PKG 2000
– Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesent- führung; Zuständigkeit.Für denEntscheid überdie Rück- gabedes Kindesörtlich undsachlich zuständigist der Bezirksgerichtspräsident amAufenthaltsort des wider-rechtlich verbrachtenoder zurückgehaltenen****Kindes.
Erwägungen:
1. Zu beurteilen ist ein Begehren um Rückführung eines Kindes im
Sinne des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivil- rechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HEntfÜ; im Fol- genden auch Übereinkommen genannt; SR 0.211.230.02). Die Hilfeleistung erfolgt vorab durch die zentrale Behörde jenes Staates, in welches das Kind entführt worden ist oder in welchem es zurückbehalten wird (in der Schweiz das Bundesamt für Justiz), und zwar gestützt auf einen bei ihr direkt einge- reichten oder durch Vermittlung einer anderen zentralen Behörde zugegan- genen Antrag (Art. 9 HEntfÜ). Gelingt es nicht, auf gütlichem Weg die Rückkehr des Kindes zu erreichen, unterstützt die zentrale Behörde des er- suchten Staates die Antragstellerin bei der Einleitung des auf Rückgabe des Kindes gerichteten Verfahrens vor der zuständigen Gerichts- oder Verwal- tungsbehörde (Art. 9 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. f HEntfÜ). Werden hierfür keine besonderen Regelungen geschaffen, hat die Umsetzung des Übereinkommens mit den vorgegebenen prozessualen Mitteln zu erfolgen (vgl. Ivo Schwander, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 85 IPRG N. 74).
Da sich das Kind zur Zeit in der Schweiz, genauer in Chur GR, be-
findet, muss eine bündnerische Instanz, zu deren Sprengel Chur gehört, über das Rückführungsbegehren befinden. Wer dies ist, sagt der Gesetzgeber nicht. Die Bezeichnung der sachlich zuständigen Behörde fällt insbesondere nicht in die Kompetenz der in Art. 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorgesehenen Konfliktsbehörde; sie käme nur zum Zug, wenn ein negativer oder positiver Kompetenzkonflikt zu bereinigen wäre, wenn bei- spielsweise zwei Behörden, die in einem mit der neu zu beurteilenden Streit- sache vergleichbaren Gebiet tätig sind, auf ein solches Gesuch nicht einge- treten wären und eine Überprüfung ihres Entscheides in diesem Punkt durch eine obere Instanz nicht möglich wäre. Dem ist hier gerade nicht so. Es bleibt deshalb Aufgabe des mit dem Gesuch auf Rückgabe des Kindes konfrontierten Richters, nach sachlichen Gesichtspunkten, die auch bei ei- ner generellen Regelbildung zu beachten wären (so der Rechtsnatur der An- gelegenheit), über seine eigene Zuständigkeit zu befinden.
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In diesem Zusammenhang ist von Belang, dass wir es hier nicht mit einem Kindesschutzverfahren im Sinne der Art. 307 ff. ZGB (wie Aufhebung der elterlichen Obhut oder Entzug der elterlichen Gewalt) zu tun haben, das vor der Vormundschaftsbehörde bzw. dem Bezirksgerichtsausschuss als erst- instanzlicher Aufsichtsbehörde zu führen wäre (mit der in Art. 61 und 64 EGzzGB vorgesehenen Beschwerde- bzw. Berufungsmöglichkeit). Es geht auch nicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem vor Bezirks- gericht anhängigen ordentlichen Sorgerechtsverfahren (Abänderung eines Scheidungsurteils etwa), worüber der Bezirksgerichtspräsident und auf Be- schwerde hin der Bezirksgerichtsausschuss zu befinden hätte. Ebenso wenig handelt es sich um die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides, die beim Kantonsgerichtspräsidenten mit Weiterzugsmöglichkeit an den Kan- tonsgerichtsausschuss beantragt werden müsste. Es geht vielmehr um ein ei- genständiges, vom Bundesgericht (vgl. BGE 123 II 421) als eine Art admini- strative Rechtshilfe bezeichnetes Verfahren, das auf einem unmittelbar anwendbaren internationalen Abkommen beruht und das auf die Wieder- herstellung eines ursprünglichen tatsächlichen Zustandes gerichtet ist, der dann allenfalls Ausgangspunkt für den Erlass oder die Vollstreckung eines Sorgerechtsentscheides sein kann. Hierfür bietet sich, wie es auch die Mei- nung der Rekurrentin und des Rekursgegners ist, gestützt auf Art. 8 EGzZGB jener Richter an, der auf dem Gebiet der so genannten freiwilli- gen Gerichtsbarkeit in Familienrechtsangelegenheiten für den Erlass ver- schiedenster Verfügungen zu sorgen hat, der jeweilige Bezirksgerichtspräsi- dent also. Da seine Entscheidungen nach den Vorschriften über das summarische Verfahren zu ergehen haben (Art. 10 Abs. 1 EGzZGB), die ih- rerseits auf jene über das beschleunigte Verfahren verweisen, wird durch diese Lösung auch dem in Art. 2 HEntfÜ verankerten Beschleunigungsge- bot ausreichend Rechnung getragen (vgl. Schwander, a. a. O., Art. 85 IPRG N. 74).
Nach dem Gesagten durfte sich also der für Chur örtlich zuständige
Bezirksgerichtspräsident Plessur für die Behandlung des Rückführungsbe- gehrens von M. als sachlich zuständig betrachten. Gegen seinen Entscheid vom 13./14. Januar 2000 konnte gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwan- zig Tagen seit Zugang der schriftlichen Ausfertigung beim Kantonsgerichts- präsidium von Graubünden Rekurs eingelegt werden. Dies hat die Ge- suchstellerin mit ihrer an die Weiterzugsinstanz gerichteten Eingabe vom
3. Februar 2000 frist- und formgerecht getan. Auf ihr Rechtsmittel ist also einzutreten.
PZ 00 9Verfügung vom 6. März 2000
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