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1999/2000 S. 426).Aus einer Gesamtwürdigung geht indessen klar hervor, dass der Kantonsgerichtsausschuss im neuen Recht nicht mehr als Beschwerdein- stanz vorgesehen war und im Zuge der Revision eine Anpassung von Art. 232 ZPO an die neue Rechtsmittelordnung durch Streichung von Ziff. 6 offen- sichtlich vergessen ging. Die Belassung von Art. 232 Ziff. 6 ZPO in der bishe- rigen Form erweist sich mithin als gesetzgeberisches Versehen.Vielmehr steht dem Rechtsuchenden nach revidiertem Recht gegen einen Amtsbefehl des Kreispräsidenten nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO einzig die in nArt. 263 ZPO statuierte Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten zur Verfügung.
ZB 01 11Urteil vom 14. Februar 2001
12 –Sicherstellung einesgefährdeten Beweises (Art. 209 ff. ZPO, Art. 237 ZPO). Die Abschreibungeines Verfahrenszur
Sicherstellung einesgefährdeten Beweisesist eineVerfü- gungüber Anordnungund Vollzugvon Beweissicherungen imSinne vonArt. 212ZPO. Dagegenkann innert20 TagenBeschwerde beim betreffendenGerichtsausschuss geführt werden. Eine falscheRechtsmittelbelehrung begründet keine neuenRechtsmittel undZuständigkeiten.
Aus den Erwägungen:
2.c) Wenn Gefahr besteht, dass bei längerer Verzögerung ein Beweis- mittel verloren geht oder sein Gebrauch wesentlich erschwert wird, kann un- abhängig davon, ob ein Streit schon anhängig ist oder nicht, die sofortige vor- sorgliche Erhebung verlangt werden (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Ist ein Streit schon anhängig, ist das Gesuch schriftlich an den Präsidenten des betreffen- den Gerichts zu richten (Art. 210 Abs. 1 ZPO). In einer noch nicht anhängi- gen Streitsache dagegen ist das Gesuch vorbehältlich Art. 52 Abs. 1 ZPO an den Präsidenten des Kreises zu richten, in dem sich der fragliche Zeuge oder Gegenstand befindet (Art. 210 Abs. 2 ZPO). Die Sicherstellung eines Bewei- ses dient der Vorbereitung eines Prozesses. Eine Abschreibungsverfügung in einem solchen Verfahren stellt nun aber keine Entscheidung bezüglich des eingeklagten Anspruches dar, ebenso wenig einen Entscheid über Prozess- voraussetzungen oder die gehörige Klageeinleitung. Vielmehr handelt es sich um eine Präsidialverfügung im Sinne der Sicherstellung eines gefährdeten Beweises nach Art. 209 ff. ZPO und nicht um ein das Klageverfahren zu Ende führendes Sach- oder Prozessurteil. Solche Verfügungen kennen nach der bündnerischen Zivilprozessordnung aber eine eigene Rechtsmittelordnung. Verfügungen über Anordnung und Vollzug von Beweissicherungen unter- liegen in anhängigen Fällen – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht
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gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen innert 20 Tagen beim betreffenden Gerichtsausschuss Beschwerde geführt werden (Art. 237 Abs. 1 ZPO).
1. Vorliegend hatten die Beschwerdeführer nach Einreichung der Vermittlungsbegehren gemäss Art. 210 Abs. 1 ZPO den Bezirksgerichtsprä- sidenten um die Sicherstellung eines gefährdeten Beweises ersucht. Diese war alsdann angeordnet und nach der Bezeichnung der Experten auch voll- zogen worden. Mit der aufgrund des Klagerückzugs erlassenen Abschrei- bungsverfügung schloss der Bezirksgerichtspräsident M. den Vollzug der vorläufigen Beweissicherung – im Rahmen des zurückgezogenen Klagever- fahrens – ab. Eine Abschreibungsverfügung des vorsorglichen Beweissiche- rungsverfahrens stellt selbst nach Klagerückzug noch eine Handlung im Rahmen einer Beweissicherung in einem hängigen Fall dar. Folglich unter- liegt sie wie alle im Zusammenhang mit der Beweissicherung erlassenen Verfügungen der in Art. 212 ZPO als lex specialis ausgestalteten Rechtsmit- telordnung. Diese sieht in Art. 212 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 ZPO die Präsidialbeschwerde an den Ausschuss des jeweiligen Gerichtes vor. Weil die Abschreibungsverfügung vom Bezirksgerichtspräsidenten M. erlassen wurde, hätte im vorliegenden Fall die Beschwerde innert 20 Tagen an den Bezirksgerichtsausschuss M. gerichtet werden müssen. Ein be- schwerdefähiger Entscheid im Sinne von Art. 232 ZPO an den Kantonsge- richtsausschuss liegt demgegenüber nicht vor, weil die Abschreibung des Beweissicherungsverfahrens kein Hauptverfahren darstellt. Der angerufene Kantonsgerichtsausschuss ist folglich im vorliegenden Fall nicht zuständig. Auf die eingereichte Beschwerde kann daher grundsätzlich nicht eingetre- ten werden.
2. Daran kann auch die vom Bezirksgerichtspräsidenten in der Ab- schreibungsverfügung erteilte falsche Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Entscheid innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtsaus- schuss Beschwerde erhoben werden könne, nichts ändern (vgl. BGE 100 Ib 119 f., 92 I 77). Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag keine neuen Rechtsmittel zu begründen und schafft damit auch keine neuen Zuständig- keiten beim Kantonsgerichtsausschuss (vgl. BGE 108 III 25 f.; Vogel, Grund- riss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, S. 374).
ZB 00 43Urteil vom 29. Januar 2001
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