20 –Kosten undEntschädigungen im****Strafverfahren (Art. 157 StPO, Art. 161 Abs. 1 StPO).
Durch denBeizug einesRechtsbeistandes demAngeklag- ten entstandeneKosten sindbei einemFreispruch zuer- setzen, wenndie Einschaltungeines Anwaltesnach der Komplexität desFalles sachlich gebotenwar. Imkonkre- tenFall bejahtbei kompliziertenrechtlichen Fragenim Zu- sammenhang mitVorsichtspflichten des Linksabbiegers**(Erw. 2.a).**
Voraussetzungen derAuflage amtlicherKosten anden An- geklagtenund gleichzeitigeVerweigerung einerParteient- schädigungbei Freispruchoder Einstellungdes Verfahrens(Erw. 2.b).
Wegen unrichtigerBeurteilung derRechtslage entstande- neVerfahrenskosten undErschwernisse könnenkeine Auf-erlegung vonVerfahrenskosten undkeine Verweigerungei- ner Parteientschädigung trotz Freispruch rechtfertigen.Ein spätes Einreichenvon Präjudiziendurch denAngeklagten verletztkeine Verhaltensnorm**(Erw. 2.c).**
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten, der frei- gesprochen wird, auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Ent- schädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnah- men erlitten hat. Dabei darf dem Angeklagten eine Umtriebsentschädigung nur unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter denen ihm gemäss Art. 157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen, mithin wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (vgl. Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2.Auflage, Chur 1996, S. 416 in Verbindung mit S. 395 ff.; Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997,
N. 1218; BGE 116 Ia 168 ff.; BGE 109 Ia 163 ff.). Der Angeklagte hat somit für jede Verfahrensstufe, deren Kosten ihm nicht auferlegt werden können, An- spruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse, sofern ihm wesentliche Kosten und Bemühungen entstanden sind (ZR 66 1967 Nr. 165; Schmid, a. a. O.,
N. 1223). Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidigung. Kosten, die durch den Beizug eines Rechtsbeistandes entstehen, sind jedoch nur zu ersetzen, wenn die Verbeiständung notwendig gewesen ist, wenn es also dem Angeschuldigten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und auf die recht- liche und tatsächliche Schwierigkeit des Falles nicht zuzumuten war, sich al- leine zu verteidigen (ZR 96 1997 Nr. 60). Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Anwaltskosten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung
eines Anwaltes nach der Komplexität des Falles sachlich geboten gewesen war (BGE 110 Ia 160). Gemäss Schmid sind solche Schwierigkeiten auch bei blos- sen Übertretungen regelmässig zu bejahen, wenn eine Übertretung durch Ein- sprache vor ein Gericht gelangt (Schmid, a. a. O., N. 1221).
Vorliegend ging es um Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Links- abbiegen.Der Kantonsgerichtsausschuss ist der Ansicht, dass einem juristischen Laien nicht zugemutet werden kann, sich selbst mit den relativ komplizierten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Vorsichtspflichten des Links- abbiegers und der diesbezüglichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Die vorliegende Sache wäre vom Berufungskläger wegen der ihr anhaftenden recht- lichen Schwierigkeiten nicht alleine zu meistern gewesen. Dies zeigt nicht zu- letzt – wie der Verteidiger von F. zu Recht vorbringt –, die von der Vorinstanz angebrachte Begründung für die Verweigerung des Ersatzes der Verteidiger- kosten. So räumte der Bezirksgerichtsausschuss X. auf Seite 10 des angefoch- tenen Urteils ein, dass die von der Verteidigung eingelegten Gerichtsentschei- de zeigen würden, «dass die Sache nicht so unkompliziert ist, dass ohne weiteres auf den Beizug eines Verteidigers zu verzichten gewesen wäre». Und fährt wei- ter unten fort: «Wären die betreffenden Aktenstücke nämlich schon früher, das heisst im Laufe des Untersuchungsverfahrens, eingelegt worden, so hätte dies aller Wahrscheinlichkeit nach eine Einstellung des Strafverfahrens nach sich ge- zogen.» Mit dieser Aussage macht der Bezirksgerichtsausschuss deutlich, dass die betreffenden Präjudizien entscheidend für die Beurteilung der Sache des F. waren. Das Kennen der neuesten Gerichtspraxis zum Linksabbiegen kann von einem Laien indessen nicht ohne weiteres erwartet werden, zumal diese Praxis den Untersuchungsbehörden scheinbar selbst nicht geläufig war. Wäre doch – wie dem Urteil des Bezirksgerichtsausschusses X. zu entnehmen ist – diesfalls das Verfahren gegen F. eingestellt worden. F.’s Kenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechtes hätten also mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ausge- reicht, seine Interessen zu wahren, weshalb der Beizug eines privaten Verteidi- gers zweifelsohne objektiv und sachlich geboten war (vgl. auch ZBJV 132 1996
S. 620 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sowie RStrS 1999 Nr. 564).
Steht fest, dass eine rechtskundige Verteidigung notwendig war, bleibt zu prüfen, ob dem Berufungskläger die Parteientschädigung aufgrund der auf sein angebliches Selbstverschulden zurückzuführenden Nichteinstel- lung des Verfahrens versagt werden kann. Die Vorinstanz lastet F. an, dass dieser für den Entscheid relevante Urteile erst an der Hauptverhandlung eingelegt habe statt bereits während des Untersuchungsverfahrens. Dadurch sei das Verfahren erschwert worden.
1. Gemäss Bundesgerichtspraxis kommt eine Kostenauflage bezie- hungsweise eine Verweigerung der Entschädigung bei Freispruch oder Ein- stellung des Verfahrens höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldig- ten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen
diesem schuldhaften Verhalten und den entstandenen Kosten ein Kausalzu- sammenhang besteht. Mit anderen Worten kann dem Angeschuldigten die Entschädigung verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch ver- werfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlän- gerung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zi- vilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Ver- halten (vgl. BGE 116 Ia 162 ff., BGE 115 Ia 111 ff. und 309 ff.; BGE 109 Ia 160 f. sowie PKG 1995 Nr. 30). Demzufolge wird für die Frage der Kosten- tragung respektive des Anspruchs auf Entschädigung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft. Das Benehmen eines Ange- schuldigten ist mithin dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechts- unterworfenen direkt oder indirekt zu einem Tun oder Unterlassen ver- pflichten (Verhaltensnormen). Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung des Angeschuldigten nicht aus. Erforderlich ist zu- dem, dass es die adäquate Ursache für die Erschwerung des Verfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kom- munale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten des Angeklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Durchführung des im Gang befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Im Weiteren setzt die Verweige- rung des Ersatzes der Verteidigerkosten ein im zivilrechtlichen Sinne schuld- haftes Verhalten des Betreffenden voraus oder in den Worten von Art. 161 StPO ein «verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten». Geht man vom dar- gelegten zivilrechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten des Angeschuldigten dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsver- halten abweicht (vgl. zum Ganzen BGE 116 Ia 170 f. sowie Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss., Zürich 1972).
1. Im Strafverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Untersuchungs- und die Anklagebehörde sowie die Gerichte grundsätzlich unabhängig vom Verhalten der Verfahrensbeteiligten von Amtes wegen Abklärungen treffen und für die Beschaffung der Entschei- dungsgrundlagen verantwortlich sind (vgl. Schmid, a. a. O., N. 269; ferner Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 331). Die Aufklärungspflicht bezieht sich sowohl auf die Straftat als solche als auch auf die sich daraus und aus der Person des Täters ergebenden Sanktionen. Dabei können die Verfahrensbeteiligten durch An-
träge auf die Gestaltung des Verfahrens zwar Einfluss nehmen, hierin liegt jedoch keine Durchbrechung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern eine Auswirkung des rechtlichen Gehörs (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/München 1999, S. 213). In Anwen- dung dieser Grundsätze und angesichts der oben unter lit. b) eingehend er- läuterten Rechtsprechung zur Kostenhaftung kann im Benehmen des F. keine Widerrechtlichkeit erblickt werden. Die umfassende Abklärung der rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten oblag den Untersuchungs- behörden sowie dem Gericht. F. war zu keinem Zeitpunkt im Sinne der an- geführten zivilrechtlichen Grundsätze verpflichtet, die ihn entlastenden Ge- richtsurteile der Vorinstanz einzureichen. Er hat keine Verhaltensnorm verletzt. Vielmehr hat er seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, indem er auf die entsprechenden Präjudizien hingewiesen hat. Dies insbesondere be- reits anlässlich des Augenscheins am 27. September 2000. Damit F. die Ent- schädigung versagt werden könnte, müsste er ausserdem ein schuldhaftes, mithin verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten an den Tag gelegt haben, welches überdies für die Erschwerung des Verfahrens adäquat kausal gewe- sen wäre (vgl. Pra. 1997 Nr. 114). Nicht adäquat ist die Erschwerung des Ver- fahrens, wenn wegen unrichtiger Beurteilung der Rechtslage Verfahrensko- sten entstehen beziehungsweise das Verfahren erschwert wird, denn die richtige Rechtsanwendung ist Sache der staatlichen Organe (vgl. SJZ 66 1970 S. 170 mit Hinweisen). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass F. in kei- ner Weise schuldhaft die Ursache für die Nichteinstellung des laufenden Verfahrens gesetzt hat. Ebensowenig hat er sich sonstwie verwerflich oder leichtfertig im Sinne der oben angeführten Praxis zur Kosten- und Entschä- digungsfolge bei Freispruch/Einstellung benommen, so dass eine Verweige- rung der Parteientschädigung vorliegend keineswegs gerechtfertigt er- scheint. Der Kantonsgerichtsausschuss heisst deshalb die Berufung gut. Der Bezirk X. wird daher angewiesen, F. für die entstandenen Anwaltskosten mit Fr. 2200.– zu entschädigen.
SB 01 51Urteil vom 5. September 2001