Wert des gepfändeten Vermögensstücks, dessen Haftung in Frage steht. Liegt die in Betreibung gesetzte Forderung des Gläubigers unter diesem Wert, so bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der Betreibungsforde- rung einschliesslich Zins und Betreibungskosten, da die Berechtigung am allfälligen bei der Verwertung erzielten Überschuss entsprechend der be- treibungsrechtlichen Natur der Widerspruchsklage vom Urteil im Wider- spruchsprozess nicht erfasst wird (Staehelin, a. a. O., N 24, mit Hinweisen). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9282.40
ZF 99 78Urteil vom 18. Januar 2000
Die hiergegen eingereichte zivilrechtliche Berufung wurde vom Bundesge- richt mit Urteil vom 6. Oktober 2000 (5C. 171 / 2000) abgewiesen.
– Konkurs; Schicksal einer vor der Konkurseröffnung von einem Gläubiger gestützt auf einen Pfändungsverlust- schein angehobenen Anfechtungsklage (Art. 197 ff., Art. 285 ff. SchKG). DerProzess istin Analogiezu Art.207 SchKG zusistieren, bisfeststeht, obder –ein Aktivumder Konkursmasse darstellende– Anfechtungsanspruch****von der Masse oder einem Abtretungsgläubiger (Art. 260 SchKG) geltend gemacht wird.
Erwägungen:
1. Nach Art. 207 Abs. 1 SchKG werden mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Kon- kursverfahren frühestens 10 Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplans wieder aufgenommen werden. Die Einstellung des Prozesses tritt von Gesetzes wegen mit der Konkurseröffnung ein, was in- dessen nicht hindert, darüber einen förmlichen Entscheid des zuständigen Richters zu erwirken (vgl. Heiner Wohlfart, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 14 zu Art. 207). Eine derartige Sistierung setzt kumulativ ein Zweifaches voraus: Der Ausgang des Zivilprozesses hat Auswirkungen auf die Masse und der Gemeinschuldner ist im Zivilprozess Partei.
1. Beim Erfordernis, dass der Ausgang des Zivilprozesses die Masse beeinflusst, ist nicht zu verlangen, dass sich ein solcher Verfahrensausgang konkret abzeichnet oder von vorneherein feststeht. Es muss genügen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits Auswirkungen auf die Masse haben könnte, und zwar in dem Sinne, dass die Passiven oder Aktiven der Masse vergrös-
sert oder verkleinert werden. Dieses Erfordernis ist vorliegend ohne weite- res erfüllt. Denn der paulianische Anfechtungsanspruch nach Art. 285 ff. SchKG beziehungsweise der daraus resultierende Verwertungserlös kann bis zu gleicher Höhe nur entweder den Betreibungsgläubigern in ihren Pfän- dungsbetreibungen oder der Konkursmasse in der Konkursbetreibung zu- stehen und dort verwertet werden. Dringen die Betreibungsgläubiger mit ihren Anfechtungsklagen durch und wird der Gegenstand der Anfechtung in ihren Pfändungsbetreibungen verwertet und zur Befriedigung ihrer Betrei- bungsforderungen verwendet, so steht der Verwertungserlös bis zu dieser Höhe nicht mehr zur Befriedigung der Konkursforderungen zur Verfügung.
1. Einlässlicher zu prüfen ist demgegenüber das Erfordernis, dass der Schuldner nach dem Gesetzeswortlaut in dem zu sistierenden Zivilpro- zess Parteistellung haben muss. Der Schuldner hat im vorliegenden Zivil- verfahren zweifellos keine Parteistellung. Das Besondere der Anfechtungs- klagen liegt nun aber gerade darin, dass der Schuldner dort keine Parteistellung hat. Es wird gegen einen Dritten geklagt, mit dem Ziel, Ver- mögenswerte, derer sich der Schuldner aus fragwürdigen Gründen entledigt hat, wiederum seinem Vermögen beziehungsweise der Zwangsvollstreckung gegen ihn zuzuführen. Mit der Konkurseröffnung fällt von Gesetzes wegen das gesamte Vermögen des Schuldners in die Konkursmasse, und er kann darüber nicht mehr verfügen (Art. 197 Abs. 1 SchKG, 204); ebenfalls Be- standteil der Konkursmasse bildet alles, was Gegenstand der Anfechtungs- klage sein kann (Art. 200 SchKG). Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Kon- kursverfahrens nicht eingeleitet werden (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Art. 207 SchKG über die Einstellung von hängigen Prozessen ist die konsequente Fortsetzung dieser Wirkungen der Konkurseröffnung. Seit Konkurseröff- nung steht der Anfechtungsanspruch gegen die Ehefrau des Schuldners re- spektive dessen Ausübung von Gesetzes wegen der Masse zu. Sie stehen diesbezüglich in Konkurrenz mit den Betreibungsgläubigern. Die vorlie- gende Konstellation, welche bei Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG allgemein gegeben ist, zeigt, dass eine Einflussnahme eines Zivilprozesses auf die Masse auch dann denkbar ist, wenn der Schuldner im Zivilprozess nicht Partei im zivilprozessualen Sinne ist. Der zu enge Wortlaut wird dem Zweck der Norm nicht gerecht. Der Schuldner ist zwar nicht Partei des An- fechtungsprozesses, auch nicht Nebenpartei, aber da mit ihr das Voll- streckungssubstrat des Schuldners vergrössert werden will, kommt die Pau- liana in ihrer Wirkung einem Aktivprozess des Schuldners gleich. Das Wesen der Anfechtungsklagen ist ja gerade darauf aufgebaut, dass zwischen dem objektiven Interesse eines oder aller Gläubiger des Schuldners und seinem subjektiv individuellen Interesse eine Divergenz besteht. Die Anfechtungs-
kläger wollen erreichen, dass frühere Vermögensgegenstände des Schuld- ners, die er zum Nachteil der übrigen Gläubiger auf Dritte übertragen hat, in der Vollstreckung gegen ihn verwertet werden. Zumindest objektiv müsste je- der Schuldner ein Interesse daran haben, dass seine Gläubiger in der Voll- streckung befriedigt werden. So betrachtet ist die Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen einen Dritten der Aktivprozess des Schuldners. Konkurs- rechtlich ist der Anfechtungsanspruch wohl nicht Bestandteil des Schuldner- vermögens, aber ein Aktivum der Masse (Brand, SJK 999, S. 10).
Es können keine neuen Betreibungen angehoben und bereits laufende nicht fortgesetzt werden. Unter die hängigen Betreibungen im Sinne von Art. 206 Abs. 1 SchKG fallen alle, die noch nicht zu einer Verwertung geführt haben, beziehungsweise insoweit, als sie nicht zu einer solchen geführt haben. Auch Betreibungen gestützt auf Pfändungsverlustscheine können nicht fortge- setzt werden, weil die Pfändung auf Grund eines Pfändungsverlustscheins in- nert sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss Art. 149 SchKG als Fortsetzung der nämlichen Betreibung gilt. Die Betreibungsgläubiger verlan- gen den Einbezug des strittigen auf den Namen der Ehefrau eingetragenen Liegenschaftsanteils in die von ihnen angehobenen Pfändungsbetreibungen Nr. 9702246 – 48 gegen den Ehemann, welche mit einem Pfändungsverlust- schein geendet haben. Da die Betreibungen gegen den inzwischen in Konkurs gefallenen Schuldner nicht fortgesetzt werden können (Art. 199 Abs. 1,Art. 206 Abs. 1 SchKG), macht die Anfechtungsklage der Betreibungsgläubiger, zumin- dest vorläufig, auch aus ihrer Sicht keinen Sinn mehr. Das Rechtsbegehren 2 der Kläger, «den Miteigentumsanteil der Beklagten in den Betreibungen gegen den Schuldner der Zwangsvollstreckung zuzuführen», kann derzeit betrei- bungsrechtlich zweifellos gar nicht umgesetzt werden. General- und Spezial- exekution sind grundsätzlich zu trennen und schliessen sich gegenseitig aus. Mit der Konkurseröffnung fallen alle möglichen Ansprüche des Schuldners und ge- gen den Schuldner in die Masse. Von wenigen, hier nicht interessierenden Aus- nahmen abgesehen, sind Gläubigeransprüche und solche des Schuldners und der Masse ausschliesslich über den Konkurs abzuwickeln. Solange der Anfech- tungsanspruch gegen einen Dritten noch nicht res iudicata und überdies ver- wertet ist, fällt er in die Masse (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), und zwar voll- umfänglich, das heisst nicht nur der Überschuss, der nach allfälliger Klagegutheissung und Befriedigung der von den Klägern vor Konkurseröff- nung instanzierten Ansprüche übrig bliebe. Solange nicht geklärt ist, ob der An- fechtungsanspruch in der Generalexekution zur Vollstreckung gelangt, ist für die Fortführung der Spezialexekution des nämlichen Anspruchs kein Raum. Auch im Falle der hängigen Anfechtungsklage ist daher der Prozess in Analo- gie zu Art. 207 SchKG zu sistieren (Adrian Staehelin, Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N 30 zu Art. 285).
Kann das mit der Klage angestrebte Ziel derzeit nicht erreicht wer- den, so besteht mangels Beurteilungsinteresse auch zivilprozessual ein Fortführungshindernis. Die Klage darf andererseits aber auch nicht gleich abgeschrieben werden, denn es ist nicht auszuschliessen, dass der umstrit- tene Vermögenswert (Anfechtungsanspruch) im Konkurs gar nicht zur Ver- wertung gelangt, weil auf seine Geltendmachung durch die Masse und die Gläubiger verzichtet wird, oder der Konkurs nicht durchgeführt wird (Wi- derruf, Einstellung mangels Aktiven), so dass die Berufungskläger die Ver- fügungsmacht über den Prozessgegenstand wiedererlangen und deshalb den Prozess dann weiterführen könnten. Darüber, ob sie von ihren diesbezüglichen Befugnissen Gebrauch machen wollen, haben im summari- schen Konkursverfahren die Konkursverwaltung und im ordentlichen Ver- fahren die zweite Gläubigerversammlung zu befinden. Über ihren Ent- scheid ist das Gericht nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG in Kenntnis zu setzen.
1. Die Anfechtungsklage ist ein rein betreibungsrechtliches Insti- tut, eine betreibungsrechtliche Klage mit materiellrechtlichem Hinter- grund. Sie ist immer an eine bestimmte Betreibung oder Generalexekution gebunden. Hier also an die Betreibungen der Berufungskläger. Mit der Konkurseröffnung fallen nicht nur die hängigen Betreibungen, sondern auch die auf ihnen beruhenden Verfahren als gegenstandslos dahin (Heiner Wohlfart, a. a. O., N 11 zu Art. 206). Dies kann für Anfechtungsklagen nicht gelten, beziehungsweise nur in dem Sinne, dass nach Art. 207 SchKG zu ver- fahren ist. Dies weil das legitime Interesse der Pfändungsgläubiger an ihr und die Dispositionsbefugnis unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben können.
Ob die Masse oder einzelne Gläubiger nach einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG anstelle der Betreibungsgläubiger in den laufenden Anfech- tungsprozess eintreten können, wie das Konkursamt und die Berufungsklä- ger anscheinend annehmen, kann vorläufig, das heisst solange die Masse nicht entsprechend vorstellig wird, dagegen offen bleiben. Immerhin ist dar- auf hinzuweisen, dass es im hängigen Anfechtungsprozess der Betreibungs- gläubiger spezifisch um die Verletzung ihres eigenen, auf einem Verlustschein und einer Pfändungsbetreibung beruhenden Vollstreckungsrechts geht, und es daher fraglich erscheint, dass die Konkursmasse oder Abtretungsgläubiger
– so wenig wie andere Pfändungsgläubiger –, die ihre Berechtigung aus der Konkurseröffnung ableiten und als Masse oder in deren Auftrag prozessie- ren, in diesen Prozess eintreten können (Jaeger / Walder / Kull / Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II Zürich 1997 / 99, N8 zu Art. 207). Es führt zum einen kein Weg an der Überlegung vorbei, dass die eingeleitete Pfändungsbetreibung bei gleichzeitig laufendem Konkurs nicht fortgesetzt werden kann, und die hängige Anfechtungsklage untrenn-
bar damit verbunden ist. Vorher war es das partikuläre Vollstreckungsrecht des Betreibungsgläubigers, jetzt ist es das generelle der Masse oder eines Abtretungsgläubigers, das er für sich und die Masse im Konkurs ausübt; ein Überschuss fiele in die Masse. Es fiele dogmatisch schwer zu begründen, dass in einer Pfändungs- oder Verlustscheinbetreibung dem Schuldner be- ziehungsweise in einer Anfechtungsklage, welche auf einer Pfändungsbe- treibung beruht, dem Anfechtungsbeklagten mehr weggenommen wird als die Pfändungsforderung zuzüglich Kosten. Andererseits kann der von Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann (a. a. O., N 8 zu Art. 207) gezogene Schluss, ein bei Konkurseröffnung hängiger Anfechtungsprozess sei wegen Wegfall der Legitimation gegenstandslos, nicht dahin verstanden werden, dass er vom Zivilrichter aus diesem Grund sofort abzuschreiben ist. Dies wäre ver- früht. Denn je nach Gang des Konkursverfahrens (Widerruf, Einstellung, Verzicht der Masse und der einzelnen Konkursgläubiger) kann die Verfol- gungsberechtigung und daher das Beurteilungsinteresse der Anfechtungs- kläger wieder aufleben (BGE 34 II 92 f., 68 III 163 f.; Staehelin, a. a. O., N 30 zu Art. 285; Christoph Rudolf Stocker, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Diss. Zürich 1985, S. 93; so im Übrigen auch Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann, a. a. O., N 24/25 zu Art. 207). Es kann nicht sein, dass die Anfechtungsklage des Betreibungsgläubigers zufolge Konkurseröffnung ohne weiteres als gegenstandslos abgeschrieben wird, auf die Gefahr hin, dass er bei völligem Desinteresse der Masse oder bei Hin- fälligkeit des Konkurses auf eigene Kosten wieder von vorne beginnen kann. Dass der Prozess nur sistiert und nicht sofort als gegenstandslos abgeschrie- ben wird, ist somit ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass unter be- stimmten Voraussetzungen die pendente Betreibung nach Schluss des Kon- kursverfahrens weitergeführt werden kann.
Das Konkursamt erwägt, ob die Aktivlegitimation auf die Masse
übergegangen sei. Das ist zu verneinen beziehungsweise im vorliegenden Zu- sammenhang nicht relevant (vgl. BGE 68 III 163 f., 46 III 28). Die Aktivlegi- timation ergibt sich aus dem materiellen Recht. Nach Art. 285 Abs. 2 SchKG ist jeder Betreibungsgläubiger mit einem Pfändungsverlustschein zur An- fechtung berechtigt und im Konkurs die Masse immer. Das sich vorliegend stellende Problem ist jedoch ein solches der Prozessführungsbefugnis, wel- ches nicht von den Bestimmungen über die Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG), sondern wie gesehen durch die konkursrechtlichen Bestimmungen (Art. 197 ff. SchKG) geregelt wird (Wohlfart, a. a. O., N 1 zu Art. 207).
ZF 00 41Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2000