Berufung; Anfechtung****von Beiurteilen (Art. 218 Abs. 2, Art. 120 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Abs. 4 ZPO)**. Im Berufungsantrag****ist anzuführen,**welche (selbständigen) Beiurteile angefochten werden (Bestätigung der Recht- sprechung) (Erw. a.)
Fristerstreckung; Voraussetzungen für die Gewährung einer zweiten Erstreckung der Frist zur Einreichung der Prozessantwort; Verwirkungsfolge bei Ablehnung der zweiten****Fristerstreckung (Art. 58 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 ZPO). DieFrist –auch dievom Gerichts- präsidentenerstreckte Frist****– zurEinreichung derPro- zessantwort ist eine gesetzliche Frist, die auch ohne Androhung Verwirkungsfolgehat, wenneine weitere Fristerstreckung****abgelehnt wird (Erw. b).
Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 120 Abs. 1 ZPO heissen die gerichtlichen Ent-
scheide über Hauptfragen Urteile, diejenigen über prozessuale Vorfragen Beiurteile. Entsprechend stellt der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Unterlandquart vom 6. Januar 1999 betreffend Fristerstreckung ein Beiurteil dar, welches nur mit dem Urteil weitergezogen werden kann (Art. 120 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Abs. 4 ZPO). Wie den Berufungsanträgen des Be- rufungsklägers vom 20. Januar 2000 entnommen werden kann, beantragt die- ser lediglich die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtes Unterlandquart vom 16. Dezember 1999. Nicht angefochten wurde hingegen das Beiurteil be- treffend Fristerstreckung vom 6. Januar 1999. Am 6. März 2000 reichte M. auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten eine schriftliche Begründung seiner Berufungsanträge ein. Neu beantragt er nebst der Aufhe- bung des Haupturteils auch die Aufhebung des Entscheides des Bezirksge- richtsausschusses Unterlandquart vom 6. Januar 1999. Dieser Antrag erfolgt nun aber zu spät, denn gemäss Art. 219 Ziff. 1 ZPO ist die Berufung innert pe- remtorischer Frist von 20 Tagen zu erklären. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichtes ist im Berufungsantrag auch anzuführen, welche Beiurteile zusammen mit dem Haupturteil angefochten werden. Ausnahmsweise, das heisst wenn der Entscheid über die Vorfrage lediglich Teil der Begründung des vorinstanzlichen Urteils bildet und er weder im Dispositiv aufgeführt noch in einem eigenständigen Schriftstück verkörpert wird, umfasst die Be- rufung gegen das Haupturteil auch das formal in dieses integrierte Beiurteil (vgl. PKG 1991 Nr. 11). Im vorliegenden Fall verkörpert das Beiurteil ein eigenständiges Schriftstück und hätte mit der Berufungserklärung angefoch- ten werden müssen. Das erst anlässlich der schriftlichen Begründung der ursprünglichen Berufungsanträge neu formulierte Begehren kann – da die
1. tägige Berufungsfrist nicht eingehalten wurde – nicht mehr beachtet wer- den. Mit anderen Worten kann auf den Antrag, es sei der Entscheid des Be- zirksgerichtsausschusses Unterlandquart vom 6. Januar 1999 aufzuheben, nicht eingetreten werden.
1. Selbst wenn man aber auf das entsprechende Begehren des Beru- fungsklägers eintreten würde, es sei das Beiurteil vom 6. Januar 1999 aufzu- heben, müsste es – wie noch zu zeigen sein wird – abgewiesen werden. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ZPO können Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht erstreckt werden. Alle anderen Fristen können auf begründe- tes Gesuch durch den Gerichtspräsidenten einmal erstreckt werden. Gesu- chen um weitere Fristerstreckungen wird in der Regel nur mit Zustimmung der Gegenpartei entsprochen. Die Zustimmung der Gegenpartei entbindet den Gerichtspräsidenten gemäss Praxis des Kantonsgerichtes von der Über- prüfung des entsprechenden Gesuches. Wenn nun aber die Gegenpartei ihre Einwilligung zu einer weiteren Fristerstreckung nicht erteilt, bedeutet dies nicht, dass der Richter den Antrag nicht gutheissen könnte. In diesem Fall hat der Gerichtspräsident das Gesuch zu überprüfen. Primär ist anzustreben, den Prozess möglichst rasch und ökonomisch zu einer gerechten Sachentschei- dung zu führen. Aus diesem Grund wird sich das Gericht nur in begründeten Fällen zur Bewilligung einer zweiten Fristverlängerung entschliessen. Der Beklagte begründete sein Gesuch um eine weitere Frister-
streckung mit Arbeitsüberlastung, fehlenden Instruktionen und laufenden Vergleichsverhandlungen. Arbeitsüberlastung oder Ferienabwesenheit sind in aller Regel keine zureichenden Gründe, um über die bereits gewährte Fristerstreckung hinaus weitere Fristerstreckungen beanspruchen zu können. Ist der Anwalt wegen grosser Geschäftslast nicht im Stande, gewissenhaft zu arbeiten, muss er sich entlasten, nötigenfalls auch durch Ablehnung von Auf- trägen (vgl. Fellmann, Berner Kommentar, VI/ 2./4., Bern 1992, N 411 zu Art. 398 OR). Auch die Behauptung des Rechtsvertreters des Beklagten, er habe wegen der ausserordentlichen Arbeitsbelastung und der zwingenden Beachtung weiter nicht aufschiebbarer Fristen sich erst am 2. September 1998 seitens des Beklagten instruieren lassen und diese Besprechung habe erge- ben, dass zusätzliche Instruktionen seitens der mitbeteiligten Treuhandbüros und Notariate unabdingbar seien, rechtfertigt keine weitere Fristerstreckung. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zwischen der Fristan- setzung zur Prozessantwort am 25. Juni 1998 und dem Ablauf der Frist am
7. September 1998 über zwei Monate zur Verfügung standen, um sich die er-
forderlichen Instruktionen geben zu lassen und die Prozessantwort zu ver- fassen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist diese Frist selbst dann aus- reichend, wenn sich die Termingestaltung für die Instruktion aufgrund der verschiedenen ferienbedingten Abwesenheiten als schwierig erwiesen haben
sollte. Wenn der Rechtsvertreter des Beklagten erst am Ende der Frist tätig wird, so hat er dies selber zu verantworten. Es sind nämlich auch die ordent- liche Abwicklung des Prozesses und die schützenswerten Interessen der Ge- genpartei an einer raschen und beförderlichen Erledigung der Angelegen- heit zu beachten. Schliesslich konnte sich der Beklagte auch nicht auf die zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien aufgenommenen Vergleichsver- handlungen berufen. Der Beklagte wirft in diesem Zusammenhang der Ge- genpartei ein treuwidriges Verhalten vor. Gemäss den Schilderungen des Beklagten ist es am späteren Vormittag des 7. September 1998 zu einer ver- gleichsweisen Einigung zwischen den Parteien gekommen. Die klägerische Partei sei durch Rechtsanwalt X und die beklagte Partei durch Rechtsanwalt Y vertreten worden. Aufgrund des zustandegekommenen Vergleiches habe Letzterer keine Veranlassung gehabt, noch eine Klageantwortschrift zu ver- fassen. Am Nachmittag desselben Tages habe Rechtsanwältin Z telefonisch den abgeschlossenen Vergleich widerrufen. Dennoch sei an diesem Tag eine zweite Einigung zustandegekommen, welche noch der Gegenzeichnung durch die Klägerin bedurft hätte. Die Rechtsvertreterin der Klägerin habe jedoch zugesichert, dass ihre Mandantin der Vereinbarung zustimmen werde. Vierzehn Minuten vor Büroschluss, um 16.46 Uhr, habe sodann die Vertreterin der Klägerschaft per Fax einen neuen Vergleichsvorschlag un- terbreitet, gemäss welchem sich der Beklagte zu erheblich weitergehenden Leistungen hätte verpflichten müssen. In der verbleibenden Zeit sei es für den Rechtsvertreter des Beklagten nach Weggang des Kanzleipersonals nicht mehr möglich gewesen, eine gehörige Klageantwort zu verfassen, zu- mal er sich bereits anderen Klienten zugewandt hatte. Die Klägerin bestrei- tet demgegenüber, dass es am besagten Tag zu einer Einigung zwischen den Parteien gekommen sei. Vielmehr habe der Beklagte am allerletzten Tag der Frist die Klägerin zu einem inakzeptablen Vergleich drängen wollen. Sie, die Klägerin, hätte sich einer zweiten Fristverlängerung sicherlich nicht ver- schlossen, wenn der Beklagte ernsthafte und Erfolg versprechende Ver- gleichsvorschläge unterbreitet hätte. Die Hintergründe der Vergleichsver- handlungen lassen sich aufgrund dieser gegensätzlichen Schilderungen nicht nachvollziehen. In Übereinstimmung mit dem Bezirksgerichtsausschuss Un- terlandquart ist davon auszugehen, dass das Risiko des Scheiterns der un- mittelbar vor Fristablauf begonnenen Vergleichsverhandlungen eindeutig auf Seiten des Beklagten lag. Es ist Sache der Partei dafür zu sorgen, dass sie die Frist einhalten kann und sie riskiert auf eigene Verantwortung, dass beim Scheitern der Verhandlungen kurz vor Fristablauf keine Fristerstreckung mehr gewährt wird.
Der Beklagte rügt, Art. 60 ZPO sei bundesrechtswidrig, weil diese
Bestimmung die Durchsetzung des materiellen Bundesrechtes verhindere. Richterliche Fristen müssten nämlich zwingend erstreckt werden, sofern das
Erstreckungsgesuch als begründet erscheine. Der ausserkantonale Rechts- vertreter habe diese unübliche Regelung nicht kennen müssen. Bei derarti- gen aussergewöhnlichen Prozessvorschriften gehöre es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Obliegenheit des prozessführenden Richters, dem ausserkantonal prozessierenden Anwalt auf diese Vorschrift aufmerksam zu machen. Diese Verpflichtung lasse sich nicht nur aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ableiten, sondern könne auch der Norm von Art. 58 Abs. 2 ZPO entnommen werden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte verkennt, dass es sich bei Art. 84 Abs. 1 ZPO nicht um eine richterliche Frist handelt. Gemäss der vorgenannten Be- stimmung wird dem Beklagen die Prozesseingabe zugestellt mit Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Prozessantwort. Da die be- sagte Norm ausdrücklich eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Pro- zessantwort festlegt, handelt es sich bei der fraglichen Frist um eine gesetz- liche Frist. Die Qualifikation der fraglichen Frist als gesetzliche Frist hat zur Folge, dass gemäss der bündnerischen Zivilprozessordnung die Säumnisfol- gen nicht ausdrücklich anzudrohen sind. Wird nämlich eine gesetzliche Frist missachtet, ist die betreffende Prozesshandlung nach der Regelung von Art. 58 Abs. 1 ZPO ohne weiteres verwirkt. Im Gegensatz dazu bestimmt Art. 58 Abs. 2 ZPO, dass bei der Ansetzung einer richterlichen Frist eine all- fällige Säumnisfolge mit der Verfügung anzudrohen ist. Das Kantonsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart keine Verletzung von Art. 58 Abs. 2 ZPO vorzuwerfen ist, weil dem Beklagten weder mit der ers- ten Fristansetzung zur Einreichung der Prozessantwort noch mit der ge- währten ersten Fristerstreckung Säumnisfolgen angedroht worden sind. Der Beklagte wendet dagegen ein, selbst wenn es sich bei Art. 84 Abs. 1 ZPO um eine gesetzliche Frist handeln würde, sei die Berufung auf Art. 58 Abs. 2 ZPO keineswegs unbehelflich. Die erste vom Richter gewährte Fristerstreckung sei als richterliche Frist zu qualifizieren. Gemäss Art. 58 Abs. 2 ZPO seien in diesem Fall allfällige Säumnisfolgen anzudrohen. Der Beklagte übersieht bei dieser Argumentation, dass eine gesetzliche Frist, welche vom Richter er- streckt wird, nicht in eine richterliche Frist umgewandelt wird, weshalb in diesem Fall Art. 58 Abs. 2 ZPO auch keine Anwendung findet. Wenn schon die ursprüngliche gesetzliche Frist bei deren Missachtung auch ohne Hin- weis Verwirkungsfolge zeitigt, so ist nicht einzusehen, weshalb im Falle ihrer Erstreckung Säumnisfolgen angedroht werden sollten (vgl. Nay, Zivilpro- zessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, des Kantons Graubündens, Chur 1986, S. 52). Die Frage nach der Androhungspflicht von Säumnisfolgen ist von der Frage nach der Erstreckbarkeit von Fristen zu unterscheiden. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch die richterliche Erstreckung gesetzlicher Fristen zulässig, soweit das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht
(vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979,
S. 267). Wie bereits ausgeführt, können nach der bündnerischen Zivil- prozessordnung Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht er- streckt werden. Alle anderen Fristen können auf begründetes Gesuch durch den Gerichtspräsidenten einmal erstreckt werden. Gesuchen um weitere Fristerstreckungen wird in der Regel nur mit Zustimmung der Gegenpartei entsprochen (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die im vorliegenden Fall interessierende Frist von Art. 84 Abs. 1 ZPO ist weder als peremptorisch bezeichnet noch stellt diese eine Rechtsmittelfrist dar. Demnach kann diese Frist – obwohl es sich um eine gesetzliche Frist handelt – auf begründeten Gesuch im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO erstreckt werden.
Ebenfalls kann der Einwand des Beklagten nicht gehört werden, der
Bezirksgerichtspräsident Unterlandquart hätte ihn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf Art. 60 ZPO hinweisen müssen, da der genannte Ar- tikel Ausnahmecharakter aufweise. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, im Rahmen des Mandatsverhältnisses das Mandat sorgfältig und sachgemäss zu führen. Der Klient darf voraussetzen, dass der Anwalt die massgebenden Gesetze, die publizierte höchstrichterliche Rechtsprechung und die Stan- dardliteratur kennt. Soweit sich die Tätigkeit eines Anwaltes auf mehrere Kantone erstreckt, gehört es zu den elementaren Sorgfaltspflichten, sich mit den entsprechenden prozessrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Kan- tons auseinanderzusetzen, andernfalls das Mandat nicht geführt werden darf. Gerade prozessrechtlichen Fragen – und dazu gehört die Einhaltung ei- ner Frist für die Einreichung einer Prozessantwort – gebührt eine spezielle Aufmerksamkeit (vgl. Fellmann, Berner Kommentar, VI / 2./4., Bern 1992, N 406 ff. zu Art. 398 OR).
1. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass auf den Antrag des Beklagten, es sei das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Unter- landquart vom 6. Januar 1999 aufzuheben, nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn man aber auf das entsprechende Begehren von M. eingetreten wäre, hätte es aufgrund der vorstehenden Ausführungen abgewiesen werden müssen.
ZF 00 10Urteil vom 6. Juni 2000