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zeitlichen Dringlichkeit des Arrestbewilligungsverfahrens ist vom Vorder- richter dadurch genügend Rechnung getragen worden, dass er gegenüber dem normalen Stundenansatz von Fr. 200.– einen erhöhten Ansatz von Fr. 300.– veranschlagt hat.
SKG 01 6Urteil vom 29. Januar 2001
SchKG). Echte Novenkönnen vomArrestgläubiger imAr- restbeschwerdeverfahrenletztmöglich mitdem Ablaufder Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden. Gleiches gilt für denKonkursgläubiger inBeschwerdeverfahren in****Kon- kurssachen.
Aus den Erwägungen:
2.b) Bei den nachträglichen Vorbringen der Beschwerdeführer vom
7. Februar 2001, 14. Februar 2001 und 17. April 2001 handelt es sich durch- wegs um echte Nova.
Der Arresteinspracheentscheid kann gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG innert 10 Tagen an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden, wobei vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden kön- nen. Damit sind nur echte Nova gemeint (Hans Reiser, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998,
N. 46 zu Art. 278 SchKG; Walter A. Stoffel, AJP 1996 S. 1411). Die Geltend- machung echter Nova ist zeitlich befristet. Der letzte Tag der Rechtsmittel- frist – vorliegend der 2. Januar 2001 – stellt den letztmöglichen Zeitpunkt dar, um derartige neue Tatsachen vorzutragen; ein Nachbessern innert der Weiterziehungsfrist dürfte zulässig sein (vgl. Jürgen Brönnimann, in Fest- schrift Walder, Zürich 1994, S. 442), wobei vorausgesetzt ist, dass sich die neuen Tatsachen verwirklicht haben. Der Zweck dieses verfahrensrechtli- chen Aspekts ist klar. Es muss im Sinne der Eventualmaxime einen Zeit- punkt geben, auf den die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher Hinsicht ab- stellen kann. Es kann namentlich nicht ins Belieben einer Partei gestellt sein, während eines Verfahrens beliebig neue Tatsachen zu schaffen und vorzu- tragen, um damit das Verfahren hinauszuzögern oder neue Rechtslagen zu schaffen. Zu jeder neuen Eingabe müsste die Gegenpartei grundsätzlich zur Vernehmlassung eingeladen werden, so dass man bei zeitlich unbeschränk- ter Zulassung neuer Vorträge Gefahr liefe, nie zu einem Entscheid zu kom- men. Es muss eine zeitliche Schranke geben. Dies kann nur die Rechtsmit- telfrist sein. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf Art. 18 GVVzSchKG in Verbindung mit Art. 98 Ziff. 1 ZPO, wonach neue Urkunden noch innert ei-
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ner mit der Vorladung zur Hauptverhandlung vom Gerichtspräsidenten fest- gelegten Frist eingelegt werden können, geht fehl. Diese Bestimmung ist auf das erstinstanzliche ordentliche Verfahren mit mündlicher Hauptverhand- lung zugeschnitten. Demgegenüber befindet man sich hier im Rechtsmittel- verfahren nach Art. 25 GVVzSchKG, wo in der Regel keine mündliche Ver- handlung stattfindet (Art. 25 Abs. 6 GVVzSchKG). Wird – wie vorliegend – eine solche nicht angeordnet, besteht von vorneherein kein Raum, um sich für neue Urkundeneinlagen auf Art. 98 Ziff. 1 ZPO zu stützen. Die sich nach Bundesrecht richtende Zulassung echter Nova im Rechtsmittelverfahren der Arrestbewilligung bezweckt darüber hinaus sicherzustellen, dass der Ar- rest mit seinen einschneidenden Wirkungen nur dann aufrechterhalten wird, wenn die Voraussetzungen auch noch zur Zeit des zweitinstanzlichen Ent- scheids gegeben sind (Reiser, a. a. O., N. 46 zu Art. 278 SchKG; Stoffel, AJP 1996 S. 1411). Sie ist somit auf die verfahrensmässige Stärkung der Stellung des Arrestschuldners zugeschnitten. Auch aus dieser Warte besteht vorlie- gend demnach kein Raum für die Zulassung echter Nova nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nachdem der Arrest im Einspracheverfahren abgewiesen worden ist. Der Arrestgläubiger soll nicht einen Arrest erwirken, in der Hoffnung, dass sich ein Arrestgrund erst nachträglich einstellt beziehungs- weise zeitlich unbegrenzt durch neue Vorbringen dargetan werden kann.
Der Entscheid betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Be-
treibung kann gemäss Art. 194 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG ebenfalls innert 10 Tagen seit seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (unechte Nova). Der Schuldner kann ferner gewisse nachträglich eingetretene Tatsachen (echte Nova) geltend machen, die – bei gleichzeitiger Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit – zur Aufhebung der Konkurseröffnung führen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Das echte Novum ist in zeitlicher Hinsicht zusammen mit der Einlegung des Rechtsmittels gel- tend zu machen (vgl. Roger Giroud, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 24 zu Art. 174 SchKG). Die vorstehend erwähnte zeitliche Beschränkung für die Geltend- machung echter Nova im Arrestbeschwerdeverfahren muss auch für das Be- schwerdeverfahren in Konkurssachen gelten, so dass bereits aus diesem Grund auf die verspäteten Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einzu- treten ist. Darüber hinaus beschränkt das Gesetz die Zulässigkeit echter Nova im Falle des speziellen Konkursgrundes auch sachlich. Dabei handelt es sich durchwegs um Einwendungen (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerver- zicht), deren Vorbringen nur Sinn macht, wenn die erste Instanz den Kon- kurs eröffnet hat (Giroud, a. a. O., N. 20 zu Art. 174 SchKG); naturgemäss kann sie nur der Konkursschuldner geltend machen. Die Beschwerdeführer
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sind demgegenüber Konkursgläubiger, und das von ihnen nachträglich Vor- gebrachte fällt nicht unter die zulässigen Nova von Art. 174 Abs. 2 SchKG. SKG 01 1/2 Urteil vom 1. Mai 2001
c) Strafrechtliche Berufungen
Der Begriffder missbräuchlichenVerwendung von****Waffen **umfasst auchdie Gefahrder unrechtmässigenVerwen- dung. Diese besteht, wenn jemand ohneWaffenerwerbs- scheinmit Waffenzu handelnbeabsichtigt. Wiederholtbe- gangene SVG-und SchKG-Delikte stehen der Ausstellungeines Waffenerwerbsscheines****entgegen (Erw.**3).
**Sammlerobjekte werdenbei derEinziehung beschlag- nahmterWaffen nichtanders behandeltals andereWaffen (Erw.**4).
**Ein Entschädigungsanspruchfür eingezogeneWaffen be- stehtnicht, wenndie Einziehungaufgrund derGefahr der künftigenmissbräuchlichen Verwendungerfolgt (Erw.**5).
Aus den Erwägungen:
3.a) Nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet der Schuld- spruch sowie die Strafzumessung der Vorinstanz. Hingegen beanstandet B., dass die beschlagnahmten Waffen grösstenteils definitiv eingezogen wurden. Diese Einziehung erfolgt gemäss Urteilserwägungen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes (WG), wonach beschlagnahmte Gegenstände de- finitiv eingezogen werden, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Der Berufungskläger bestreitet entschieden, dass bei ihm die Ge- fahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen bestehe. Er sei schon seit vie- len Jahren im Besitze von Waffen, ohne je sich selber oder Dritte gefährdet zu haben. Anhaltspunkte für Gewaltakte würden nicht bestehen. Die Stras- senverkehrsdelikte würden auch keinen Hinweis für Gewaltakte darstellen.
b) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Be-
rufungskläger übersieht, dass der Begriff der «missbräuchlichen Verwen- dung» im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG nicht nur die Selbst- oder Drittgefähr- dung umfasst. Wie der Rechtsvertreter von B. selbst in seiner Publikation
«Schweizer Waffenrecht» ausgeführt hat, fällt unter diesen Begriff auch die Gefahr der unrechtmässigen Verwendung. Demnach kann der Einzug trotz Fehlens einer Selbst- oder Drittgefährdung, bloss aufgrund der Gefahr der rechtswidrigen Verwendung, gerechtfertigt sein. Zitat: «Wurde eine Waffe
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