechtsmitteleinleger eine Entschädigung zu Lasten des Staates zugesprochen wird. Nachdem Art. 160 Abs. 4 StPO aber die Entschädigung der Parteien im Rechtsmittel- verfahren abschliessend regelt und darüber auch im Rechtsmittelverfahren selbst zu entscheiden ist, kann dem Angeschuldigten, der im Beschwerde- verfahren keine ausseramtliche Entschädigung für seinen Verteidiger zuge- sprochen wurde, eine solche auch nicht nachträglich noch über Art. 161 StPO zuerkannt werden. So ist in diesem Zusammenhang auch darauf hin- zuweisen, dass weder das Bundesrecht noch die EMRK der in einem Straf- verfahren obsiegenden Partei einen Anspruch auf Entschädigung einräu- men (vgl. W. Padrutt, a.a.O., N. 4. zu Art. 160 StPO mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller demnach für das von B. anhängig gemachte Beschwerde- verfahren gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO eine staatliche Entschädigung verlangt, ist sein Begehren abzuweisen.
1. Anders verhält es sich hingegen bezüglich des anwaltlichen Auf- wandes, welcher dem Gesuchsteller bis zur Einstellung des gegen ihn ge- führten Verfahrens entstanden ist. Die damit verbundenen Auslagen stellen fraglos einen durch Untersuchungsmassnahmen erlittenen Nachteil im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO dar. Sodann muss angesichts der Komple- xität der Sache und der Schwere des gegen R., erhobenen Vorwurfs – die falsche Aussage als Zeuge wird gemäss Art. 307 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft – davon ausgegangen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war. Demzufolge ist dem Gesuchsteller für den Aufwand, den sein Rechtsvertreter in seiner Honorarrechnung bis zum Erhalt der Einstellungsverfügung vom 14. August 1998 für die Teilnahme an Einvernahmen, Aktenstudium und Besprechungen mit dem Mandanten ausweist, eine Entschädigung zuzusprechen. Desgleichen ist der anwaltliche Aufwand für die Abfassung des vorliegenden Gesuchs abzugelten. Daraus ergibt sich gemäss Honorarrechnung ein Zeitaufwand von total 8 Stunden und 15 Minuten, was der Sache angemessen erscheint. Gemäss Praxis des Kantonsgerichtes sind bei der Abgeltung von anwaltlichem Aufwand die nach Empfehlung des Bündnerischen Anwaltsverbandes massgebenden Honoraransätze als Richtlinie beizuziehen (PKG 1986 Nr. 11). Gemäss Art. 3 der am 30. Mai 1997 teilrevidierten Bestimmungen liegt der Ansatz zwi- schen Fr. 170.– bis Fr. 230.– pro Stunde. Als normaler Stundenansatz, der
auch im Strafverfahren im Falle der privaten Verteidigung Berücksichti- gung findet, gilt Fr. 200.–. Demzufolge ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Gesuchstellers im vorliegenden Fall mit Fr. 1650.– zu veranschlagen. Hinzu kommen Fr. 50.–, welche für die im massgeblichen Zeitraum ange- fallenen Spesen zugesprochen werden. Gründe, die gemäss Art. 161 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Herabsetzung des Anspruchs rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Gesamtbetrag der Entschädigung beläuft sich somit unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 1827.50.
BK 00 40Entscheid vom 16. August 2000