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sind demgegenüber Konkursgläubiger, und das von ihnen nachträglich Vor- gebrachte fällt nicht unter die zulässigen Nova von Art. 174 Abs. 2 SchKG. SKG 01 1/2 Urteil vom 1. Mai 2001
1. Strafrechtliche Berufungen
Der Begriffder missbräuchlichenVerwendung von****Waffen **umfasst auchdie Gefahrder unrechtmässigenVerwen- dung. Diese besteht, wenn jemand ohneWaffenerwerbs- scheinmit Waffenzu handelnbeabsichtigt. Wiederholtbe- gangene SVG-und SchKG-Delikte stehen der Ausstellungeines Waffenerwerbsscheines****entgegen (Erw.**3).
**Sammlerobjekte werdenbei derEinziehung beschlag- nahmterWaffen nichtanders behandeltals andereWaffen (Erw.**4).
**Ein Entschädigungsanspruchfür eingezogeneWaffen be- stehtnicht, wenndie Einziehungaufgrund derGefahr der künftigenmissbräuchlichen Verwendungerfolgt (Erw.**5).
Aus den Erwägungen:
3.a) Nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet der Schuld- spruch sowie die Strafzumessung der Vorinstanz. Hingegen beanstandet B., dass die beschlagnahmten Waffen grösstenteils definitiv eingezogen wurden. Diese Einziehung erfolgt gemäss Urteilserwägungen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes (WG), wonach beschlagnahmte Gegenstände de- finitiv eingezogen werden, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Der Berufungskläger bestreitet entschieden, dass bei ihm die Ge- fahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen bestehe. Er sei schon seit vie- len Jahren im Besitze von Waffen, ohne je sich selber oder Dritte gefährdet zu haben. Anhaltspunkte für Gewaltakte würden nicht bestehen. Die Stras- senverkehrsdelikte würden auch keinen Hinweis für Gewaltakte darstellen.
1. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Be- rufungskläger übersieht, dass der Begriff der «missbräuchlichen Verwen- dung» im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG nicht nur die Selbst- oder Drittgefähr- dung umfasst. Wie der Rechtsvertreter von B. selbst in seiner Publikation
«Schweizer Waffenrecht» ausgeführt hat, fällt unter diesen Begriff auch die Gefahr der unrechtmässigen Verwendung. Demnach kann der Einzug trotz Fehlens einer Selbst- oder Drittgefährdung, bloss aufgrund der Gefahr der rechtswidrigen Verwendung, gerechtfertigt sein. Zitat: «Wurde eine Waffe
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verbotenerweise getragen und kommt der zuständige Richter aufgrund kon- kreter Anhaltspunkte zum Schluss, der Besitzer werde die Waffe auch in Zukunft verbotenerweise tragen, wird er die Waffe einziehen» (Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 194). Vorliegend hat B. in seiner un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Mai 2000 zu verstehen gege- ben, dass er bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin mit Waffen handeln werde. Die Gefahr, dass die Waffen bei Rückerstattung rechtswidrig und damit missbräuchlich verwendet werden, ist – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2001 zu Recht ausgeführt hat – daher offenkundig. Waffenhandel kann nämlich gemäss Art. 17 WG nur derjenige betreiben, der eine Waffenhandelbewilligung erhält. Eine Waffenhandelbewilligung erhält, wer unter anderem die Vor- aussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erfüllt (Art. 17 Abs. 2 lit. a WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, welche wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG). Der Berufungskläger ist im Zentralstrafregister mit drei Eintragun- gen aus den Jahren 1991, 1993 und 1998 wegen Vergehen verzeichnet. Bei al- len drei Vergehen handelt es sich um grobe Verkehrsregelverletzungen. Von diesen Eintragungen ist lediglich der Eintrag aus der Verurteilung von 1993 gelöscht. Bei den beiden ungelöschten Einträgen handelt es sich somit um
«wiederholt begangene Vergehen» im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG. Der
Berufungskläger vertritt nun die Ansicht, dass die Vorstrafen wegen SVG- und SchKG-Delikten der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins nicht entgegenstehen würden. Dieser Einwand geht fehl. Unter «wiederholt begangenen Vergehen» fallen alle Vergehen, ohne Einschränkung auf be- stimmte Deliktskategorien. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter des Be- rufungsklägers selber in seiner Publikation festgehalten, dass, wer wegen wiederholt begangener grober Verkehrsregelverletzungen bestraft worden sei, keine Waffe erwerben könne (Wüst, a. a. O., S. 78). Steht demnach fest, dass B. keinen Waffenerwerbsschein erhalten würde, er aber auch in Zukunft Waffenhandel zu betreiben beabsichtigt, so ist die Gefahr der unrechtmässi- gen Verwendung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG zu bejahen. Die Einzie- hung der Waffen erfolgte somit zu Recht.
1. Der Berufungskläger beantragt eventualiter, dass zumindest die Sammlerwaffen herausgegeben werden.
Auch in diesem Zusammenhang kann auf die zitierte Publikation von Wüst verwiesen werden, wonach in Bezug auf Waffensammlungen keine speziellen Vorschriften bestehen (a. a. O., S. 179). Der Waffensammler unter- steht genau den gleichen Rechten und Pflichten wie jeder Bürger, der Waf- fen erwirbt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die als Sammlerobjekte bezeichneten Waffen herausgegeben werden sollten, zumal – wie bereits
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ausgeführt – die Gefahr der unrechtmässigen Verwendung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG bejaht werden muss. Die Berufung ist somit auch in die- sem Punkt abzuweisen.
1. Schliesslich beantragt B. subeventualiter eine Entschädigung, falls die beschlagnahmten Waffen im vorliegenden Fall nicht zurückgegeben wer- den, weil die Voraussetzungen für den Waffenerwerb nach Ansicht des Gerichtes nicht erfüllt seien. Gemäss Art. 34 Abs. 3 der Waffenverordnung müsse bei der Einziehung von Waffen die eigentumsberechtigte Person dann entschädigt werden, wenn die beschlagnahmten Gegenstände legal erwor- ben worden seien und sie dem Berechtigten nicht herausgegeben werden können, weil die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. b–d WG nicht erfüllt seien. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits aus-
geführt, wird im vorliegenden Fall die Rückgabe der Waffen wegen der Ge- fahr missbräuchlicher Verwendung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG ver- weigert. Eine Entschädigung für eingezogene Waffen entfällt, wenn die Einziehung wegen der Gefahr der künftigen missbräuchlichen Verwendung erfolgte (Wüst, a. a. O., S. 194). Aus diesem Grund muss auch dieser Antrag des Berufungsklägers abgewiesen werden.
SB 00 90Urteil vom 7. Februar 2001
Aus den Erwägungen:
2.a) Die Verwendung von Transportmitteln im Rahmen der Jagd- ausübung ist in Art. 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen zum kantona- len Jagdgesetz (ABzKJG) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen moto- risierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Ausserhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung von motorisierten Transportmitteln zur Jagdausübung verboten. Sodann dürfen Motorfahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagd- gebiet verwendet werden. So dürfen Jäger am Tag vor Jagdbeginn, am Eid- genössischen Bettag und am Erntedankfest in Jagdausrüstung ab 18.00 Uhr motorisierte Transportmittel zur Fahrt ins Jagdgebiet verwenden. Diese
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