c) Den Bestimmungen von Art. 9 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren vom 20. November 1974 (BR 350.200) und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mit- wirkenden Personen sowie das Rechnungswesen vom 16. Dezember 1974 (BR 350.230) entsprechende Vorschriften, welche die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes (HO) als Richtlinie für anwendbar er- klärt, kennen weder das Zivilprozessverfahren (Verordnung über die Ver- fahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren vom 29. Mai 1985, BR 320.070; Kostentarif im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985, BR 320.075; vgl. aber PVG 1980 Nr. 4) noch das Verwaltungsgerichtsverfahren (Art. 75 VGG; Verordnung über Organisation, Geschäftsführung und Gebühren des Verwaltungsgerichts vom 30. November 1966, BR 173.300; Gebührenver- ordnung für das Verwaltungsgericht vom 25. August 1980, BR 173.310). Die sachliche Nähe gebietet, in Analogie zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren hilfsweise den Armenrechtstarif gemäss der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes anzuwenden. Ge- mäss Art. 7 HO beträgt dieser 75 % des normalen Stundenansatzes von Fr. 200.–; Zuschläge nach Art. 4–6 HO dürfen dabei nicht erhoben werden … SKA 01 12 Entscheid vom 1. Mai 2001
e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
**26 –**Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). **Die Sorgfalts- regelnauf derSkipiste richtensich nachden FIS-Regeln;**Zu-
sammenstoss eineseinen 90-Grad-Bogenausführenden Snowboardfahrersmit einervon oben****herannahenden Ski-fahrerin (Sorgfaltspflichtverletzungdes Snowboardfahrers verneint).
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 125 StGB macht sich einer fahrlässigen Körperver- letzung schuldig, wer durch sein Verhalten einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar ge- wesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmäs- sige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem muss erstellt sein, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden
können (Jörg Rehberg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 233 ff.). Bei der Beurteilung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall geboten ist, kann in vie- len Lebensbereichen auf Verordnungen zurückgegriffen werden, welche zur Unfallverhütung beitragen und der Sicherheit dienen sollen. Gleiches gilt für entsprechende, allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn sie von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, so etwa die Verhaltensregeln für Skifahrer des Internationalen Skiverbandes, genannt FIS-Regeln (vgl. Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Skirecht, Derendingen 1991, Anhang I, sowie BGE 118 IV 133 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass keine genügenden Hinweise für das Vorliegen einer straf- und ver- folgbaren Handlung des Angeschuldigten gegeben seien. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, R. habe weder gegen FIS-Regel Nr. 9 (Hilfeleis- tung) verstossen, noch könne ihm eine Verletzung von FIS-Regel Nr. 2 vor- geworfen werden, wonach jeder Skifahrer auf Sicht fahren sowie seine Ge- schwindigkeit und Fahrweise seinem Fahrkönnen und den Verhältnissen auf der Piste anpassen muss. Ebenso wenig liege ein Anwendungsfall von FIS- Regel Nr. 5 vor. Vielmehr sei FIS-Regel Nr. 3 anwendbar, welche besagt, dass der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er den vor ihm fahrenden Skifahrer nicht gefährdet. Gemäss dieser Bestimmung habe R. gegenüber der von hinten herannahenden S. den Vorrang gehabt.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, R. habe die
FIS-Regel Nr. 5 verletzt, wonach sich jeder Skifahrer, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will, nach oben und unten vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Dies habe der Snowboardlehrer nur ungenügend getan. R. sei quer in die Piste eingefahren und habe dabei pistenaufwärts direkt auf die Beschwer- deführerin zufahren müssen, um den Schwung überhaupt perfekt beenden zu können. Damit habe er ein sehr gefährliches und aussergewöhnliches Manöver ausgeführt, mit dem die anderen Pistenbenutzer nicht unbedingt rechnen mussten. Deswegen sei er zu besonderer Vorsicht verpflichtet ge- wesen und habe den von oben kommenden Skifahrern den Vorrang lassen müssen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die FIS-Regel Nr. 3 (Wahl der Fahrspur) demnach nicht anwendbar. Auch auf der Skipiste gelte der Vertrauensgrundsatz. Indem R. bei der Ausführung seines ausserge- wöhnlichen Fahrmanövers seinen Blick von der Piste nach hinten zu seinen Schülern abgewandt habe, habe er folglich gegen FIS-Regel Nr. 1 verstossen, welche besagt, dass jeder Skifahrer sich so verhalten muss, dass er keinen an- deren gefährdet oder schädigt.
demzufolge davon auszugehen, dass R. seinen drei Schülern am 7. März 2000 im Skigebiet A. auf dem letzten Drittel der R.-Piste nachmittags bei besten Sicht- und Schneeverhältnissen einen Carvingschwung nach rechts zum Hang hin vorführte. Hierzu fuhr R. in «regular**position», das heisst mit dem linken Bein vorne, von der am linken Pistenrand wartenden Schülergruppe zunächst in der Falllinie den Schlusshang hinunter, um in einem weiten Bogen den Rechtsschwung zu demonstrieren. Nach rund 58 Metern Fahrt, als sich der Snowboardlehrer im Bereich des tiefsten Punktes seines Schwunges befand, kollidierte er mit der von oben kommenden Skifahrerin
S. Entsprechend den Rügen der Beschwerdeführerin bleibt somit zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass R. mit seinem Verhalten seine Sorg- faltspflichten beziehungsweise eine FIS-Regel verletzt hat.
1. Wie erwähnt, fuhr R. nach einem kurzen Halt am Pistenrand einige Meter in der Falllinie talwärts, um anschliessend seinen Schwung vor- zuführen. R. gab gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, er habe vor dem Ausführen der Rechtskurve den Hang *«abgecheckt»*und dabei die Skifahrerin, mit der er kollidiert sei, nicht gesehen. Jener Bereich, in welchen er zu fahren beabsichtigt hatte, sei frei von Skifahrern gewesen. Gegenüber der Polizei sagte er übereinstimmend aus, der Bereich rechts von ihm sei frei und ohne Skifahrer gewesen, als er von seinen Schülern losgefahren sei. Auch bei der schriftlichen Schilderung des Unfallhergangs führte er aus, dass er vor der Demonstration der Bewegungsaufgabe den Hang überblickt habe. E., ein Schüler von R., bestätigte, dass keine weiteren Leute auf dem Pisten- abschnitt waren, als der Snowboardlehrer seinen Schwung vorführte. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet, kann in Anbetracht der übereinstimmenden Angaben von R. und E. somit nicht nachgewiesen werden, dass sich der Snowboardlehrer vor dem Einfahren in die Piste nicht hinlänglich vergewissert hat, dass die Farbahn frei ist. Es ist also davon aus- zugehen, dass er korrekt in die Piste eingefahren ist, ohne dadurch eine Ge- fahr für sich oder andere Pistenbenutzer zu schaffen. Unter diesen Umstän- den liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der FIS-Regel Nr. 5 seitens des Angeschuldigten vor. Im Übrigen ist aufgrund der Akten erstellt, dass R. vom Anfahren in die Falllinie am Pistenrand über das Ausführen seines Carvingschwungs Richtung Pistenmitte etwa 58 Meter zurücklegte, bis es zur Kollision kam. Zum Zeitpunkt der Kollision war der Snowboardlehrer also nicht mehr beim Anfahren nach einem Halt. Vielmehr befand er sich bereits über eine längere Strecke in Fahrt, als er mit der Beschwerdeführerin zusammen- prallte. Befindet sich aber ein Pistenbenutzer nach einem Halt, wenn auch langsam, bereits wieder in Fahrt, so hat er gegenüber schnelleren und von hinten oder oben kommenden Skifahrern wieder den Vorrang gemäss FIS- Regel Nr. 3 (vgl. Stiffler, a. a. O., S. 38). Wie die Vorinstanz zutreffend fest-
stellt, gelangt also im konkreten Fall nicht FIS-Regel Nr. 5, sondern FIS-Re- gel Nr. 3 zur Anwendung.
1. X. führte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass die Skifahrerin gerade in dem Moment von oben heruntergefahren sei, als die Schüler nach der Demonstration von R. losfahren wollten. Das bedeutet, dass sich die Be- schwerdeführerin weit oberhalb des Snowboardlehrers befand, als er los- fuhr, um seinen Carvingschwung vorzuführen. Zudem gab X. wörtlich zu Protokoll: *«R.ist querüber diePiste gefahren,da ereinen 90-Grad-Schwung gemachthat. Dannist dieSkifahrerin vonoben gekommen.»*Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, wenn sie in ihrer Be- schwerdeschrift ausführen lässt: *«DenAusführungen desUntersuchungs- richters, wonachsich S.noch oberhalbder Snowboardgruppebefunden habe, alsR. seineSchüler verlassenhabe, kanndurchaus gefolgt**werden.»*R. fuhr in der Falllinie vom Pistenrand weg und führte anschliessend eine Rechtskurve zur Pistenmitte hin aus, bis es nach rund 58 Metern zur Kollision der beiden Pistenbenützer kam. Wie weiter unten noch näher auszuführen sein wird, ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass er dabei eher langsam unterwegs war (vgl. dazu weiter unten Erwägungen
3. c) bb)). Demgegenüber fuhr S. gemäss eigenen Angaben mindestens mit
*«mittlerer**Geschwindigkeit»*zu Tal. Wie in der angefochtenen Verfügung zu- treffend dargelegt wird, hätte R. also gar nicht mit der Beschwerdeführerin zusammenstossen können, wenn diese sich bereits auf gleicher Höhe oder unterhalb der Gruppe befunden hätte, als der Snowboardlehrer losfuhr, um seinen Schwung zu demonstrieren. Nach dem Gesagten wird demnach klar ersichtlich, dass S. von oben beziehungsweise hinten kam, als R. seinen Car- vingschwung nach rechts vorführte. Gemäss FIS-Regel Nr. 3 genoss er somit gegenüber der Beschwerdeführerin den Vorrang auf der Piste.
1. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Regel Nr. 3 zutreffen möge, wenn der anfahrende Pistenbenutzer direkt in der normalen Falllinie nach unten fahre. Im konkreten Fall habe R. aber quer in die Piste einfahren und pistenaufwärts direkt auf die Beschwerdeführerin zufahren müssen, um den Schwung überhaupt demonstrieren und perfekt beenden zu können. Er habe damit ein relativ gefährliches und aussergewöhnliches Manöver ausge- führt, mit dem sie nicht habe rechnen müssen. Demzufolge sei er zu beson- derer Vorsicht verpflichtet gewesen. Er hätte also den von oben kommenden Skifahrern den Vorrang lassen müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. aa) R. ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keines- wegs quer in die Piste eingefahren, sondern zunächst in der normalen Fall- linie nach unten angefahren. Erst anschliessend, nach mehreren Metern Fahrt, hat er sein Snowboard aufgekantet und eine Rechtskurve zur Pisten- mitte hin ausgeführt. Dies wurde nicht nur von R. selbst so geschildert, son-
dern auch von seinem Schüler X. bestätigt. Die Beschwerdeführerin selbst hat dies ebenfalls bestätigt, indem sie der von R. angefertigten Unfallskizze zustimmte, welche klar aufzeigt, dass der Snowboardlehrer zunächst in der Falllinie und nicht quer in die Piste eingefahren ist. Von einem *«Queren»*der Piste kann höchstens insoweit gesprochen werden, als sich R. nach dem An- fahren in der Falllinie beim Ausführen des Carvingschwungs in weitem Bo- gen vom linken Pistenrand nach rechts zur Pistenmitte hin bewegte. Entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht einzusehen, weshalb darin ein relativ gefährliches beziehungsweise aussergewöhnliches Fahrmanöver erblickt werden sollte, bei dessen Ausführung der Betreffende den von oben kommenden Skifahrern den Vorrang lassen müsste. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich behauptet, der auf der Piste talwärts fahrende Skiläufer müsse nicht unbedingt damit rechnen, dass jemand die Piste quere, solange nicht ein entsprechendes Schild auf eine Kreuzung hinweise, kann ihr nicht zugestimmt werden. Der Vorrang des vorderen Skifahrers gegen- über dem von hinten kommenden gilt uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen beziehungsweise geländemässig gesehen unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten oder kurzen Bögen ab- schwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überra- schend sein kann, plötzlich stürze. Dem Skifahrer ist jede Fahrweise erlaubt, solange er dabei seine Verpflichtungen gegenüber den Mitskifahrern einhal- ten kann. So wird kreuz und quer, schnell und langsam, technisch völlig un- terschiedlich mit Schwüngen, Stemmen, Rutschen oder im Schuss gefahren (vgl. Stiffler, a. a. O., S. 36 N. 143). Der vordere Skifahrer hat in jedem Fall Vorrang; der hintere muss auch damit rechnen, dass der vordere infolge mangelnder Fahrtechnik nicht die erwartete Richtung einschlägt und bei- spielsweise zu einem Linksschwung ansetzt, aber verkantet und damit doch nach rechts weiterfährt (vgl. Stiffler, a. a. O., S. 34 N. 38). Insbesondere An- fänger, welche das Skifahren oder Snowboarden noch nicht beherrschen, fahren häufig von einem Pistenrand quer zum andern, wobei auch diese gegenüber den von oben herannahenden Pistenbenutzern den Vorrang ge- niessen. Bereits unter diesem Gesichtspunkt betrachtet wird demnach er- sichtlich, dass R. mit seinem Carvingschwung vom Pistenrand Richtung Pistenmitte – auch wenn er dabei einigen Raum benötigte – kein gefährli- ches oder aussergewöhnliches Manöver ausführte. Vielmehr führte er, wenn auch in der Carvingtechnik, so doch lediglich eine 90-Grad-Rechtskurve vor, welche im Hinblick auf andere Fahrmanöver weder als relativ gefährlich noch als unüblich eingestuft werden kann.
Die von R. angefertigten Unfallskizze deutet zwar darauf hin, dass der Snowboardlehrer in der Abschlussphase seines Schwunges leicht hang- aufwärts gefahren wäre, wenn er den geplanten Bewegungsablauf hätte be- enden können, bevor es zum Zusammenprall mit der Beschwerdeführerin
kam. Dementsprechend gab der Snowboardlehrer gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Zusammenstoss praktisch am tiefsten Punkt seines Schwunges passiert sei, unmittelbar bevor er hangaufwärts gefahren wäre. Tatsächlich trifft es denn auch zu, dass die Fahrspur eines einzelnen Car- vingschwungs in der Endphase in der Regel leicht bergwärts verläuft. Dass Snowboarder ihre Fahrt mit einem solchen Schwung unterbrechen oder be- enden und dass sie dafür einigen Raum benötigen, ist jedoch, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nichts Aussergewöhnliches. Auch unter Carvingskifahrern ist dieser Bewegungsablauf üblich. Darüber hinaus kann ein solcher 90-Grad-Bogen, insbesondere hinsichtlich des beanspruchten Raumes, sogar von einem Skifahrer ausgeführt werden, welcher nicht in der Carvingtechnik, sondern in der althergebrachten Weise die Piste hinunter- fährt. In Anbetracht dessen kann hier wohl kaum von einem aussergewöhn- lichen Fahrmanöver gesprochen werden.
bb) Anders wäre die Sache allenfalls dann zu beurteilen, wenn der
Snowboardlehrer eine 180-Grad-Kurve oder gar einen 360-Grad-Radius ausgeführt hätte, wie sie allein in der Carvingtechnik, also nur mit einem Snowboard oder auf Carvingskiern, gefahren werden kann. Von einem mit einer 180- oder 360-Grad-Kurve vergleichbaren Manöver kann jedoch bei einem 90-Grad-Carvingschwung, wie ihn der Beschwerdegegner ausführte, nicht die Rede sein. Bei der Ausführung eines 180-Grad- oder 360-Grad-Bo- gens bewegt sich der Carvingfahrer zwar nur kurzzeitig, aber im Gegensatz zu einem gewöhnlichen 90-Grad-Schwung von unten nach oben, also berg- wärts in Gegenrichtung zum Pistenverlauf direkt auf die zu Tal fahrenden Schneesportler zu. Dabei benötigt er bereits eine hohe Anfangsgeschwin- digkeit, welche er durch kontinuierlichen Druckaufbau aufrechterhält, da- mit er genügend Dynamik erreicht, um über den tiefsten Punkt hinauszu- kommen und den Halbkreis beziehungsweise den 360-Grad-Bogen voll- ständig und sauber ausführen zu können. Wird ein solches Manöver aus- geführt, sehen sich die von oben in der Fallinie herannahenden Pistenbenut- zer also plötzlich mit *«Gegenverkehr»*konfrontiert, welcher direkt und mit hoher Geschwindigkeit auf sie zukommt. Dadurch wird eine unvermittelte Verkürzung ihres Anhalteweges bewirkt. Unter solchen Umständen stellt sich die berechtigte Frage nach dem Vorliegen eines gefährlichen und aus- sergewöhnlichen Fahrmanövers, mit dem die anderen Pistenbenutzer nicht zu rechnen haben und bei dessen Durchführung eine erhöhte Sorgfalts- pflicht besteht, der die FIS-Regeln allenfalls nicht genügend Rechnung tra- gen (vgl. dazu PKG 1999 Nr. 32). Demgegenüber kann jedoch bei der Aus- führung eines einzelnen 90-Grad-Carvingbogens nicht die Rede davon sein, dass der Carvingfahrer seine anfängliche Fahrtrichtung in der Abschluss- phase vollständig in die entgegengesetzte Richtung ändert und so direkt auf die von oben herannahenden Wintersportler zufährt. Vielmehr verläuft die
Spur bei diesem Manöver nach dem Passieren des tiefsten Punktes nur noch geringfügig bergwärts, indem der Snowboarder die Kurve langsam auslaufen lässt oder aber durch Schrägstellen des Brettes abbremst und beendet. Da- bei wird viel weniger Druck ausgeübt als bei den beiden andern Manövern, womit auch das für den korrekten Bewegungsablauf benötigte Tempo ent- sprechend niedriger ist. Nach dem Gesagten ist somit nicht ersichtlich, in- wiefern ein 90-Grad-Carvingschwung relativ gefährlich oder aussergewöhn- lich sein soll.
cc) Konkret wird aufgrund der Akten denn auch deutlich, dass sich
1. entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht bergwärts direkt auf sie zu bewegte, als es zur Kollision kam. Dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen von R., welcher zu Protokoll gab, dass der Zusammenstoss im Bereiche des tiefsten Punktes passierte, bevorer hangaufwärts gefahren wäre. Ausserdem bestätigt auch die von ihm angefertigte Skizze deutlich, dass sich R. zum Zeitpunkt der Kollision nicht in kompletter Richtungsän- derung von unten direkt zum Hang auf die Beschwerdeführerin hin zube- wegte. Vielmehr zeigt die Zeichnung deutlich, dass der Zusammenprall im Bereich des tiefsten Punktes erfolgte. Diese Skizze wurde nicht nur vom Snowboardschüler X., sondern auch von der Beschwerdeführerin selbst be- stätigt. Soweit also die Beschwerdeführerin gegenüber dem Ermittlungs- richter behauptete, der Snowboardlehrer sei von links unten frontal auf sie zugefahren, steht dies nicht nur im Widerspruch zu den Angaben des Be- schwerdegegners und seines Schülers, sondern auch zu ihrer eigenen Aus- sage, wonach sie der von R. angefertigten Unfallskizze zustimme. Dass R. bei der Ausführung des geschilderten Bewegungsablaufs zu schnell gefahren sei, ist ebensowenig nachzuweisen. Gemäss seinen eigenen Angaben fuhr er relativ langsam zur Pistenmitte. Seine Geschwindigkeit habe 10 bis 15, vielleicht auch 20 km/h betragen. Demgegenüber müsse
1. recht schnell gefahren sein, da sie ja während der Zeit, in der er die Kurve gefahren sei, eine Strecke von 50 Metern oder mehr zurückgelegt haben müsse. Auch der Snowboardschüler E. sagte aus, dass R. langsam gefahren sei. Sein Snowboardlehrer sei praktisch im Schritttempo unterwegs gewesen, so dass er (E.) in schnellem Schritt mit ihm hätte mithalten können. Die Frau sei hingegen in rasanter Fahrt Richtung Tal unterwegs gewesen. Er könne deren Geschwindigkeit zwar nicht in km/h angeben. Auf jeden Fall sei sie aber viel schneller als R. unterwegs gewesen. X. gab zu Protokoll, dass R. be- reits zu dem Zeitpunkt abgebremst habe, als er zu den Schülern nach oben geschaut habe. Aufgrund dieser Aussagen wird mithin deutlich, dass R. bei der Vorführung des Carvingschwungs eher langsam gefahren sein muss, währenddem die Beschwerdeführerin im Vergleich dazu relativ schnell un- terwegs war. Es kann also nicht zutreffen, dass R. mit hoher Geschwindigkeit in die Skifahrerin geprallt ist. Zwar führte Letztere im Widerspruch dazu ge-
genüber dem Ermittlungsrichter aus, dass der Snowboardlehrer mit sehr ho- her Geschwindigkeit frontal auf sie zugefahren sei, währenddem sie selbst lediglich mit mittlerem Tempo fuhr. Anlässlich der gleichen Befragung gab sie indes zu Protokoll, dass sie zu R.’ s Fahrverhalten nichts sagen könne, da sie ihn nicht wahrgenommen habe. Hat sie aber den Snowboarder gemäss ei- genen Angaben gar nicht gesehen, so konnte sie auch keine Angaben über seine Geschwindigkeit machen. Ihre Aussagen erscheinen daher nicht ganz schlüssig und vermögen in Anbetracht der übereinstimmenden Angaben des Angeschuldigten und seiner Schüler in keiner Weise zu überzeugen.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestehen folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass R. pistenaufwärts mit hoher Geschwindigkeit direkt auf die herannahende S. zugefahren ist und damit unter Missachtung seiner Sorgfaltspflichten ein aussergewöhnli- ches Manöver ausführte. Vielmehr ist gestützt auf die Aktenlage davon aus- zugehen, dass R. mit seinem Snowboard in angemessenem Tempo einen rund 90 Grad weiten Radius in den Schnee zog, bevor es im Bereich des tiefsten Punktes zur Kollision kam. R. führte also ein durchaus übliches, kor- rektes Fahrmanöver aus, mit dem jeder andere Pistenbenutzer rechnen musste. Als vorderer beziehungsweise unterer Pistenbenutzer genoss er demzufolge den Vorrang gemäss FIS-Regel Nr. 3.
1. Nicht bestritten wird von R., dass er während des Rechtsschwungs nicht immer in Fahrtrichtung, sondern einen Moment zu seinen Schülern hinaufblickte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist darin jedoch keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu erken- nen. Es ist zwar richtig, dass auch im Skisport der Vertrauensgrundsatz gilt, welcher in FIS-Regel Nr. 1 enthalten ist. Da jeder Skifahrer verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt, darf er auch davon ausgehen, dass sich jeder andere Skifahrer an dieses grundsätz- liche Gebot hält. Im Gegensatz zum anders geordneten Strassenverkehrs- recht bildet die FIS-Regel Nr. 1 indes nur einen Auffangtatbestand, der für Situationen gilt, für die keine bestimmte Regelung besteht (vgl. Stiffler,
a. a. O., S. 29 N. 114, 116). Wie oben dargelegt wurde, gelangt aber im vorlie- genden Fall nicht der Auffangtatbestand der FIS-Regel Nr. 1, sondern ein- deutig die FIS-Regel Nr. 3 zur Anwendung. R. genoss den Vorrang gegen- über der Beschwerdeführerin, da er vor ihr fuhr und dabei ein durchaus übliches Fahrmanöver ausführte. Dies bedeutet, dass die von oben respek- tive hinten herannahende Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass der vor ihr fahrende Snowboarder einen Carvingschwung ausführt und dass er dafür einen gewissen Raum beansprucht. Dementsprechend war es die vortrittsbelastete S., welche darauf hätte achten müssen, ihre Fahrspur so zu wählen, dass R. sein Manöver ungehindert ausführen konnte. R. musste demgegenüber in dieser Situation nicht damit rechnen, dass ein von oben
kommender Pistenbenutzer seinen Vorrang missachtet. Dem Snowboard- lehrer kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe sorgfaltswidrig gehan- delt, indem er den Blick kurz von der Piste abwandte. R. hatte sich bereits vor dem Anfahren vergewissert, dass die Fahrbahn, in die er zu fahren beab- sichtigte, frei war. Damit ist er seinen Sorgfaltspflichten hinlänglich nachge- kommen.
Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin zitierte SKUS- Richtlinie 2 für Snowboarder nichts zu ändern, wonach der Snowboarder vor jedem Richtungswechsel, besonders vor «Backside»-Schwüngen (mit dem Rücken zum Berg), zurückblicken und den Raum überprüfen muss. Dies ist wesentlich, weil sein Gesichtsfeld durch die Seitwärtsstellung bei «Back- side»-Schwüngen eingeschränkt ist. R. führte seinen Schülern jedoch keinen
*«Backsideturn»*vor. Vielmehr demonstrierte er einen «Frontside»-Schwung, indem der in *«regular position»*fahrende Snowboardlehrer eine Rechts- kurve ausführte. Dabei war sein Gesichtsfeld vom Start weg durch die ganze Rechtskurve nicht eingeschränkt.
1. Zusammenfassend fehlt es somit am Nachweis, dass sich der An- geschuldigte beim Ausführen seines Carvingschwungs in irgendeiner Weise sorgfaltswidrig verhalten hätte. R. hat sich vor dem Anfahren vergewissert, dass die Piste frei war. In der Folge führte er ein für Snowboarder übliches Manöver aus, mit welchem jeder andere Pistenbenützer, also auch die Be- schwerdeführerin, rechnen musste. Weil er dabei als voranfahrender Pisten- benutzer den Vorrang gegenüber der von oben herannahenden S. genoss und sein Blickfeld während des ausgeführten «Frontside»-Schwunges zu kei- nem Zeitpunkt eingeschränkt war, kann ihm strafrechtlich nicht zum Vor- wurf gemacht werden, dass er seinen Blick für einen kurzen Augenblick von der Piste zu seinen Schülern abwandte. Ebenso wenig ist ihm nachzuweisen, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Im Ergebnis wird so- mit deutlich, dass im konkreten Fall nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass R. mit seinem Verhalten eine straf- und verfolgbare Hand- lung begangen hat. Ausserdem sind keine Beweismittel ersichtlich, welche an diesem Beweisergebnis noch etwas zu ändern vermöchten. Steht aber demnach fest, dass die Vorinstanz das Strafverfahren ge- gen R. zu Recht eingestellt hat, so erweisen sich die Einwände der Be- schwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde von S. ist somit abzu- weisen.
BK 01 11Entscheid vom 25. Juni 2001