Stellvertretung; Vollmacht (Art. 26 ZPO). Einezeitlich weit zurückliegende,den Gegenstandnicht oderungenügend umschreibende, dashängige Verfahrennicht deutlichum- fassende Vollmachtgenügt nicht.
Überbindung vonVerfahrenskosten anden Rechtsvertre-ter; Voraussetzungen (Art. 63 EG zum ZGB; Art. 122 ZPO). In casuÜberbindung derVerfahrenskosten anden Rechts-vertreter bejaht,der trotzAufforderung keinegenügende Vollmachtvorlegt, weshalbauf seineEingabe wegenfeh- lender Prozessvoraussetzung nicht eingetretenwerden konnte.
Aus den Erwägungen:
1. Wer die in Vormundschaftssachen ergangenen prozessbeendenden gerichtlichen Erkenntnisse an eine höhere Instanz weiterziehen will, dem steht einzig das Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes zur Verfügung, wobei dieser Weg – entge- gen dem, was der zu enge Gesetzeswortlaut glauben zu machen scheint – nicht nur beschritten werden kann, wenn es sich beim Anfechtungsobjekt um den Endentscheid eines Bezirksgerichtsausschusses handelt, sondern auch dann, wenn es um die das Verfahren abschliessende Verfügung eines Bezirksgerichts- präsidenten geht. Die in Art. 64 Abs. 1 EGzZGB verankerte Weiterzugsmög- lichkeit erlaubt es dabei nach der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, der Berufungsinstanz unter anderem auch Fragen der Kostenverteilung sowie der Bemessung und Zusprechung aussergerichtlicher Entschädigungen zu unter- breiten, sei es allein oder zusammen mit weiteren angefochtenen Punkten (vgl. PKG 1999 Nr. 6 mit Hinweisen auf PKG 1995 6 35 und 1997 3 17).
Rechtsanwalt X beanstandet, dass ihm in einem Beschwerdeverfahren
vor Bezirksgericht Plessur, das sich gegen einen Beschluss der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Churwalden gerichtet hatte, im abschliessenden Prozessurteil (Nichteintretensentscheid) vom 13. Juni 2000 die Gerichtskosten überbunden worden waren. Gegen ein solches Erkenntnis ist nach dem Ge- sagten die Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes gegeben. Da sie überdies innert Frist und den Formerfordernissen entsprechend erhoben wurde, kann auf das Rechtsmittel eingetreten werden.
1. Wer in einer vormundschaftlichen Angelegenheit im Beschwer- deverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss mit seinem Rechtsmittel unter- liegt – ob es abgewiesen oder ob darauf nicht eingetreten wird, macht keinen Unterschied –, dem sind gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB in aller Regel sämt- liche Verfahrenskosten zu überbinden. Abweichend hiervon können es nun aber im Einzelfall die konkreten Umstände nahelegen, dass die Abwälzung der Kosten nicht stets an das Mass des Unterliegens oder Obsiegens gekop-
pelt wird, sondern dass gerade bei unnötigerweise (schuldhaft) verursachten Kosten entscheidend darauf abgestellt wird, wer sie zu vertreten hat (Um- setzen des Verursacherprinzips, wie es in Art. 122 Abs. 3 ZPO verankert ist). Für das hier besonders interessierende Beschwerdeverfahren in Vormund- schaftssachen findet sich eine entsprechende Regelung in Art. 63 Abs. 2 EG- zZGB, wobei zum Verschulden präzisiert wird, dass nur grobfahrlässiges Verhalten eine solche Kostenüberbindung zu rechtfertigen vermag. Dies ist so zu verstehen, dass nicht jede Unachtsamkeit ausreicht, um den betreffen- den Verursacher für die daraus erwachsenden Kosten haften zu lassen, son- dern dass es hierfür vielmehr einer Pflichtwidrigkeit von einigem Gewicht bedarf. Wer alles in diesem Zusammenhang damit rechnen muss, unbesehen des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens für die Bezahlung der Kosten in Anspruch genommen zu werden, wird in Art. 63 Abs. 2 EGzZGB nicht ab- schliessend festgelegt; nebst dem im Vordergrund stehenden und damit aus- drücklich genannten Beschwerdeführer kommen je nach den konkreten Umständen auch andere Verfahrensbeteiligte in Frage, der Zeuge etwa, der ohne entschuldbaren Grund einer Einvernahme fernbleibt (Art. 178 Abs. 3 ZPO), oder eben ein eigenmächtig handelnder Rechtsvertreter (vgl. ein Bei- spiel in ZR 85 [1986] Nr. 129). Im auszugsweise in PKG 1999 Nr. 6 publizier- ten Urteil der Zivilkammer vom 4. April 2000 (ZF 99 79) wurde denn auch eine geschäftserfahrene und rechtskundige Beratungsfirma mit Verfahrens- kosten belegt, weil sie für eine Partei in einem Bereich, in welchem sie zu ih- rer Vertretung nicht berechtigt war, leichtfertig ein Rechtsmittel eingelegt hatte.
Wer nicht für sich selbst handelt, bedarf zur Prozessführung gemäss
Art. 26 Abs. 1 ZPO einer schriftlichen Vollmacht. Wird dem mit der Sache befassten Richter keine oder nur eine ungenügende Vollmacht vorgelegt, die den notwendigen Bezug zum laufenden Verfahren nicht herzustellen ver- mag, ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben. Kommen sie dem nicht nach, wird wegen fehlender Prozessvoraussetzung auf die betreffende Eingabe nicht eingetreten (vgl. ZR 85 [1986] Nr. 129). Als Rechtsanwalt X am 14. Februar 2000 im Namen von Y gegen den Be- schluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Churwalden vom 25. Januar 2000 beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur Beschwerde erhob, gab er ent- gegen der klaren gesetzlichen Anordnung keine schriftliche Vollmacht zu den Akten. Er beschränkte sich vielmehr darauf zu versichern, dass er sie auf Verlangen nachreichen werde. In der Folge wurde er aufgefordert, seine Ankündigung wahr zu machen. Gleichzeitig machte ihn der Bezirksgerichts- präsident darauf aufmerksam, dass die Vollmacht neueren Datums zu sein habe und dass sie sich auf das hängige Beschwerdeverfahren beziehen müsse. Dem vermochte Rechtsanwalt X nicht zu entsprechen. Er gab zwar am 17. März 2000 die Kopie einer vorgedruckten, auf die Anwaltspraxis Z
lautende Vollmacht zu den Akten, die anerkanntermassen die Unterschrift von Y trägt. Das Dokument datiert indessen vom 8. Juli 1997 und enthält nicht die geringsten Angaben darüber, für welche Streitsache bzw. welches Geschäft sie seinerzeit ausgestellt worden war, und dies, obwohl nach der Erfahrung bei der Bevollmächtigung eines Anwaltes regelmässig eine Be- schränkung auf gewisse Lebensbereiche erfolgt. Eine derart weit zurücklie- gende, den Gegenstand nicht im Geringsten umschreibende Vollmacht wie die hier zu beurteilende ist nun aber mit Blick auf die Verpflichtung, die Vertretungsberechtigung im Prozess belegen zu müssen, völlig ungenügend (vgl. Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 38 Rz. 4), was denn auch richtigerweise zum insoweit nicht Berufungsthema bildenden Nichteintretensentscheid vom 13. Juni 2000 führte. Welche konkreten Vorkehren nach dem Vertrauensprinzip durch die ursprüngliche (schriftliche)Vollmacht gedeckt waren, interessiert an dieser Stelle also ebenso wenig wie die Darlegung von Rechtsanwalt X, Y habe sie immer wieder mündlich oder konkludent erneuert.
Ob der Umstand allein, dass X dem Bezirksgerichtspräsidium Ples-
sur keine Vollmacht vorweisen konnte, welche hinlänglich deutlich machte, dass er zur Vertretung der Beschwerdeführerin ermächtigt war, bereits als grob pflichtwidriges, die Überbindung der Verfahrenskosten rechtfertigen- des Verhalten anzusehen ist, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Zieht man zusätzlich das frühere Geschehen in Betracht, lässt sich die von der Vorinstanz verhängte Sanktion jedenfalls nicht beanstanden. Nachdem Rechtsanwalt X vor den kantonalen Instanzen vergeblich zu erreichen ver- sucht hatte, dass der Beirat von Y mit sofortiger Wirkung seines Amtes ent- hoben und er an dessen Stelle mit dieser Aufgabe betraut werde, legte er beim schweizerischen Bundesgericht ohne Erfolg staatsrechtliche Be- schwerde ein; sie wurde von der II. Zivilabteilung mit Urteil vom 6. Juli 1999 (5P.184 /1999 / bnm) als von vornherein aussichtslos abgewiesen. Da An- haltspunkte vorlagen, dass die Ergreifung des Rechtsmittels wenn nicht gar ausschliesslich so doch überwiegend vom Anwalt der Beschwerdeführerin zu vertreten war, wurden die Verfahrenskosten ihm persönlich überbunden. Dieses aussergewöhnliche Geschehen hätte Rechtsanwalt X veranlassen müssen, im Verhältnis zu Y nun mehr alles Sachdienliche vorzukehren, um künftig dem Vorwurf eigenmächtigen Handelns zu entgehen. Wenn er der Meinung war, dass er in Vormundschaftsangelegenheiten weiterhin umfas- send ihre Interessen zu wahren haben werde, hätte er sich von ihr umgehend eine neue, den Vertretungsbereich klar umschreibende Vollmacht ausstellen lassen müssen. Sollten seine Absprachen mit ihr hingegen dahin gegangen sein, dass sie ihm jeweils im Einzelfall einen konkreten Auftrag erteile, hätte er spätestens im Zeitpunkt, als sie ihm offenbar den nicht genehmen Be- schluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Churwalden vom 25. Ja-
nuar 2000 zur Anfechtung überliess, eine entsprechende schriftliche Voll- macht verlangen müssen, wäre doch bei dieser Ausgangslage jene vom
8. Juli 1997 von vornherein unbeachtlich gewesen. Dass X solches vergeb- lich versucht habe, behauptet er gar nicht erst und darf auch ausgeschlossen werden. Andernfalls wäre er in der Lage gewesen, eine aktuelle, sachbezo- gene Vollmacht vorzulegen oder er hätte dann eben frühzeitig (nicht erst während hängigen Beschwerdeverfahrens) wahrgenommen, dass sein Mit- wirken augenscheinlich nicht mehr erwünscht sei. Unterliess er aber wie ge- zeigt die zumutbaren Schritte, um in den Besitz eines genügenden Legiti- mationsausweises zu gelangen, vermag er der Kostenabwälzung auch nicht mit dem Einwand zu begegnen, er habe unter Zeitdruck einfach das vorge- kehrt, was er in guten Treuen als im Interesse von Y habe ansehen dürfen.
Schliesslich scheint Rechtsanwalt X noch geltend machen zu wollen, die Vorinstanz habe gegen eine Art Kostenminderungspflicht verstossen, weshalb es nicht mehr als billig wäre, dass ihm höchstens ein Teil des Ver- fahrensaufwandes von insgesamt Fr. 1020.– in Rechnung gestellt werde. Ab- gesehen davon, dass ein solcher Betrag ohnehin nicht kostendeckend ist, vermag sich dem die Zivilkammer wiederum nicht anzuschliessen. Dass X dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 31. Mai 2000 mitteilte, er lege das Mandat nieder, stellte keinen Beschwerderückzug dar. Die Sache durfte deshalb nicht einfach durch Präsidialverfügung abgeschrieben werden, son- dern es war richtig, dass sie in der Folge (am 13. Juni 2000) dem Bezirksge- richtsausschuss zum Entscheid unterbreitet wurde. Ebenso wenig gerecht- fertigt ist der Vorwurf, die Hauptverhandlung hätte, um zusätzliche Umtriebe zu vermeiden, bereits in einem früheren Zeitpunkt stattfinden müssen, unmittelbar nach Eingang der als ungenügend erachteten Voll- macht vom 8. Juli 1997. Da die Prüfung der Prozessvollmachten dem Ge- richt obliegt, sie also vom Vorsitzenden nicht einfach vorweggenommen werden kann und da schliesslich begründete Zweifel bestanden, ob Y von ihrem Geisteszustand her überhaupt noch in der Lage war, selbständig ei- nen Anwalt mit ihrer Interessenwahrung zu betrauen, war es sachlich ver- tretbar – zumal dies mit wenig Aufwand verbunden war –, vorerst noch ei- nen ärztlichen Bericht über ihre geistige Verfassung einzuholen, um so auf breiterer Grundlage über das Eintreten bzw. Nichteintreten auf die Be- schwerde entscheiden und verlässlicher darüber befinden zu können, ob zum Schutz der Beschwerdeführerin von Amtes wegen Anordnungen zu treffen seien.
3. Wer im Berufungsverfahren in Vormundschaftssachen vor der
Zivilkammer des Kantonsgerichtes mit seinem Rechtsmittel nicht durchzu- dringen vermag, hat die damit in Zusammenhang stehenden amtlichen Kos- ten zu tragen. Art. 64 EGzZGB, der vom Weiterzug an das Kantonsgericht handelt, äussert sich hierzu zwar nicht ausdrücklich, doch ergibt sich dies
einmal (so PKG 1995 6 35 E. 4c S. 42) aus der analog anwendbaren Bestim- mung von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB, die wie oben gesehen für das vormund- schaftliche Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss festlegt, dass demjenigen, dessen Beschwerde abgewiesen werde, in der Regel die Verfah- renskosten überbunden würden. Das gleiche Ergebnis wird überdies erzielt, wenn gestützt auf den in Art. 64 Abs. 4 EGzZGB enthaltenen Verweis die einschlägigen Vorschriften der ZPO sinngemäss herangezogen werden. Über Art. 223 ZPO gelangt man so zu Art. 122 Abs. 1 ZPO, der ebenfalls vor- sieht, dass der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet werde.
Da die von Rechtsanwalt X in eigenem Namen eingereichte Beru- fung abgewiesen werden muss, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Zi- vilkammer nach dem eben Gesagten zu seinen Lasten. Gründe, welche es rechtfertigen würden, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen, sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.
Kein Anlass besteht hingegen, Rechtsanwalt X zusätzlich zu ver- pflichten, den Berufungsbeklagten eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Da davon abgesehen wurde, bei ihnen eine Vernehmlassung ein- zuholen, sind ihnen durch das Verfahren vor der Zivilkammer keine nen- nenswerten Umtriebe entstanden.
ZF 00 51Urteil vom 28. September 2000
Berufung (Art. 218 ff. ZPO). Zulässigkeit der Berufung; Streitwert (Art. 218 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Begründung der****Berufung (Art. 227 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 223 und Art. 109 ZPO).
**Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanzdurch dieRechtsmittelinstanz. DasUrteil eines– wegenNichterreichens desStreitbetrages von****über Fr.8000.– sachlich unzuständigen Bezirksgerichtsist nicht beru-**fungsfähig (Erw. 1 a– c) .
Feststellung des****Streitbetrages (Art. 22 ZPO). BeiStreitig- keitenüber dieGültigkeit derKündigung einesMiet- oderPachtvertrages entsprichtder Streitwertdem biszu der– im Zeitpunktder Urteilsfällung– nächstmöglichenKündi- gungfällig werdendenMiet- oderPachtzins (Erw. 1d).
Begründung derBerufung. DerBerufungskläger hatsich in seinem Vortragsubstanziert mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen;ein pauschalerHinweis auf daserstinstanzliche Plädoyergenügt nicht (Erw. 3, 5).
Stellvertretung; Genehmigung (Art. 38 Abs. 1 OR). Geneh-