25 – Unentgeltliche Rechtspflege im SchKG-Beschwerdever-fahren (Art. 22 GVVzSchKG, Art. 25 VGG). Analoge An-
**wendung derNormen überdie unentgeltlicheRechts- pflege im Verwaltungsgerichtsverfahren(Erw. 1). Zur Höheder Entschädigungdes unentgeltlichenRechtsbei- standes imSchKG-Beschwerdeverfahren (Erw.**3).
Aus den Erwägungen:
GVVzSchKG liegt demnach systematisch näher und ist auch sachgerechter als jene von Art. 18 und 26 GVVzSchKG. Die Verweisungen in den Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 5 GVVzSchKG gehen als Sondernormen der allge- meinen Verweisung nach Art. 18 GVVzSchKG vor (so ausdrücklich die Bot- schaft vom 4. Juni 1996 zur Totalrevision der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, S. 316). Die Verweisung von Art. 22 Abs. 4 GVVzSchKG auf Art. 3 ff. VVG führt über dessen Wei- terverweisung in Art. 39 zu Art. 25 VGG (Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. April 1967, BR 370.100), so dass das Gesuch gestützt auf die letztgenannte Norm zu behandeln ist. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung, die Be- stellung des Rechtsbeistandes und die Festsetzung von dessen Entschädi- gung ist der Gerichtspräsident (Art. 25 Abs. 1 und 4 VGG).
3. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, heisst der Kantonsge-
richtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege gut und bestellt antragsgemäss Rechtsanwältin
1. zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand.
1. Mit seiner Bestellung tritt der unentgeltliche Rechtsbeistand in ein Rechtsverhältnis zum Staat. Er hat einen eigenen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gegen das kostenbelastete Gemeinwesen (PVG 1998 Nr. 27 E. 3b, 1997 Nr. 31 E. 2a). Ein beziffertes Begehren hat die Rechtsvertreterin nicht gestellt, so dass ohne umfassende Überprüfung der konkret getätigten Aufwendungen ihre Entschädigung nach Ermessen schätzungsweise festzusetzen ist. Die Entschädigung, auf die der Pflichtver- teidiger Anspruch hat, gleicht dem Honorar, das der auf Rechnung seines Klienten auftretende Anwalt bezieht. Um sie festzulegen, ist die Natur und die Wichtigkeit der Sache zu berücksichtigen, die besonderen Schwierigkei- ten, die sich im tatsächlichen und rechtlichen Bereich stellen können, die Zeit, welche der Verteidiger ihr widmete, und die Qualität seiner Arbeit, die Zahl der Sitzungen, der Verhandlungen und Verfahren, an welchen er teil- nahm, das erreichte Resultat sowie die Verantwortung, die er übernahm (Pra. 1993 Nr. 23 E. 3a = BGE 117 Ia 22). Diese grundsätzlichen Überlegun- gen zur Entschädigung des Pflichtverteidigers in Strafsachen gelten gleich- sam für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in Zivil- sachen und anderen Verfahren. Auszugehen ist vom tatsächlich getätigten zeitlichen Aufwand, wobei der für eine gehörige Vertretung notwendige, der Bedeutung der Sache für den Vertretenen und der übernommenen anwaltli- chen Verantwortung angemessene Aufwand die obere Grenze darstellt. So- dann ist vorliegend dem Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwaltes erleichtert wird (vgl. für das Sozialversicherungsrecht BGE 110 V 360 E. 3c).
1. Solange seine Bezahlung angemessen ist, hat der amtlich bestellte Rechtsbeistand zu akzeptieren, dass sie geringer ist als das Honorar, das er im Auftragsverhältnis von seinem Klienten erhalten könnte (Pra. 1993 Nr. 23 E. 3a). Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat nur den Zweck, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen, soll aber nicht die Gegenpartei, welche im Prozess unterliegt, von der Bezahlung der Parteientschädigung entlasten (BGE 117 Ia 296 f.; Frank/Sträuli/Mess- mer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997,
N. 1 zu § 89). Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch hat subsi- diären Charakter. Er bleibt ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners. Er kommt dann zum Tragen, wenn die Gegenseite keine Prozessentschädigung schuldet oder wenn eine solche von dort unein- bringlich ist. Dass die obsiegende Partei durch einen unentgeltlichen Rechts- beistand vertreten wird, ist mithin angesichts der subsidiären Natur der öffentlich-rechtlichen Entschädigung nicht eine wesentliche Tatsache für die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer ob- siegt im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich hat eine im Armenrecht prozessierende Partei beziehungsweise deren Rechtsbeistand, welche ob- siegt, primär Anspruch darauf, von der Gegenpartei entschädigt zu werden – und zwar voll. Denn die nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege stehende Gegenpartei soll nicht zu Lasten des unentgeltlichen Rechtsbei- standes davon profitieren können, dass ihr Gegner im Armenrecht prozes- siert. Es kann der obsiegenden Partei die Entschädigung nicht allein deshalb gekürzt werden, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist. Erst wenn die Entschädigung von der Gegenpartei uneinbringlich ist, kann sich der unentgeltliche Rechtsbeistand an den Staat wenden, muss sich dann aber mit einem reduzierten Honorar begnügen. So ist denn auch Ziffer 19 der Standesordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes vom 30. Mai 1997 zu verstehen, wonach sich ein Rechtsanwalt bei Mandaten der unent- geltlichen Rechtspflege mit der staatlichen Entschädigung begnügt, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder die unentgeltlich ver- beiständete Partei nicht zu Vermögen gelangt. In diesem Sinne ist auch Art. 7 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes vom 30. Mai 1997 zu verstehen, wonach das Honorar bei Mandaten der unentgeltlichen Rechtspflege 75 % des empfohlenen Stundenansatzes von Fr. 200.– beträgt. Da es im Beschwerdeverfahren von Bundesrechts wegen untersagt ist, die unterliegende Partei mit einer Parteientschädigung zu belasten, steht von vorneherein fest, dass sich der unentgeltliche Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG regelmässig, das heisst unbe- sehen des Obsiegens oder Unterliegens der von ihm vertretenen Partei, mit dem subsidiären Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat begnügen muss.
1. Den Bestimmungen von Art. 9 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren vom 20. November 1974 (BR 350.200) und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mit- wirkenden Personen sowie das Rechnungswesen vom 16. Dezember 1974 (BR 350.230) entsprechende Vorschriften, welche die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes (HO) als Richtlinie für anwendbar er- klärt, kennen weder das Zivilprozessverfahren (Verordnung über die Ver- fahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren vom 29. Mai 1985, BR 320.070; Kostentarif im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985, BR 320.075; vgl. aber PVG 1980 Nr. 4) noch das Verwaltungsgerichtsverfahren (Art. 75 VGG; Verordnung über Organisation, Geschäftsführung und Gebühren des Verwaltungsgerichts vom 30. November 1966, BR 173.300; Gebührenver- ordnung für das Verwaltungsgericht vom 25. August 1980, BR 173.310). Die sachliche Nähe gebietet, in Analogie zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren hilfsweise den Armenrechtstarif gemäss der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes anzuwenden. Ge- mäss Art. 7 HO beträgt dieser 75 % des normalen Stundenansatzes von Fr. 200.–; Zuschläge nach Art. 4–6 HO dürfen dabei nicht erhoben werden … SKA 01 12 Entscheid vom 1. Mai 2001
e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
**26 –**Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). **Die Sorgfalts- regelnauf derSkipiste richtensich nachden FIS-Regeln;**Zu-
sammenstoss eineseinen 90-Grad-Bogenausführenden Snowboardfahrersmit einervon oben****herannahenden Ski-fahrerin (Sorgfaltspflichtverletzungdes Snowboardfahrers verneint).
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 125 StGB macht sich einer fahrlässigen Körperver- letzung schuldig, wer durch sein Verhalten einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar ge- wesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmäs- sige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem muss erstellt sein, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden