PKG 2000
1. Verwaltungsrechlichte Berufungen
– ZumBegriff deröffentlichen Strasse;Trottoir (Art. 1 SVG; Art. 1 VRV).
Aus den Erwägungen:
2.a) Nach Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fussgängern vor-
behalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf dem Trottoir ist nach Art. 41 Abs. 1bis VRV untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterum- schlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 Meter breiter Raum frei bleiben. Die Lade- tätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.Wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG).
1. Das SVG ist nach Art. 1 Abs. 1 auf den öffentlichen Strassen an- wendbar. Verkehrsregeln gelten dabei auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen (Art. 1 Abs. 2 SVG). Dementsprechend sind die Straf- bestimmungen von Art. 90 bis 103 SVG nur für den Verkehr auf öffentli- chen Strassen anwendbar (PKG 1992 Nr. 36). Strassen sind dabei die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benutzten Ver- kehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV). Öffentlich sind Strassen, die nicht aus- schliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse im privaten oder öffentlichen Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 108, 101 IV 175). Sie muss jedermann unter für alle gültigen Voraussetzungen offen ste- hen, unabhängig davon, ob sie öffentlich erklärt wurde (PVG 1994 Nr. 4, 1980 Nr. 35). Im Falle des ausschliesslichen privaten Gebrauchs muss der Wille des Dritten durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Ab- schrankung erkenntlich gemacht werden (BGE 104 IV 108). Das Bundes- gericht hat stets festgehalten, dass der Begriff der öffentlichen Strasse weit ausgelegt werden muss, damit der vom Gesetz gewollte Schutz gewährleis- tet ist (BGE 86 IV 30 f., PKG 1992 Nr. 36).
2. Das sich vor dem Hotel Montana befindliche Trottoir steht einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung. Aus den eingelegten Fotos geht hervor, dass es ohne weiteres als solches erkennbar ist und auf der Seite des Hotels Montana entlang der Mühlestrasse zur Einfahrt in die Bahnhof-
164
PKG 2000
strasse führt und in dieser seine Fortsetzung findet. Abschrankungen oder Benützungsverbote sind nicht vorhanden. Damit steht das Trottoir im Rah- men seiner Zweckbestimmung klarerweise einem unbestimmten Personen- kreis zur Verfügung und stellt folglich eine öffentliche Verkehrsfläche dar. Dies gilt sowohl für den sich beim Eingang des Hotels Montana befindlichen Trottoirabschnitt als auch im Bereich der Einfahrt in die Bahnhofstrasse. Daran kann auch nichts ändern, dass das Trottoir dort rund 1 m breiter ist. Von einem deutlich abseits von den sichtbaren Verkehrsflächen liegenden Platz kann nicht die Rede sein. Die Strassenverkehrsgesetzgebung ist daher auf das ganze Trottoir anwendbar. An der Qualifizierung eines Trottoirs als öffentliche Verkehrsfläche vermag auch ein auf einen Teil des Trottoirs auf- gepflügter Schneewall nichts zu ändern. Das Trottoir steht auch diesfalls nach wie vor einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung.
VB 00 6Urteil vom 12. Juli 2000
165