– Anordnungvon Schutzmassnahmenbei derErhebung von Beweismitteln;Beschränkung derEinsicht aufsach- dienliche Stellen****einer Urkunde (Art. 160, Art. 171 ZPO). DasRechtsmittel derBeschwerde anden Kantonsgerichts-präsidenten istnur gegendie Anordnungvon Schutzmass-nahmen undgegen denBericht überdie beider Einsicht-nahme gemachtenFeststellungen gegeben.Wasdurch die Einsichtnahmein dieUrkunde alssachbezüglich festzu- stellenund inden Berichtaufzunehmen ist,ist gegebe- nenfallsim Rahmender Beschwerdedes Editionspflichti- gengegen denBericht zuprüfen.
Aus den Erwägungen:
1. Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 171 Abs. 2 ZPO, auf dessen Besonderheiten zurückzukommen sein wird, liegt eine Beschwerde vor, mit der sich die Hotel AG dagegen zur Wehr setzt, dass der Bezirksgerichtsprä- sident Maloja ihrem Begehren vom 14. August 2000 um Verschiebung der auf den 21. August 2000 festgelegten Beweiserhebung (Einsichtnahme in den zwischen der Beschwerdeführerin und der X abgeschlossenen Manage- mentvertrag) nicht entsprochen habe und dass der damit verknüpfte Antrag, es müssten vorerst die im anschliessenden Bericht zu behandelnden Themen bereinigt werden, einfach übergangen worden sei.
Der Bezirksgerichtspräsident Maloja sicherte sowohl dem Rechts- vertreter der Hotel AG wie dem Kantonsgerichtspräsidium ausdrücklich zu, dass er den Bericht über das Ergebnis der Einsichtnahme vorläufig nicht er- stellen werde. Er werde diese Arbeit erst an die Hand nehmen, nachdem die Rügen der Beschwerdeführerin an seinem Vorgehen gerichtlich beurteilt worden seien. Da nichts vorliegt, was Zweifel an den Angaben des Bezirks- gerichtspräsidenten zu wecken vermöchte, erübrigte es sich, für das laufende Beschwerdeverfahren vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen.
1. Art. 160 Abs. 1 ZPO enthält den allgemein geltenden Grundsatz, wonach der Gerichtspräsident die notwendigen (im Gesetz nicht näher umschriebenen) Sicherungsmassnahmen anordnen kann, wenn bei der Erhe- bung von Beweismitteln schutzwürdige Interessen gefährdet werden. Art. 171 Abs. 2 ZPO übernimmt und präzisiert diese Regelung für jene Fälle, bei denen Schutzvorkehren am ehesten in Frage kommen, bei der Heraus- gabe von Urkunden nämlich. Nach dieser Bestimmung kann der Gerichts- präsident in Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Geheimhal- tung und an der Offenlegung der Gegenpartei bzw. den Parteien (je nach dem, ob eine von ihnen oder ein Dritter die als relevant angesehene Urkunde besitzt) das unmittelbare Einsichtsrecht verweigern. An ihrer Stelle ver-
schafft er sich beim Inhaber der Urkunde von deren Inhalt Kenntnis. Das Er- gebnis seiner Abklärungen, aufzunehmen in einen schriftlichen Bericht, wird dann anfänglich lediglich dem Editionspflichtigen eröffnet. Den weiteren In- teressierten gegenüber geschieht dies erst, wenn feststeht, dass die amtliche Wiedergabe dessen, was bei der Einsichtnahme zu Tage getreten ist, gar nicht angefochten wurde oder wenn sich ein hiergegen eingereichtes Rechtsmittel als unbehelflich erwiesen hat. Im Verfahren nach Art. 171 Abs. 2 ZPO, in wel- chem es darum geht, zwischen dem prozessualen Bemühen um Erforschung der Wahrheit und berechtigten Geheimhaltungsansprüchen einen Ausgleich zu finden, wird also jener Partei, die auf die Herausgabe einer Urkunde dringt, deren Inhalt nur indirekt vermittelt, gleichsam gefiltert durch das Tätigwerden des Gerichtspräsidenten (vgl. zum Ganzen nebst dem für sich selbst sprechenden Gesetzestext PKG 1991 Nr. 62 S. 209 f. sowie für die mit den Art. 160 Abs. 1 und 171 Abs. 2 ZPO praktisch identischen Art. 183 Abs. 1
und 194 Abs. 2 aZPO PKG 1975 Nr. 69 S. 177).
Nach der Rechtsprechung (vgl. PKG 1975 Nr. 69 S. 178 und PKG 1991 Nr. 62 S. 209 f.) kann nicht nur, wie in Art. 171 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehen, gegen den Bericht des Bezirksgerichtspräsidenten über die Ein- sichtnahme in die als massgeblich erklärte Urkunde innert zwanzig Tagen beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden. Die gleiche Anfechtungsmöglichkeit besteht bereits in Bezug auf die Anordnung des Bezirksgerichtspräsidenten, überhaupt ein Verfahren nach Art. 171 Abs. 2 ZPO einzuleiten. Dies wird an dieser Stelle zwar nicht wörtlich so gesagt; es bedurfte hier aber auch gar keiner entsprechenden Regelung, sieht doch die allgemeine Bestimmung des Art. 160 ZPO in ihrem Abs. 2 vor, dass Verfü- gungen des Bezirksgerichtspräsidenten, wonach bei der Erhebung einzelner Beweismittel bestimmte Schutzmassnahmen ergriffen würden, dem Weiter- zug mittels Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten unterlägen. Zu diesen Sicherungsvorkehren gehört typischerweise auch das in Art. 171 Abs. 2 ZPO näher umschriebene Verfahren.
Im vorliegenden Fall ist im Grunde umstritten, ob ausser dem Be-
scheid, es werde ein Verfahren nach Art. 171 Abs. 2 ZPO eingeleitet, und dem Bericht über das Ergebnis der Einsichtnahme einzelne oder gar alle der dazwischenliegenden richterlichen Anordnungen und sonstigen Vorkehren ebenfalls innert zwanzig Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsi- dium angefochten werden können. Die Hotel AG will nämlich auf die ge- schilderte Weise überprüfen lassen, ob der Bezirksgerichtspräsident Maloja verpflichtet gewesen wäre, den Termin für die Einsichtnahme in den zwi- schen ihr und der X abgeschlossenen Managementvertrag so lange hinaus- zuschieben, bis (in einer Art Zwischenverfahren offenbar) verbindlich darü- ber befunden worden sei, zu welchen Themen sich der Bericht überhaupt zu äussern habe.
1. Bevor im Folgenden auf diese Streitfrage weiter eingegangen wird, ist der Klarheit halber noch festzuhalten, inwieweit die Verfügungen des Be- zirksgerichtspräsidenten Maloja im Rahmen des jetzigen Weiterzuges nicht mehr zu beurteilen sind; einmal jene, wonach es sich beim Managementver- trag, den der Beklagte von der Klägerin zur Edition verlangt hatte, um ein re- levantes Beweismittel handle, um eine Urkunde, die für den Ausgang des Pro- zesses von Belang sein könnte; dann jene, wonach Geheimhaltungsinteressen der Hotel AG nach Schutzmassnahmen rufen würden; und schliesslich jene, wonach diesem Bedürfnis durch Einleitung des Verfahrens nach Art. 171 Abs. 2 ZPO Rechnung zu tragen sei. In solchen Fällen stellt letzteres (nebenbei bemerkt) die einzig mögliche Vorgehensweise dar; es bleibt, was der Bezirks- gerichtspräsident anfänglich verkannt hatte, kein Raum, um an deren Statt oder ergänzend gestützt auf Art. 160 Abs. 1 ZPO andere Massnahmen zu er- greifen (vgl. PKG 1975 Nr. 69 S. 177 [zu Art. 183 Abs. 1 aZPO]). Die Hotel AG wollte nach dem Gesagten mit ihrem Gesuch errei-
chen, dass vor der Einsichtnahme in den Managementvertrag verbindlich festgelegt werde, in welcher Hinsicht die umstrittene Urkunde durchge- sehen werden solle und in welchen Bereichen allfällige Feststellungen in den amtlichen Bericht aufzunehmen seien. Entsprechend soll mit der Be- schwerde angesichts der bereits erfolgten Einsichtnahme erwirkt werden, dass absehbar sein müsse, worüber sich der Bericht äussern werde. Darauf kann indessen bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einge- treten werden, jedenfalls insoweit nicht, als seit längerem bekannt ist, in wel- chem Rahmen die Sichtung des Vertragswerkes vorgesehen war, hat doch der Bezirksgerichtspräsident Maloja in seinem Schreiben vom 23. Au- gust 2000 an das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ausdrücklich fest- gehalten, es gehe allein um die Beantwortung der Frage, ob die Führung des Hotels tatsächlich in den Händen der X liege. Das Terminverschiebungsge- such, welches gerade dazu dienen sollte, über den Prüfungsbereich Auf- schluss zu erhalten, ist damit ebenso gegenstandslos geworden wie die glei- chen Zwecken dienende Beschwerde. Zu einem Nichteintretensentscheid würde es indessen, wie gleich zu zeigen sein wird, selbst dann kommen, wenn sich der Bezirksgerichtspräsident Maloja nach aussen hinsichtlich Richtung und Umfang seiner Abklärungen noch nicht festgelegt hätte, er sich viel- mehr damit begnügt hätte, das Gesuch um Verschiebung der Einsichtnahme sowie das damit gekoppelte Begehren um vorgängige Umschreibung dessen, worüber sich der Bericht äussern werde, schlichtweg abzulehnen, und er da- rauf in der Folge nicht mehr zurückgekommen wäre.
Das in Art. 171 Abs. 2 ZPO geregelte Verfahren will durch das näher
beschriebene Einschalten des Bezirksgerichtspräsidenten erreichen, dass der Inhalt einer als relevant eingestuften Urkunde zwar nur indirekt, aber immerhin selbst dann in den Prozess Eingang findet, wenn Geheimhal-
tungsinteressen des Inhabers nach Schutzmassnahmen rufen und eine schlichte Herausgabe des Dokumentes im üblichen Rahmen (ohne jegliche Sicherungsvorkehren) nicht in Frage kommt. Es kann also nicht darum ge- hen, dass die grundsätzlich Berechtigten vom Prozessstoff möglichst keine oder bestenfalls mit unzumutbarer Verzögerung Kenntnis erhalten, und sei es auch nur durch Vermittlung des Bezirksgerichtspräsidenten. Vielmehr dient die gesetzliche Regelung dem Zweck, einen vernünftigen Ausgleich zu finden zwischen dem Bedürfnis auf der einen Seite, sensible Daten nicht preisgeben zu müssen, und dem Bestreben auf der anderen Seite, massgebli- che Tatsachenbehauptungen mit allen zulässigen Mitteln beweisen zu können. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, genügt es vollkommen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen lediglich zwei Eckpunkte der Beschwerde an das Kantonsgerichtspräsidium unterliegen, einmal, wie in Art. 160 Abs. 2 ZPO vorgesehen, der Entscheid, überhaupt Schutzmassnah- men zu ergreifen, und dann, wie in Art. 171 Abs. 2 ZPO festgehalten, erst wieder der das Ergebnis der Einsichtnahme wiedergebende Bericht des Bezirksgerichtspräsidenten. Wäre es die Meinung des Gesetzgebers gewe- sen, dass weitere Anordnungen und abschlägige Bescheide in Zusammen- hang mit der Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme ebenfalls diesem besonderen Rechtsmittel unterworfen sein sollten, wären sie ange- sichts der recht einlässlichen Regelung in Art. 171 Abs. 2 ZPO dort ebenfalls genannt worden, und wenn gar sämtliche Zwischenverfügungen (hinsicht- lich Terminfestlegungen, Eingrenzung des Untersuchungsbereichs und der- gleichen mehr) als mögliche Weiterzugsobjekte zu gelten hätten, wäre dem durch eine allgemeiner gefasste Beschwerdeordnung Rechnung getragen worden. Die im Vordergrund stehenden Geheimhaltungsinteressen der Ur- kundeninhaberin (hier der Hotel AG) rufen denn auch keineswegs nach zu- sätzlichen Anfechtungsmöglichkeiten. Indem ihr der abschliessende Bericht des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vorab ausgehändigt und ihr so die Möglichkeit eingeräumt wird, auf dem Beschwerdeweg allenfalls notwendig werdende Anpassungen zu erwirken, bevor die Gegenpartei darin Einsicht nehmen kann, wird ihr ausreichender Schutz zuteil. Mehr würde lediglich zu nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen führen.
Aus all dem ergibt sich, dass die von der Hotel AG erhobenen Rügen
am Verhalten des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden dürfen, wie sie in Art. 171 Abs. 2 ZPO für die Anfechtung des Berichtes über die Einsichtnahme in eine Urkunde schützenswerten Inhalts vorgesehen ist.
1. Kann nach dem Gesagten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtspräsidium Graubünden zu Lasten zu Lasten der Hotel AG. PZ 00 94Verfügung vom 29. September 2000