1. Urteile des Kantonsgerichts
1. Zivilurteile
**1 –Bürgerrecht (Art. 38 Abs. 2 BV, Art. 161 ZGB; Art. 6 kBüG). Zum Verhältnis****von Art.6 kBüGzu Art.****161 ZGB,**welcher
den Erwerb und Verlustdes Kantons- und Gemeindebür- gerrechtsdurch Heirat regelt. Die Ehefrau erwirbt durch Heirat dasKantons- undGemeindebürgerrecht ihresEhe- mannes. Daraufkann sieweder verzichtennoch darfihr einBürgerrecht abgesprochenwerden, dassie gemeinsam****mit ihrem Mann besitzt.
Sachverhalt:
Als sich H. im Jahre 1989 mit L. verheiratete, besass sie durch Ab- stammung das Bürgerrecht von Stallikon. Durch Eheschliessung erwarb sie nunmehr die Bürgerrechte ihres Mannes von Hinterrhein und Meilen. Im Jahre 1996 liess sie sich schliesslich noch in Basel einbürgern. Gegenüber dem Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden erklärte sie auf entsprechende Aufforderung hin, dass sie das Bürgerrecht von Hinterrhein beibehalten wol- le. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden erliess am 8. Januar 2001 eine Verfügung, wonach im Familienregister von Hinterrhein nach dem Vermerk über den Bürgerrechtserwerb von Basel der Vermerk «dadurch Verlust des Bürgerrechts von Hinterrhein» anzubringen sei. Die Zivilstandsämter Basel, Stallikon und Meilen wurden ersucht, im Familienregister sämtliche Hinweise auf die Bürgerrechte von Hinterrhein zu streichen. Dagegen erklärte H. Berufung an das Kantonsgericht.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (Bürgerrechtsgesetz [kBüG, BR 130.100]) verliert eine Kantonsbürge- rin, die sich in einer anderen Gemeinde des Kantons einbürgern lässt, ihre bisherigen (bündnerischen) Gemeindebürgerrechte. Geschieht die Einbür- gerung in einem anderen Kanton, geht auch das Kantonsbürgerrecht verlo- ren. Hiervon abweichend sieht Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung vor, dass diese Rechtsfolgen vermieden werden könnten, wenn die Betrof- fene auf entsprechende Aufforderung hin schriftlich erkläre, sie wünsche die vom Verlust bedrohten Bürgerrechte beizubehalten. Eine solche Willens- äusserung bleibt freilich dann ohne Wirkung, wenn die Erklärende danach mehr als zwei schweizerische Gemeindebürgerrechte besitzen würde.
Im Hinblick auf die parlamentarische Beratung der Revision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes von 1993 wird in der regierungsrätlichen Botschaft vom 1. September 1992 die Regelung in Art. 6 Abs. 1 kBüG vor al- lem damit begründet, dass dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht nur dann eine selbständige Bedeutung zukomme, wenn es mit dem Wohnsitz zu- sammentreffe und dadurch das Stimmrecht in der Bürgerversammlung be- wirke sowie einen Anteil an einem allfälligen Bürgernutzen verschaffe. Fehle aber ein solcher Bezug, vermöge es lediglich das Schweizer Bürger- recht zu vermitteln, was es als völlig unsinnig erscheinen lasse, wenn Bür- gerrechte geradezu gesammelt würden, eine Einschätzung, die sich auch des- halb aufdränge, weil Mehrfachbürgerrechte einen nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand zur Folge hätten, müsse doch in solchen Fällen in jeder Heimatgemeinde das umfangreiche Familienregister geführt werden. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivil- standswesen empfehle deshalb, dass Massnahmen ergriffen würden, welche darauf gerichtet seien, die Zahl der kantonalen und kommunalen Bürger- rechte zu reduzieren. Dies geschehe am besten über die Einbürgerung selbst. Wer nämlich ein entsprechendes Gesuch stelle, gebe zu verstehen, dass er mit den bisherigen Bürgerrechten nicht zufrieden sei und ihm jenes, das er nunmehr neu begehre, mehr bedeute als diejenigen, die er bereits be- sitze. Dann aber sei es nur billig, wenn die Einbürgerung in einer anderen in- ner- oder ausserkantonalen Gemeinde von Gesetzes wegen den Verlust der bisherigen (bündnerischen) Gemeindebürgerrechte (allenfalls auch jenes des Kantons) zur Folge habe (Art. 6 Abs. 1 kBüG) bzw. von einem ausser- kantonalen Bewerber der Nachweis verlangt werde, dass er in genügendem Umfang aus seinen Bürgerrechten entlassen worden sei (Art. 10 kBüG). Auf der anderen Seite dürfe aber nicht verkannt werden, dass möglicherweise schützenswerte emotionale Bindungen an bereits erworbene Bürgerrechte vorhanden seien, an das ursprüngliche der eigenen Familie etwa. Dem werde indessen in Art. 6 Abs. 2 kBüG und Art. 10 kBüG dadurch hinreichend Rech- nung getragen, dass dort Vorkehren getroffen worden seien, welche es er- laubten, wenigstens eines dieser Bürgerrechte beizubehalten (vgl. zum Ganzen Botschaften der Regierung an den Grossen Rat 1992/93 S. 326).
Bei der Behandlung des Geschäfts im Grossen Rat anlässlich der Sit-
zung vom 25. November 1992 wurde hierzu ausgeführt, dass die in Art. 6 der Vorlage enthaltene Regelung zwar nicht einfach als gegen geltendes Recht verstossend angesehen werden dürfe. Sie stelle aber immerhin eine Abkehr dar vom seit jeher beachteten Grundsatz, wonach einmal erworbene Bür- gerrechte unverzichtbar sein sollten. Wenn schon solche einschneidenden Änderungen vorgenommen würden, müssten hierfür wohl triftigere Gründe angerufen werden können, als sie in der regierungsrätlichen Botschaft ge- nannt würden. Abgesehen davon, dass die emotionale Bedeutung des Bür-
gerrechts wohl zu wenig gewichtet worden sei, werde sich ein Schweizer Bür- ger wohl kaum um das Bürgerrecht seiner Wohnsitzgemeinde bemühen, weil das Verhältnis zu seiner Heimatgemeinde getrübt sei, sondern deshalb, weil er über Jahre hinweg eine enge Beziehung zu seinem Wohnort aufgebaut habe, und dem mit der Einbürgerung verbundenen Verwaltungsaufwand lasse sich durch die Erhebung angemessener Gebühren besser begegnen als durch den auf wenig Verständnis stossenden Zwang, lieb gewordene Bürgerrechte aufgeben zu müssen (vgl. Grossratsprotokoll November 1992 S. 649 f.).
Trotz dieser kritischen Bemerkungen im Parlament wurde an Art. 6 kBüG inhaltlich nichts mehr geändert.
1. Die bisherigen Ausführungen bedeuten freilich noch nicht, dass die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes stets, auch in Fällen wie dem vorliegenden, anwendbar seien. Sie stehen vielmehr in einem Spannungsverhältnis zu den das Bürgerrecht betreffenden Erlas- sen des Bundesgesetzgebers, dem gemäss Art. 38 Abs. 2 BV die alleinige Be- fugnis zukommt, den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeinde- bürgerrechts durch Abstammung, Heirat und Adoption zu regeln (vgl. Hausheer/Geiser/Kobel, Das Eherecht des Schweizerischen Zivilgesetz- buches, Bern 2000, Rz. 07.21). Art. 4 kBüG erwähnt denn auch ausdrücklich den Vorrang des Bundesrechts in diesem Bereich. Auf der genannten Verfassungsbestimmung beruht unter anderem Art. 161 ZGB, nach dessen klaren, unzweideutigen Wortlaut bei der Ehe- schliessung schweizerischer Staatsangehöriger die Ehefrau das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes erhält (vgl. Ivo Schwander, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetz- buch I, Basel und Frankfurt am Main 1996, N. 2 zu Art. 161 ZGB; Haus- heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar Band II/1/2, 2. Aufl., Bern 1999,
N. 8 Abs. 1 und N. 9 zu Art. 161 ZGB). Wie der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift zu entnehmen ist (vgl. hierzu BGE 125 III 214 ff.), dient sie der Verwirklichung des bereits im Zivilgesetzbuch von 1907/12 enthaltenen und durch die Revision des Eherechts von 1984/88 nicht geänderten Grundsatzes der Einheit des Bürgerrechtes in der Familie, der auch durch die Revisionen 1984/85 und 1990/92 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG) – bei Letzterer erhielt Art. 161 ZGB seinen heutigen Wortlaut – nicht völlig preis- gegeben wurde (vgl. BGE 125 III 215). Der Gesetzgeber war sich dabei be- wusst, dass sich das Familienbürgerrecht mit der Forderung nach Gleichbe- handlung der Ehegatten nicht ohne weiteres vereinbaren lässt, und er nahm demzufolge in Kauf, dass durch das Festhalten an dieser Bürgerrechtseinheit die von der Verfassung verlangte Gleichstellung von Frau und Mann in die- sem Bereich nur teilweise verwirklicht wird. Aus all dem ist, wie in der Lehre zu Recht ausgeführt wird (vgl. Schwander, a. a. O., N. 7 zu Art. 161 ZGB;
Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. O., N. 25 zu Art. 161 ZGB), der Schluss zu zie- hen, dass die Ehefrau auf die Bürgerrechte, die ihr Mann ebenfalls besitzt, nicht allein verzichten kann, und dies selbst dann nicht, wenn sie dies nur mit Wirkung für sich selbst tun will, würde doch andernfalls der mit dem ersten Satzteil von Art. 161 ZGB verfolgte Zweck, wonach ihr alle Bürgerrechte zustehen sollen, die auch der Gatte hat, gerade vereitelt (vgl. Schwander,
a. a. O., N. 6 zu Art. 161 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. O., N. 23 zu Art. 161 ZGB). Sowenig aber nach dem eben Gesagten eine Frau einseitig auf ein Bürgerrecht verzichten kann, über welches auch der Ehemann verfügt, so- wenig darf ihr ein Bürgerrecht abgesprochen werden, das sie gemeinsam mit ihrem Mann besitzt. Art. 6 Abs. 1 kBüG hat also in solchen Fällen gegenüber der Vorschrift des Art. 161 ZGB zurückzutreten.
Dies führt zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung.
ZF 01 7Urteil vom 1. Mai 2001
2 –Öffentlichkeit desGrundbuchs (Art. 970 ZGB). Für dieGe- währung derEinsichtnahme indas Grundbuchmuss ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Die zukünftige Erbenstellung eines pflichtteilsberechtigten Erben kannhiezu ausreichen(Erw. 1.a).Die blosseAn- wartschaftkann einehinreichende Grundlagefür dasvon Art. 970Abs. 2ZGB verlangtekonkrete undaktuelle Inter- esse bilden. Imkonkreten Fall stand dem Einsichtsinter- esseder pflichtteilsberechtigtenErbin einweniger bedeu- tendesprivates Geheimhaltungsinteresse ihrerMutter gegenüber**(Erw. 1.b).**
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 970 ZGB gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuchs. Jedermann ist berechtigt, darüber Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Einen Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder daraus ein Auszug erstellt wird, hat jedoch nur derjenige, welcher ein Interesse daran glaubhaft macht (Art. 970 Abs. 2 ZGB). Entgegen dem strikten Beweis, wonach der Richter vom Beste- hen bestimmter Tatsachen der völligen Überzeugung sein muss, genügt es für die Glaubhaftmachung, wenn der Richter das Vorhandensein der be- haupteten Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen könnte (BGE 120 II 398).