einmal (so PKG 1995 6 35 E. 4c S. 42) aus der analog anwendbaren Bestim- mung von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB, die wie oben gesehen für das vormund- schaftliche Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss festlegt, dass demjenigen, dessen Beschwerde abgewiesen werde, in der Regel die Verfah- renskosten überbunden würden. Das gleiche Ergebnis wird überdies erzielt, wenn gestützt auf den in Art. 64 Abs. 4 EGzZGB enthaltenen Verweis die einschlägigen Vorschriften der ZPO sinngemäss herangezogen werden. Über Art. 223 ZPO gelangt man so zu Art. 122 Abs. 1 ZPO, der ebenfalls vor- sieht, dass der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet werde.
Da die von Rechtsanwalt X in eigenem Namen eingereichte Beru- fung abgewiesen werden muss, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Zi- vilkammer nach dem eben Gesagten zu seinen Lasten. Gründe, welche es rechtfertigen würden, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen, sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.
Kein Anlass besteht hingegen, Rechtsanwalt X zusätzlich zu ver- pflichten, den Berufungsbeklagten eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Da davon abgesehen wurde, bei ihnen eine Vernehmlassung ein- zuholen, sind ihnen durch das Verfahren vor der Zivilkammer keine nen- nenswerten Umtriebe entstanden.
ZF 00 51Urteil vom 28. September 2000
Berufung (Art. 218 ff. ZPO). Zulässigkeit****der Berufung; Streitwert (Art. 218 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Begründung der****Berufung (Art. 227 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 223 und Art. 109 ZPO).
**Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanzdurch dieRechtsmittelinstanz. DasUrteil eines– wegenNichterreichens desStreitbetrages von****über Fr.8000.– sachlich unzuständigen Bezirksgerichtsist nicht beru-**fungsfähig (Erw. 1 a– c) .
Feststellung des****Streitbetrages (Art. 22 ZPO). BeiStreitig- keitenüber dieGültigkeit derKündigung einesMiet- oderPachtvertrages entsprichtder Streitwertdem biszu der– im Zeitpunktder Urteilsfällung– nächstmöglichenKündi- gungfällig werdendenMiet- oderPachtzins (Erw. 1d).
Begründung derBerufung. DerBerufungskläger hatsich in seinem Vortragsubstanziert mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen;ein pauschalerHinweis auf daserstinstanzliche Plädoyergenügt nicht (Erw. 3, 5).
Stellvertretung; Genehmigung (Art. 38 Abs. 1 OR). Geneh-
migung der von einem vollmachtlosen Vertreterausge- sprochenen Kündigung eines Pachtvertragesdurch den Vertretenen,der indem vomPächter gegenihn angeho- benenProzess ander Gültigkeitder Kündigungfesthält und dieAbweisung derKlage beantragt (Erw. 2).
– LandwirtschaftlichePacht; vorzeitigeKündigung (Art. 17 LPG). Einemangels wichtigerGründe ungültigevorzeitige Kündigung kannnicht ineine ordentlicheKündigung auf den nächstmöglichenTermin umgedeutet(konvertiert) werden (Erw. 4).
Aus den Erwägungen:
1.a. Jedes Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und auch das unzuständige Gericht ist befugt, eine Entscheidung über die Frage seiner Zuständigkeit zu fällen (Max Guldener, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, Zürich 1979, S. 80). Es ist dafür an keine zeitlichen Schranken ge- bunden. Die Rechtsmittelinstanz ist befugt, von sich aus über die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit zu befinden, und zwar nicht nur mit Bezug auf ihre eigene, sondern auch hinsichtlich derjenigen der Vorin- stanz (PKG 1993 Nr. 17), so auch die Zivilkammer im Berufungsverfahren nach Art. 218 ff. ZPO (vgl. auch Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 4 /4a zu § 269). Nach der Ordnungsvorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist die Zivilkammer – mit Blick auf ein allfälliges bundesrechtliches Rechtsmittel – ausserdem gehal- ten, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorab festzustellen, ob der nach Art. 46 OG erforderliche Streitwert erreicht ist.
1. Nach Art. 218 Abs. 1 ZPO kann die Berufung an das Kantonsge- richt ergriffen werden gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Arti- kel 19 dieses Gesetzes. Ausserdem statuiert Art. 218 Abs. 3 ZPO für den Fall, in welchem einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber steht, dass für die Berufungsfähigkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte mass- gebend ist. Damit die Berufung gegeben ist, genügt also nicht, dass das an- zufechtende Erkenntnis von einem Bezirksgericht in der Besetzung mit fünf Richtern im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GVG /Art. 2 ZPO stammt. Es muss sich um ein Urteil des Bezirksgerichts im Sinne vonArt. 19 ZPOhandeln. Die Zulässigkeit der Berufung ist also an die Voraussetzung eines Mindeststreit- werts geknüpft, wobei sich Letzterer aus den sachlichen Zuständigkeitsbe- stimmungen für andere Instanzen ergibt (Frank/Sträuli/Messmer, a. a. O., N3 § 259). In vermögensrechtlichen Streitsachen bedeutet dies nichts ande- res, als dass der Streitwert von Fr. 8000.– gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO im vorin- stanzlichen Verfahren gegeben sein muss, damit die Sache berufungsfähig ist. Die Massgeblichkeit des Streitwerts für die Berufungsfähigkeit im eben
dargelegten Sinne macht auch Art. 218 Abs. 3 ZPO klar (so bereits PKG 1949 Nr. 3 zu Art. 245 der Zivilprozessordnung vom 1. Januar 1908 (Gesetz über das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, PKG 1960 Nr. 2, 1962 Nr. 10 zu Art. 246 ZPO, PKG 1993 Nr. 17). Dass der für eine Berufung erfor- derliche Streitwert vorliegend erreicht wird, hat die Berufungsklägerin erst nachträglich behauptet. Sie nahm anfänglich, stillschweigend von der allei- nigen Tatsache ausgehend, dass es sich um ein Urteil eines Bezirksgerichts handelt, an, dass die Sache berufungsfähig sei. Dies wie auch der behauptete Streitwert bleiben zu prüfen.
1. Gemäss Art. 19 ZPO beurteilt das Bezirksgericht vermögens- rechtliche Streitigkeiten im Betrag von über 8000 Franken und nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeiten. Der Kläger will die rechtlichen Wirkungen einer Pachtkündigung durch den Richter beseitigen lassen und eine Pacht- zinsreduktion erreichen. Dabei handelt es sich um ein geldwertes Interesse, so dass der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der Leitschein enthält keine betragsmässigen Angaben zum Streit- wert, was indessen in Einklang mit Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO steht, weil es sich vorliegend nicht um eine Leistungsklage in Form einer einfachen Forde- rungsklage handelt, mit welcher der Kläger eine genau bezifferte Geldsumme vom Beklagten verlangt (vgl. PKG 1964 Nr. 24 S. 70), sondern um eine Fest- stellungsklage, deren wirtschaftliches Interesse nicht gerade offenkundig ist. Auf der anderen Seite ist dieser Wert bestimmbar, so dass nicht von einem un- bestimmten Streitwert gesprochen werden kann (für den Fall der Miete vgl. PKG 1965 Nr. 7 E. 1).
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich weder der Kläger noch die Be- klagte ausdrücklich zur Frage der sachlichen Zuständigkeit geäussert oder ir- gendwelche Behauptungen zum Streitwert aufgestellt. Der beklagtenseits ge- stellte Nichteintretensantrag wurde ausschliesslich damit begründet, dass bei einem Streit über die Pachtkündigung und Festsetzung des Pachtzinses schon im Grundsatz eine Feststellungsklage unzulässig sei. Diese Auffassung hat das Bezirksgericht mit Vorentscheid im Sinne von Art. 93 ZPO vom 9. Juni 1999 verworfen und erkannt, dass auf die Klage einzutreten sei. Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit hat die Vorinstanz dabei lediglich festgestellt, «die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 19 ZPO. Gegen diese Zuständig- keiten werden keinerlei Einwände erhoben».
Eine Parteivereinbarung über den Streitwert liegt nicht vor. Eine
solche könnte im erstinstanzlichen Verfahren höchstens darin erblickt wer- den, dass der Kläger seine Prozesseingabe an das Bezirksgericht gerichtet hat und die Beklagte dagegen keine Einwendungen erhoben hat. Die Frage kann aber offen bleiben, denn eine ausdrückliche oder stillschweigende Ver- einbarung der Parteien hinsichtlich eines überhöhten Streitwerts, die darauf ausgelegt ist, die sachliche Zuständigkeit zu ändern, wäre unbeachtlich, weil
sie zu einer unzulässigen Prorogation führt (PKG 1977 Nr. 29 E.1, 1964 Nr. 24). Damit würde gegen zwingende Verfahrensbestimmungen verstos- sen. Die sachliche Zuständigkeit ist grundsätzlich zwingender Natur; Ver- einbarungen der Parteien darüber sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig (Frank/ Sträuli /Messmer, a. a. O., N 19 zu § 17). Das Institut der Einlassung gemäss Art. 94 ZPO sodann dient – unter Vorbehalt zwin- gender Gerichtsstände – vorab dazu, vor einem örtlichunzuständigen Rich- ter ein Forum zu begründen. Einlassung vor dem sachlichunzuständigen Richter ist nur möglich, wenn sich die Zuständigkeit der ordentlichen und derjenigen von Spezialgerichten gegenüber stehen (Leuch /Marbach/Kel- lerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A. Bern 2000, N 1ff., 3c zu ZPO 28; Frank/ Sträuli/Messmer, a. a. O., N 4 zu § 12). Der Hinweis des Berufungsbeklagten, die beklagte Verpächterin habe sich vor dem Bezirksgericht vorbehaltlos eingelassen, ist daher unbehelflich. Allen- falls ist davon auszugehen, dass eine Zuständigkeit des sachlich unzuständi- gen Richters durch vorbehaltlose Einlassung nur insofern begründet wird, als im gleichen Fall die Prorogation zulässig gewesen wäre. Die Prorogation eines den Streitwert von 8000 Franken nicht erreichenden Streits ist weder an das Bezirksgericht noch an das Kantonsgericht zulässig. Letztlich können aber auch die Frage der Tragweite und Anwendbarkeit von Art. 21 ZPO im Bereich der sachlichen Zuständigkeit – zumindest für das Berufungsverfah- ren – offen bleiben. Denn während für das erstinstanzliche Verfahren nur zu prüfen gewesen wäre, welcher unter mehreren Richtern sachlich zuständig ist, stellt sich im Berufungsverfahren die Frage, ob das ergriffene Rechtsmit- tel überhaupt gegeben ist. Nun ist es so, dass die Parteien weder durch zwei- seitige Vereinbarung noch durch einseitige Einlassung ein Rechtsmittelver- fahren bestreiten können, welches nach objektiver Betrachtungsweise der Gesetzgeber für ihren Streit gar nicht zur Verfügung stellen will. In diesem Sinne ist die funktionelle Zuständigkeit zwingend und kann – vorbehalten den anders gelagerten Fall der Prorogation gemäss Art. 21 ZPO, mit welcher eine Instanz übersprungen, nicht aber ein nicht gegebenes Rechtsmittel ge- schaffen werden will – nicht durch Parteivereinbarung oder Einlassung aus- geweitet werden. Dies müsste selbst dann gelten, wenn Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Bezirksgericht bei Nichterreichen des Streitwerts von Fr. 8000.– möglich wäre. Denn die Bestimmung, wonach die Einlassung für alle kantonalen Instanzen verbindlich ist (Art. 92 Satz 2 ZPO), kann nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, dass sie jene von Art. 218 Abs. 1 ZPO, wonach die Berufung nur gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO zulässig ist, derogiert. Die Sichtweise, dass kein Streit, der die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, im Berufungsverfah- ren vor das Kantonsgericht soll getragen werden können, legt auch Art. 21 ZPO nahe, der für eine Prorogation zur Voraussetzung macht, dass es sich
um eine berufungsfähige Streitsache handelt. Aus Gründen der Rechtssi- cherheit und der Gleichbehandlung bei der Gewährung des Rechtszugangs bestimmen nicht die Parteien, was berufungsfähig ist, sondern ausschliess- lich die Zivilprozessordnung.
Wie bereits im Vorentscheid gemäss Art. 93 ZPO vom 9. Juni 1999 hat es die Vorinstanz auch im angefochtenen Haupturteil bei der Feststel- lung bewenden lassen, dass sich die sachliche Zuständigkeit aus Art. 19 ZPO ergebe und gegen diese Zuständigkeit keinerlei Einwände erhoben worden seien. Damit wird wohl die Rechtsquelle angegeben, im Übrigen aber – so- weit man darin überhaupt eine Meinungsäusserung zur entscheidenden Frage des Streitwerts sehen will – eine apodiktische Feststellung getroffen. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit Art. 19 ZPO und Begründung im Rechtssinne durch Subsumption eines bestimmten Sachverhalts unter eine gesetzliche Vorschrift ist darin nicht zu erblicken. Die Rechtsmittelin- stanz muss dies nachholen, angesichts des Erfordernisses, dass auch sie ihre eigene Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat und sich die Beru- fungsfähigkeit mit der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts deckt (Art. 218 Abs. 1, Art. 19 Ziff. 1 ZPO).
1. Nach Art. 22 Abs. 1 ZPO wird zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gesamtbetrag aller klägerischen Forderungen, mit Ausschluss der Zinsen und Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage, zu- sammengerechnet. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung sind Nutzungen oder periodisch wiederkehrende Leistungen für die Streitwertfeststellung mit 5% zu kapitalisieren. Die Methode von Art. 22 Abs. 2 ZPO fällt vorlie- gend ausser Betracht, da es sich beim Streit, ob ein Pachtvertrag gekündigt ist und wie hoch der Pachtzins ist, nicht um Nutzungen oder periodische Lei- stungen im Sinne dieser Bestimmung handelt (Frank/ Streuli /Messmer,
a. a. O., N 1 zu § 21; vgl. auch PKG 1965 Nr. 7 E.1 zu Art. 37 ZPO).
Bei Ausweisung von Mietern, Streitigkeiten über die Gültigkeit des Mietvertrages, die Gültigkeit seiner Kündigung oder Erstreckung desselben entspricht der Streitwert dem in der entsprechenden Periode fällig werden- den Mietzins (Frank/ Streuli /Messmer, a. a. O., N 12 zu § 18). Wird die Gül- tigkeit der Kündigung eines Mietvertrages bestritten, so berechnet sich der Streitwert aufgrund des Zeitraums, während dem der Vertrag fortdauern würde, wenn die Kündigung nicht gültig wäre. Dieser Zeitraum erstreckt sich bis zu dem Zeitpunkt, auf den eine weitere Kündigung ausgesprochen werden könnte oder ausgesprochen worden ist (BGE 111 II 384 E. 1, 109 II 154 E. 1a, 98 II 107 E. 1b, 88 II 59 E. 1, 86 II 58, 85 II 220; Leuch / Mar-
bach / Kellerhals / Sterchi, a. a. O., N 3b. zu 138 ZPO).Was beim Mietrecht für die Berechnung des Streitwerts Geltung hat, muss auch bei der landwirt- schaftlichen Pacht zur Anwendung gelangen. Das Begehren des Klägers be-
ziehungsweise die Folgen seines erfolgreichen Feststellungsbegehrens gehen nicht dahin, dass das Pachtverhältnis ad infinitum unauflöslich ist. Der Streitwert bestimmt sich nicht nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils, sondern nach den Rechtsbegehren, die vor der letzten Instanz noch streitig waren (BGE 103 II 158 E.). Vor dem Bezirksgericht war – neben der Pacht- zinshöhe – nach dem klägerischen Rechtsbegehren streitig, ob die Kündi- gung auf den Frühling 1998 gültig ist. Eine richterliche Feststellung des Be- stehens oder Nichtbestehens des Pachtverhältnisses über das Ende der im Frühjahr 2000 ablaufenden ordentlichen Pachtperiode hinaus hatte keine der Parteien begehrt. Die streitige Pachtperiode dauerte somit von Frühjahr 1998 bis Frühjahr 2000, denn das Pachtverhältnis war bei unbekanntem Pachtbeginn in Anwendung von Art. 7, 8, 16 und 60 Abs. 2 LPG auf den letzt- genannten Termin ordentlich kündbar. Der Beschränkung des Streitwerts auf den Pachtzins für diese Dauer steht nicht entgegen, dass allenfalls eine anschliessende separate Klage auf Pachterstreckung nach Art. 26 LPG mög- lich gewesen wäre. Dieser Umstand erhöht den Streitwert im vorliegenden Verfahren, wo es bloss um die Gültigkeit der Kündigung geht, nicht. Entge- gen den Ausführungen der Parteien wird der Streitwert des Weiteren auch nicht dadurch erhöht, dass die Verpächterin geltend gemacht hat, der Päch- ter habe ihr durch schlechte Bewirtschaftung Schäden von weit mehr als Fr. 10 000.– zugefügt. Dies diente lediglich als Argumentationshilfe für den eigentlichen Streitgegenstand, welcher sich in der Fortführung der Pacht und in der Pachtzinshöhe erschöpfte. Die Verpächterin hat es sich lediglich vor- behalten, Ersatz für die ihr durch den Pächter verursachten Schäden zu for- derung. Dabei kann es sich nicht um den richterlich im gleichen Verfahren zu bestimmenden Erfüllungsschaden im Sinne der vermögensrechtlichen Folgen bei vorzeitiger Kündigung gemäss Art. 17 Abs. 2 LPG handeln, den naturgemäss bei vorzeitiger Kündigung durch den Verpächter der Pächter geltend macht, sondern nur um Schaden aus positiver Vertragsverletzung. Letzterer wäre jedenfalls mit Widerklage geltend zu machen gewesen. Die beklagte Verpächterin hat jedoch weder Widerklage erhoben noch den Schaden substantiiert. Selbst wenn sie Widerklage erhoben hätte, wäre dies schliesslich nach Art. 22 ZPO für die Streitwertberechnung irrelevant.
Nach der letzten Erhöhung betrug der jährliche Pachtzins Fr. l700.–,
wobei der Pächter mit seiner Klage neben der Beseitigung der auf den Früh- ling 1998 ausgesprochenen Kündigung zusätzlich eine Pachtzinsreduktion auf Fr. 1100.–, beginnend ab 1. November 1996, verlangte. Der mit Schreiben vom 23. Oktober 1997 zusätzlich verlangte Pachtzins von Fr. 300.– ab Herbst 1998 für den Stall Zarnez ist für den Streitwert dagegen irrelevant, weil die Verpächterin nachgehend die Kündigung des Pachtvertrages auf Frühjahr 1998 ausgesprochen hatte. Hingegen ist die Differenz zwischen dem von der Verpächterin geforderten Pachtzins von Fr. 1700.– und dem vom Pächter
akzeptierten Pachtzins von Fr. 1100.– für die Zeit vom 1. November 1996 bis
31. März 1998 ebenfalls streitig. Andere geldwerte Interessen, die unter den Streitgegenstand des Verfahrens fallen und streitwertrelevant sind, werden von den Parteien nicht namhaft gemacht. Der Streitwert, verstanden als das ge- gensätzliche Interesse der Parteien, betrug somit Fr. 3050.– (nach Begehren des Pächters reduzierter Pachtzins für die beiden Pachtjahre bis Frühjahr 2000 Fr. 2200.– ; Pachtzinsdifferenz vom 1. November 1996 bis 31. März 1998 Fr. 850.–). Bei diesem Streitwert läge ein Einzelrichterfall gemäss Art. 17 ZPO vor, so dass auf die Berufung nicht einzutreten wäre (PKG 1994 Nr. 15, 1965 Nr. 7).
Vorstehend wurde ausgeführt, dass sich der Streitwert bei Pachtkün- digung einerseits aufgrund des Pachtzinses und des Zeitraumes berechne, während dem der Vertrag fortdauern würde, wenn die Kündigung nicht gültig wäre, und sich dieser Zeitraum bis zu jenem Zeitpunkt erstrecke, auf den eine weitere Kündigung ausgesprochen werden könnte. Andererseits hat sich die Streitwertberechnung nach jenen Rechtsbegehren zu richten, die vor der letz- ten Instanz noch streitig waren. Letzteres hat vor allem im Auge, dass der Klä- ger während des Verfahrens sein Rechtsbegehren reduziert beziehungsweise der Beklagte es teilweise anerkennt. Denkbar ist aber auch, dass das Streitin- teresse des Klägers während des Verfahrens durch blossen Zeitablauf an- wächst. Das Hauptbegehren des Klägers lautete vorliegend stets und unverän- dert auf gerichtliche Feststellung, dass die Kündigung der Parzelle Nr. 259 und 265 auf Ende März 1998 nach Art. 17 LPG unzulässig sei, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 17 LPG gegeben seien und dass die Kündigung – ge- meint ist offensichtlich nicht die Erklärung der Kündigung, sondern deren Rechtswirkungen – damit aufzuheben sei. Konnte nach der Vermittlung vom
1. Mai 1998 und nach der Prozesseingabe vom 4. Juni 1998 durch die Verpäch- terin noch eine ordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses auf den zulässi- gen Zeitpunkt Frühjahr 2000 ausgesprochen werden, so war dies im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung am 10. April 2000, angesichts der Kündi- gungsfrist von einem Jahr gemäss Art. 16 LPG, nicht mehr möglich. In seiner quantitativen Tragweite erfuhr mithin das identische Rechtsbegehren des Pächters durch blossen Zeitablauf insofern eine Ausweitung, als sein Interesse unter Berücksichtigung der 6-jährigen Fortsetzungsdauer gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LPG nunmehr zwangsläufig auf einen Weiterbestand der Pacht während 8 Jahren ging. Nach der bereits dargelegten Methode ergibt sich daraus im mas- sgeblichen Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung ein Streitwert von Fr. 9650.–, so dass die Sache berufungsfähig ist.Auf die Berufung ist folglich ein- zutreten.
1. Es ist unbestritten, dass das Vertragsverhältnis nur zwischen R.V. als Verpächterin und M. als Pächter besteht. Die vorliegend umstrittene Kündi- gung und sämtliche nachgehenden Verlautbarungen verpächterseits gingen demgegenüber von A.V., dem Sohn der Verpächterin, aus. Ein Vertretungsver-
hältnis zwischen ihm und seiner Mutter wurde beklagtenseits weder behauptet, noch geht es aus den Akten hervor. A.V. hat dabei stets und ausschliesslich in eigenem Namen gehandelt. Dies ging so weit, dass der Kläger M. eine erste Klage gegen A.V. richtete und diese zurückziehen musste, weil er im Nachhin- ein erkennen musste, dass er die falsche Partei eingeklagt hatte. Eine im Moment der Kündigung bestehende Ermächtigung von A.V. ist nicht anzuneh- men, jedenfalls nicht eine ausdrückliche. Eine stillschweigende Bevollmächti- gung und Kundgabe an die Gegenpartei könnte allenfalls darin erblickt wer- den, dass der Pächter behauptete, in den letzten Jahren habe A.V. die Liegenschaften seiner Mutter verwaltet, und er habe im Wesentlichen nur mit diesem verkehrt. Letzteres ist durch die Akten belegt und wird von der Be- klagten auch nicht in Abrede gestellt. Für den Fall, dass dennoch keine Bevoll- mächtigung anzunehmen wäre, würde der Vertretene durch die Vertreterhand- lungen nur dann verpflichtet, wenn er diese genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR).Von einer solchen nachgehend stillschweigenden Genehmigung der vom voll- machtlosen Sohn ausgesprochenen Kündigung durch die Verpächterin muss vorliegend ausgegangen werden, nachdem sie durch die beantragte Klageab- weisung an den Kündigungswirkungen festgehalten hat.
1. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Beklagte vornehmlich damit gewehrt, dass mehrere wichtige Gründe (Stallbenützung ohne Pachtver- trag, Vermietung des Stalles an Dritte gegen Entgelt, Beschädigung des Stalles, grobe Vernachlässigung des Stallunterhalts, Verzug bei Pachtzinszahlungen, Verunkrautung der Wiesen, Tretschäden an den Wiesen, Erstellen von Leitun- gen und Schächten ohne Erlaubnis, Überlassen von Pachtgrund an Dritte zwecks Abstellen von Geräten und als Materialdeponie) für eine vorzeitige Kündigung gegeben seien. Diese hat die Vorinstanz im Einzelnen geprüft und samt und sonders verworfen. In ihrer Berufungsbegründung hält die Beru- fungsklägerin zwar in einem Nebensatz daran fest, dass ihrer Meinung nach wichtige Gründe für eine vorzeitige Kündigung vorgelegen hätten. Mit den ein- lässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den einzelnen Tatsachen, welche eine Vertragsauflösung gemäss Art. 17 LPG nach Meinung der Beklagten hätten begründen sollen, setzt sie sich im Berufungsverfahren indessen nicht ausein- ander. Ein substantiierter Vortrag im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO in Verbin- dung mit Art. 223 /109 ZPO liegt nicht vor. Ob wichtige Gründe im Sinne der genannten Bestimmung vorlagen, welche die Fortführung der Pacht für die Be- rufungsklägerin unzumutbar machten, braucht daher im Berufungsverfahren nicht geprüft zu werden.
1. Die Berufungsklägerin macht mit Berufung nur noch geltend, es habe sich um eine ordentliche Kündigung gehandelt (a), beziehungsweise es sei selbst eine Kündigung aus wichtigen Gründen auf einen früheren als den ordentlichen Pachtende-Termin bei Verneinung der wichtigen Gründe auf den nächstmöglichen Termin als gültig anzusehen (b). Da der Pächter nicht
innert drei Monaten auf Erstreckung der Pacht geklagt habe, ende die Pacht im Jahr 2000 (c).
1. Der im Berufungsverfahren erhobene Einwand des Berufungsbe- klagten, man höre von der Berufungsklägerin heute zum ersten Mal, dass ihre Erklärung vom 22. November 1997 als ordentliche Kündigung zu ver- stehen gewesen sei, ist in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Den nämli- chen Standpunkt hat die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu- mindest eventualiter vorgebracht. Im Übrigen kann hinsichtlich Tatsachen, welche rechtzeitig in den Prozess eingebracht worden sind, im Berufungs- verfahren ohne weiteres rechtlich anders argumentiert werden als im vorin- stanzlichen Verfahren. Ausgehend von den Umständen, dass im Kündigungsschreiben vom
22. November 1997 auf «weitere wichtige Gründe» hingewiesen und mit der Kündigung auf Ende März 1998 sowohl die Kündigungsfrist von einem Jahr als auch der Kündigungstermin von Frühjahr 2000 nicht eingehalten worden waren, ist die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgegangen, dass es sich nur um eine vorzeitige Kündigung handeln könne. In Bezug auf die Nichtein- haltung der zeitlichen Schranken für eine ordentliche Kündigung ist dies nicht überzeugend. Es kommt vor – und das Gesetz rechnet damit –, dass sich der Kündigende hinsichtlich Kündigungsfrist und /oder Kündigungster- min irrt. Allein daraus kann weder abgeleitet werden, es habe auf Seiten des Erklärenden der Wille bestanden, eine vorzeitige Kündigung auszuspre- chen, noch dass der Erklärungsempfänger nur eine vorzeitige Kündigung habe verstehen können und müssen. Auch wenn die Begründung nicht in al- len Teilen schlüssig ist, ist der vorinstanzlichen Auslegung der Willenser- klärung im Ergebnis zuzustimmen. Die Verpächterin hat die Kündigung von sich aus einlässlich begründet, was für eine ordentliche Kündigung weder er- forderlich noch üblich gewesen wäre. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine ausserordentliche Kündigung dem Willen der Erklärenden entsprach, und sie dies auch erklären wollte, ist in der Verwendung des spezifischen Begriffs
«wichtige Gründe» und in der konkreten Angabe, welche Tatsachen als sol-
che zu qualifizieren seien, zu sehen. Beim Begriff «wichtige Gründe» handelt es sich immerhin um einen einschlägigen Rechtsbegriff, der in diesem Zu- sammenhang auf Art. 17 LPG hinweist. Wenn man auf Grund der eigentli- chen Kündigungserklärung diesbezüglich noch Zweifel haben kann, so hat die Verpächterin diese in der Folge selbst ausgeräumt, indem sie dem Päch- ter einen Aufhebungsvertrag unterbreitete, worin dieser unterschriftlich be- stätigen sollte, dass die «Auflösung, Kündigung vorzeitig aus wichtigen Gründen nach Art. 17 LPG» erfolgte. Angesichts dieser an Klarheit nichts zu wünschen übrig lassenden Präzisierung kann es über den gewollten und ver- standenen Erklärungsinhalt der Kündigung keinen Zweifel mehr geben.
Die Berufungsbeklagte macht geltend, für empfangsbedürftige ein-
seitige Willenserklärungen des Obligationenrechts, wie die Kündigung, sei zuerst nach dem wirklichen Willen des Erklärenden zu forschen und ihm zum Durchbruch zu verhelfen, wenn ihn der Erklärungsempfänger tatsäch- lich erkannt habe. Der Pächter habe ganz klar erkannt, dass ihm die Pacht gekündigt worden sei. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass auf Grund des Vereinbarungsvorschlags der Verpächterin vom 11. Januar 1998 als hin- reichend erwiesen anzusehen ist, dass ihr wirklicher Wille von Anfang an auf eine vorzeitige Kündigung gerichtet war. Entgegen der Berufungsklägerin genügt weiter nicht, dass der Pächter klar erkannt habe, dass ihm die Pacht gekündigt worden sei. Dass der Pächter den Umstand der Kündigung tatsächlich erkannt hat, muss angesichts seiner Reaktion wohl angenommen werden. Entscheidend ist jedoch, ob er eine vorzeitige oder ordentliche Kün- digung erkannt hat beziehungsweise hätte erkennen müssen. Der Pächter hat sich postwendend gegen die Kündigung gewehrt und sich dabei aus- schliesslich auf Gründe nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 LPG gestützt. Der von der Berufungsklägerin daraus gezogene Schluss, er habe die Kün- digung als ordentliche aufgefasst, ist nicht zwingend. Die Reaktion des Pächters kann auch dahin verstanden werden, dass er der Meinung war, dass ihm die Verpächterin nur ordentlich hätte kündigen können, sie die dafür geltenden zeitlichen Schranken jedoch nicht eingehalten hatte. Zudem ist festzustellen, dass diese Reaktion erfolgte, bevor die Verpächterin am 11. Ja- nuar 1998 unmissverständlich erklärte, die «Auflösung, Kündigung erfolgte vorzeitig aus wichtigen Gründen nach Art. 17 LPG».
1. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, selbst für den Fall, dass die Kündigungserklärung vom 22. November 1997 als eine solche aus wichtigen Gründen auszulegen sei und auf einen früheren als den ordentli- chen Pachtende-Termin erfolgt sei, müsse sie – auch bei Verneinung wichti- ger Gründe – auf den nächstmöglichen Termin als gültige ordentliche Kün- digung angesehen werden. Dazu beruft sie sich ohne Veranlassung auf Studer/Hofer (Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 170 un- ten), wo ausgeführt wird, die verspätete Kündigung, aus der hervorgeht, dass der Kündigende den Vertrag beenden will, gelte als auf den nächst- möglichen Termin gültig erfolgt. Aus der systematischen Stellung und dem Zusammenhang wird klar, dass die Kommentatoren damit nur die verspä- tete ordentliche Kündigung meinen können, denn es handelt sich um einen Kommentar zur Pachterstreckungsklage nach Art. 26 LPG, und die Erstre- ckungsklage steht nur gegen ordentliche Kündigungen gemäss Art. 16 LPG zur Verfügung (Studer/Hofer, a. a. O., S. 169 unten, mit Hinweis auf Manuel Müller, Die privatrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht, in ZBJV 123 [1987] S. 23). Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen der Kommentatoren zur verspäteten Kündigung bei Art. 16 LPG (Studer/Hofer, a. a. O., S. 130 oben). Die Kündigung im All-
gemeinen (ordentliche Kündigung) nach Art. 16 LPG, welche abgesehen von den zeitlichen Einschränkungen nach Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung voraussetzungslos zulässig ist, und die vorzeitige Kündigung nach Art. 17 LPG, welche nur unter der Voraussetzung, dass die weitere Erfüllung des Vertrages für eine Partei aus wichtigen Gründen unzumutbar geworden ist, zulässig ist, sind strikt auseinanderzuhalten. Die Auffassung der Berufungs- klägerin, in einer ausserordentlichen Kündigung sei stets die ordentliche Kündigung enthalten, ist abzulehnen. Eine mangels Vorliegen wichtiger Gründe zu Unrecht ausgesprochene Kündigung gemäss Art. 17 LPG kann nicht in eine auf den nächstmöglichen Termin ausgesprochene ordentliche Kündigung nach Art. 16 LPG umgedeutet werden. Beides sind wohl Gestal- tungsrechte, jedoch qualitativ verschieden und mit unterschiedlichen Fol- gen. Namentlich ist festzustellen, dass die Rechtsbehelfe des Beschwerten in den beiden Fällen unterschiedlich sind; gegen die ordentliche Kündigung ist nur die Erstreckungsklage nach Art. 26 LPG und gegen die vorzeige Kündi- gung nur die Anfechtung nach Art. 48 /17 LPG gegeben. Die beiden Gestal- tungsrechte sind nicht in dem Sinne mutierbar, dass aufgrund derselben Er- klärung für den Fall, in welchem die eine Gestaltungswirkung nicht eingetreten ist, an ihre Stelle die andere tritt. Der Berufungsbeklagte hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass er ansonsten verfahrens- rechtlich in eine Zwickmühle gerät, weil er nicht weiss, welchen Rechts- behelf er erheben soll beziehungsweise stets beide erheben muss, auf die si- chere Gefahr hin, eines der beiden Verfahren zu verlieren oder unter Kostenfolge zu seinen Lasten zurückziehen zu müssen. Diese Unsicherhei- ten und Risiken sind ihm nicht zuzumuten. Aus dem Begriff des Gestal- tungsrechts folgt im Allgemeinen ein Umdeutungsausschluss. Dieser reicht wohl nicht weiter als die Gebote der Klarheit, der Unbedingtheit und der Unwiderruflichkeit der Ausübung von Gestaltungsrechten und findet seine Schranken an den Grundsätzen der Rechtsanwendung von Amtes wegen und der unschädlichen Falschbezeichnung analog Art. 18 OR (BGE 123 III 12 E. 3d). Angesichts der Verschiedenheit des Rechtsweges muss der Päch- ter bereits im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Verpächter un- missverständlich wissen, ob er sich gegen eine vorzeitige oder eine ordentli- che Kündigung zu wehren hat. Es kann nicht verhindert werden, dass sich eine Vertragspartei auf Grund zweier nacheinander erfolgter Kündigungs- erklärungen der Gegenpartei zunächst gegen eine vorzeitige und anschlies- send gegen eine ordentliche Kündigung wehren muss. Verhindert werden muss indes, dass eine Partei auf Grund ein und derselben Kündigungser- klärung im Unklaren bleibt, welche Gestaltungswirkung sie ihr beimessen soll. Die Konversion einer vorzeitigen Kündigung in eine ordentliche Kün- digung der landwirtschaftlichen Pacht scheitert daher schon am Gebot der Klarheit bei der Ausübung von Gestaltungsrechten.
5. Die Berufungsklägerin beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Anträge der Gegenpartei seien abzuweisen. Ihre Beru- fung richtet sich mithin auch gegen die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils- dispositivs, mit welchem die Vorinstanz den Pachtzins ab dem Pachtjahr 1999 auf Fr. 1100.– jährlich festgesetzt hat.
Soweit die Pachtzinshöhe betreffend, ist die Berufung schon in for- meller Hinsicht ungenügend. Der Antrag steht ohne Begründung im Rechts- sinne da, denn im blossen Hinweis «seine [des Experten] Pachtzinsschätzung ist dementsprechend ohnehin unakzeptabel» kann eine den Erfordernissen von Art. 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 223 /109 ZPO genügende Begründung nicht erblickt werden. Es fehlt die sachbezogene Auseinander- setzung mit dem Resultat der Expertise und den Regeln, nach denen der zulässige landwirtschaftliche Pachtzins festzulegen ist. Der Berufungskläge- rin ist zwar insoweit zuzustimmen, als es – entgegen seiner Annahme – nicht die Aufgabe des Experten war, «abzuklären, ob die vorliegenden Schäden eine vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses nach Art. 17 LPG zulas- sen». Die (Rechts-)Frage der Zulässigkeit der vorzeitigen Kündigung ent- scheidet ausschliesslich der Richter. Zweifel an der fachlichen Kompetenz und Objektivität des Sachverständigen in Bezug auf die Pachtzinsschätzung ergeben sich daraus allein jedoch nicht. Insoweit die Berufungsklägerin eine Gehörsverweigerung darin erblicken will, dass der Sachverständige allein, das heisst ohne die Verpächterin zu begrüssen, gehandelt habe, ist ihre Rüge aktenwidrig. Der Sachverständige hat die Parteien am 3. September 1999 zu seiner Besichtigung der Pachtgegenstände vom 22. September 1999 eingela- den (act. 02. IV.3 und 6).
Der weitere Einwand, indem sich die Vorinstanz für die Pachtzins-
festsetzung ab dem Pachtjahr 1999 auf eine Expertise vom 6. Oktober 1999 gestützt habe, habe sie auf eine rückwirkende und damit unzulässige Pacht- zinsfestsetzung erkannt, ist ebenso zu verwerfen. Zur Begründung dieser Auffassung wird pauschal auf das im vorinstanzlichen Verfahren eingelegte Plädoyer verwiesen, was zunächst formell im Lichte der vorgenannten Ver- fahrensbestimmungen ebenso unzulässig ist. Im Übrigen ist darauf hinzu- weisen, dass der Kläger seinen Antrag, den Pachtzins auf das zulässige Mass herabzusetzen, bereits am 5. Mai 1998 gestellt hat.
ZF 00 57Urteil vom 24. Oktober 2000