Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB); Erbenvertretung (Art. 602 Abs. 3 ZGB).
Für dieBestellung eines(zusätzlichen) Erbenvertretersneben einem Erbschaftsverwalter besteht grundsätzlich keinRaum, weildessen Kompetenzenbereits jenemzu- kommen. Ausnahmsweise Bestellung eines zusätzli- chen Erbenvertreterszur Geltendmachungvon Scha- denersatzansprüchengegen einender Erben(Erw. 2).
Anforderungen andie Unabhängigkeitdes Erbenvertre-ters. Die erforderlicheUnabhängigkeit fehlteinem Rechtsanwalt, der bereits einzelne der unter sich zer- strittenenErben inder gegeneinen Miterbenzu führen- den Streitsachevertreten hat und zudem langjährigerRechtsvertreter einerErbin ist**(Erw. 3).**
Erwägungen:
1. Unangefochten geblieben ist der Entscheid des Kreispräsidenten vom 17. Mai 2000 einmal insoweit, als über den Nachlass der B. eine Erb- schaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB angeordnet wurde. Dies ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Vielzahl gesetzlicher Erben (gegen fünfzig) und der bereits bislang zu Tage getretenen Meinungs- verschiedenheiten kann nicht erwartet werden, dass sie sich auf die notwen- digen, der Erhaltung des Bestandes und des Wertes des Nachlasses dien- lichen Vorkehren zu einigen vermögen. Mit der blossen Bestellung eines Verwaltungsbeistandes werden dann aber die Interessen jener Erben, die ohne Vertretung dauernd abwesend sind, nicht genügend gewahrt. Viel- mehr sind bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die durch den Kreis- präsidenten ergriffene Sicherungsmassnahme erfüllt (vgl. Martin Karrer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetz- buch II, Zürich 1998, Art. 554 ZGB N. 8 f.).
Der Kreispräsident übertrug die Rechte und Pflichten eines Erb-
schaftsverwalters L. von der L. GmbH. Auch hiergegen wurde kein Rechts- mittel ergriffen; dies wiederum zu Recht, wird doch weder geltend gemacht noch finden sich sonstwie Hinweise, dass L. die für die Erfüllung des Amtes erforderliche Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit ab- gehe (Vgl. Karrer, a. a. O., Art.554 ZGB N. 22). – Insbesondere war es durch- aus vertretbar, dass der Kreispräsident darauf verzichtet hat, den letzten Vormund der Erblasserin (Amtsvormund H.) gestützt auf Art. 554 Abs. 3 ZGB zum Erbschaftsverwalter zu ernennen. Da er von verschiedenen Erben entschieden abgelehnt wird, hätte seine Berufung lediglich zu einer unnöti- gen, den Interessen der Erbengemeinschaft abträglichen Polarisierung ge-
führt; dies umso mehr, als der Vorschlag, ihn einzusetzen, ausgerechnet vom früheren Vormund und Miterben A. stammt, der wegen Verfehlungen zum Nachteil von B. bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste. – Die in Art. 554 Abs. 2 ZGB verankerte Verpflichtung schliesslich, den von der Erblasserin bezeichneten Willensvollstrecker mit der Erb- schaftsverwaltung zu betrauen, konnte von vornherein nicht zum Tragen kommen, lehnte doch A., der von den Eheleuten B. für dieses Amt vorgese- hen worden war, dessen Übernahme ausdrücklich ab.
1. Als unzulässig angesehen wird von A. hingegen, dass sich der Kreispräsident nicht mit der Errichtung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB begnügt, sondern dass er parallel hierzu auch noch einen Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB eingesetzt hatte. Die Bedenken des Rekurrenten gegenüber dieser Lösung erscheinen insoweit berechtigt, als die Befugnisse und Pflichten des behördlich bestell- ten Erbenvertreters unter anderem jenen des amtlichen Erbschaftsverwal- ters entsprechen, was in der Tat den Schluss nahe legen kann, es bleibe immer dann, wenn bereits ein Erbschaftsverwalter ernannt wurde, kein Raum mehr für die zusätzliche Berufung eines Erbenvertreters (vgl. Peter C. Schaufelberger, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch II, Zürich 1998, Art. 602 ZGB N. 45; Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 4. Aufl., Bern 1997, S. 189 Rz. 39; Tuor/Pice- noni, Berner Kommentar Bd. III/2, Der Erbgang, 2. Aufl., Bern 1964, Art. 602 ZGB N. 51; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, Bd. III/2, 3. Aufl., Zürich 1960, Art. 554 ZGB N. 11 lit. c). Gleichzeitig wird aber – offenbar unwidersprochen – die Meinung
vertreten, dass es der zuständigen Behörde unbenommen sei, in Berücksich- tigung der jeweiligen Umstände mehrere Erbschaftsverwalter zu ernennen, wobei die hierzu berufenen Personen grundsätzlich gemeinsam zu handeln haben, es sei denn, die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben seien durch die Behörde unter sie aufgeteilt worden (vgl. Karrer, a. a. O., Art. 554 ZGB
N. 21; Druey, a. a. O., S. 189 Rz. 40). Bei dieser Sachlage erscheint es nicht zwingend, dass dann, wenn es sachlich geboten oder wenigstens vertretbar ist, mehr als eine Person mit Sicherungsmassnahmen der geschilderten Art zu betrauen, es sich hierbei ausschliesslich um gleichartige Amtsträger han- deln muss und dass es damit schlechthin verboten sein soll, neben einem Erbschaftsverwalter gleichzeitig auch noch einen Erbenvertreter tätig wer- den zu lassen.
Im vorliegenden Fall finden sich weder in der Begründung des ange- fochtenen Entscheides noch sonstwie in den Akten Anhaltspunkte, die es nahe legen würden, dem als Erbschaftsverwalter eingesetzten L., wie es der Kreispräsident getan hat, einen mit den gleichen Befugnissen ausgestatteten Erbenvertreter zur Seite zu geben, und es hat denn auch keiner der Betei-
ligten einen entsprechenden Antrag gestellt. Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass für die Einsetzung eines Erbenvertreters auch dann kein Raum bestehe, wenn ihm einschränkend lediglich konkret umschriebene Aufgaben zur Erledigung übertragen würden, jene etwa, denen sich nach der von Rechtsanwalt X. in seiner Eingabe vom 5. Mai 2000 an das Kreisamt namens verschiedener Erben geäusserten Meinung eine einzelne Person gesondert widmen sollte. Es gibt nun in der Tat Gründe, welche eine derartige Rege- lung zu rechtfertigen vermögen.
Mit Urteil des Kreisgerichtes Chur vom 15. April 1999, mitgeteilt am
5. August 1999, wurde A., der frühere Vormund der Erblasserin B., wegen Er- schleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB sowie wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB mit 18 Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1500.– be- straft. Er musste sich unter anderem vorwerfen lassen, er habe, ohne Sicher- heiten zu verlangen, finanziell angeschlagenen Personen aus dem Mündelver- mögen in erheblichem Umfang Darlehen gewährt, die sich in der Folge, wie für ihn vorhersehbar gewesen sei und wie er in Kauf genommen habe, als weit- gehend uneinbringlich erwiesen hätten. Bei dieser Sachlage hätte der zum Erbschaftsverwalter bestimmte L. – bei Bedarf unter Beizug geeigneter Fach- leute – näher zu untersuchen, ob mögliche Haftpflichtige für die erlittenen Verluste einzustehen haben; allenfalls hätte er dafür zu sorgen, dass entspre- chende Forderungen in geeigneter Weise geltend gemacht werden. Da es sich beim Hauptbeschuldigten indessen um einen gesetzlichen Erben handelt und da die übrige Tätigkeit als Erbschaftsverwalter angesichts der Grösse der Er- bengemeinschaft bereits Konfliktstoff birgt, erscheint es zur Vermeidung zu- sätzlicher Belastungen angezeigt, L. von der Verpflichtung, gegen A. und wei- tere Beteiligte (frühere Mitglieder der Vormundschaftsbehörde etwa) vorgehen zu müssen, zu entbinden und einen besonderen Erbenvertreter zu ernennen, der sich ausschliesslich mit der Durchsetzung allfälliger Schadener- satzansprüche gegenüber den genannten Personen bzw. den für Ausfälle haf- tenden Gemeinwesen zu befassen hat, wobei sich hierfür angesichts des Um- standes, dass zivilprozessuale Auseinandersetzungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, die Wahl eines Anwaltes aufdrängt.
Insoweit im vorinstanzlichen Erkenntnis der Aufgabenbereich des
Erbenvertreters nicht näher umschrieben wurde, bedarf es also der Kor- rektur.
3. Nach den Vorstellungen des Kreispräsidenten sollen die – durch die Rekursinstanz nunmehr eingegrenzten – Obliegenheiten eines Erben- vertreters Rechtsanwalt X. übertragen werden. Die Rekurrenten und der Erbschaftsverwalter L. sind hiermit indessen nicht einverstanden, da ihm ih- rer Ansicht nach die für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderliche Unab- hängigkeit abgehe.
Der Umstand, dass Rechtsanwalt X. bereits seit Jahren darauf hinar- beitet, dass A. und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde für ihr Ver- halten in Zusammenhang mit der Verwaltung des Mündelvermögens zur Verantwortung gezogen werden, wäre für sich allein noch kein zwingender Hinderungsgrund, ihn zur Verfolgung dieser Ziele als Erbenvertreter einzu- setzen. Er müsste in dieser Eigenschaft keine richterlichen Aufgaben erfül- len, sondern er wäre nach wie vor blosser Interessenwahrer, so dass er an sich vorbefasst sein darf. Auf der anderen Seite deuten die Ausführungen des Kreispräsidenten im angefochtenen Entscheid sowie jene des Erbschafts- verwalters in seiner Vernehmlassung zu den beiden Rekursen darauf hin, dass sich innerhalb der rund fünfzig Personen umfassenden Erbengemein- schaft bereits Gruppen gebildet haben, deren Beziehungen zueinander of- fenbar nicht frei von Konflikten sind. Dann aber erscheint es kaum ange- bracht, jemanden als Erbenvertreter zu bestimmen, der im laufenden Verfahren für einen Teil von ihnen aufgetreten ist, dies umso weniger, als Rechtsanwalt X. bei einzelnen Erben auf entschiedene Ablehnung stösst, andernfalls hätten sie sich wohl nicht veranlasst gesehen, gegen seine Er- nennung ein Rechtsmittel einzulegen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf überdies, dass es sich nach den Akten bei einer der gesetzlichen Erbin- nen um eine langjährige Klientin von Rechtsanwalt X. handelt, für die er heute noch tätig ist. Eine solche Bindung vermag nicht nur bei anderen Mit- gliedern der Erbengemeinschaft B., sondern ebenso bei Aussenstehenden den Eindruck zu erwecken, er würde sich dieser Mandantin auch in Zukunft in besonderem Masse verpflichtet fühlen und er könnte bei heiklen Ent- scheidungen in seiner neuen Funktion – ob etwa ein Vergleichsvorschlag an- genommen oder der Prozessweg beschritten werden soll – ihren Vorstellun- gen unwillkürlich über Gebühr Rechnung tragen. Insgesamt betrachtet hätte somit davon abgesehen werden müssen, zur Erledigung der hier inter- essierenden Streitsache Rechtsanwalt X. als Erbenvertreter einzusetzen.
Als taugliche Alternative zu ihm wurde im Verfahren Rechtsanwalt
Y. vorgeschlagen. Dies erscheint insoweit wenig geschickt, als sein Name durchwegs von Personen ins Spiel gebracht wurde, die sich ausdrücklich da- gegen ausgesprochen hatten, dass Rechtsanwalt X. zum Erbenvertreter er- nannt werde. Damit aber wäre zu befürchten, dass es innerhalb der Erben- gemeinschaft B. zu einer zusätzlichen Polarisierung kommen könnte. Unter diesen Umständen erscheint es der Rekursinstanz angezeigt, zur Vermei- dung unnötiger Spannungen einen völlig aussenstehenden Anwalt mit der genannten Aufgabe zu betrauen.
Auch hinsichtlich der Person des Erbenvertreters ist der angefoch- tene Entscheid des Kreisamtes Klosters also anzupassen.
PZ 00 58Verfügung vom 22. August 2000
PZ 00 59