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b) Strafurteile
– Falsche****Anschuldigung (Art. 303 StGB). Beider Behördeim Sinne vonArt. 303Ziff.1 Abs.1StGB musses sichnicht um einOrgan derStrafrechtspflege handeln,sondern voraus-gesetzt wird lediglich, dass derTäter annehmenkonnte, seineAnzeige werdean diezuständige Behördeweiterge- leitet.Diese Voraussetzungist beiin einemSchreiben an die Mitglieder desGrossen Rates erhobenen Anschuldi- gungen erfüllt.
Aus den Erwägungen:
J. bestreitet bezüglich der Erfüllung des objektiven Tatbestandes
denn auch bloss, dass die im Schreiben vom 9. März 1998 an die Mitglieder des Grossen Rates von Graubünden erhobene Anschuldigung bei einer Behörde im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfolgt sei. Richtig ist zwar in diesem Zusammenhang, dass der Art. 303 StGB von derBehörde spricht, und nicht wie Art. 304 StGB von einerBehörde. Diese Abweichung des Ge- setzestextes könnte nun tatsächlich zur von J. vor Schranken vertretenen Annahme verführen, Art. 303 StGB verlange die Beschuldigung bei einer Behörde der Strafverfolgung, währenddem Art. 304 StGB auchAnzeigen bei einer anderen Behörde erfasse. Nach herrschender Lehre und nach der Rechtsprechung ist diese Unterscheidung jedoch verfehlt, was sich auch aus den romanischen Texten ergibt, welche in beiden Artikeln denselben Begriff verwenden. Bei der Behörde im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB muss es sich mithin nicht um ein Organ der Strafrechtspflege handeln, und es ist auch nicht entscheidend, ob die Anzeige bei der Behörde an sich oder bei ei- nem einzelnen Mitglied der Behörde erfolgt. Ganz allgemein soll der Begriff der Behörde nicht zu eng ausgelegt werden. Vorausgesetzt wird lediglich, dass der Täter annehmen konnte, seine Anzeige werde an die zuständige Behörde weitergeleitet (vgl. Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996,
S. 335; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4. Aufl., Bern 1995,
S. 282; Faes, Die falsche Anschuldigung und die Irreführung der Rechts- pflege, in: Kriminalistik 1981, S. 421; Schultz, Falsche Anschuldigung, Irre- führung der Rechtspflege und Falsches Zeugnis, in: ZStrR 73 [1958] 231). – Wie nun bereits die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes ausführte, ist der Grosse Rat gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verfassung für den Kanton Graubünden die oberste politische und administrative Behörde des Kan- tons. Er wacht über die Handhabung der Bundes- und Kantonsverfassung sowie über die Vollziehung der eidgenössischen und kantonalen Gesetze,
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Verordnungen und Beschlüsse (Art. 15 Abs. 1 KV). Ihm steht ausserdem und insbesondere die Oberaufsicht über die ganze Landesverwaltung und alle Zweige der Rechtspflege zu (Art. 15 Abs. 4 und 19 Abs. 1 KV). Vor diesem Hintergrund musste aber mit einer Weiterleitung der Anzeige durch die Mit- glieder des Grossen Rates an die zuständige Behörde gerechnet werden, zu- mal schwerwiegende, kantonale Interessen berührende Beschuldigungen gegen den Bundesbeamten R. erhoben wurden und überdies im gleichen Schreiben dem Leiter der Kriminalpolizei Graubünden Untätigkeit in dieser Sache vorgeworfen wurde. Nichts daran zu ändern vermag der Einwand von
J., sein Schreiben sei an alle Mitglieder des Grossen Rates und zwar an ihre Privatadressen gesandt worden, genügt doch zum einen, wenn die Anzeige nur einem Mitglied einer Behörde eingereicht wird (vgl. Faes, a. a. O., S. 421), und hat J. die Grossräte zum anderen nicht als Privatpersonen, sondern in ih- rer Funktion als Mitglieder der obersten kantonalen Behörde angegangen. Darauf deutet im Übrigen auch die Tatsache, dass er das Schreiben an sämt- liche Mitglieder des Grossen Rates richtete, sowie seine Erklärung vor Schranken, er sei an diese gelangt, weil sie gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO für ihre Äusserungen im Grossen Rate oder in dessen Kommissionen straf- rechtlich nicht verfolgbar sind.
SF 00 10Urteil vom 27. November 2000
Der Kassationshof des Bundesgerichts hat die gegen dieses Urteil einge- reichte Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2001 (6S.27/2001) ab- gewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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