PKG 2001
27 – Beteiligung von Geschädigten in der****Strafuntersuchung
(Art. 82 StPO, Art. 138 f. StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 OHG).
Bei Einstellungenvon Strafuntersuchungengemäss Art.82 StPO könnendie Geschädigtenihre Rechteeinzig mit****der strafrechtlichen Beschwerde wahren.
Geschädigte habenkeinen unmittelbarenAnspruch auf****Be- teiligung in der Strafuntersuchung.
Aus den Erwägungen:
2.a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Er beanstandet, dass die von einem Bekannten von W. gemachte Videoaufnahme des Zusammenpralles vom kri- minaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden ausgewertet worden sei, ohne dass er darüber Kenntnis erlangt hätte oder zur Vernehm- lassung eingeladen worden wäre. Dahingegen habe der Beschwerdegegner die Möglichkeit erhalten, sich zum Auswertungsbericht zu äussern. Diese Stellungnahme sei ihm ebenfalls nicht zugestellt worden. Sodann sei er nie über den Schluss der Strafuntersuchung orientiert worden. Vielmehr sei ihm einfach die Einstellungsverfügung mitgeteilt worden.
1. Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn die Untersuchungsbehörde auf Grund der Erhebungen nicht be- reits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet (Art. 98 StPO). Dem Geschädigten wird diesfalls die Schlussverfügung zu- gestellt, worauf er im Hinblick auf eine allfällige Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen kann (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird dagegen die Strafuntersuchung bereits vom Untersuchungsrichter mit Genehmigung des Staatsanwaltes gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wah- ren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung und stellt gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Kantons- gerichtes dar (vgl. PKG 1997 Nr. 36, PKG 1994 Nr. 43; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 163). Unter diesem Blickwinkel kann somit keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dass dem Be- schwerdeführer nach Eingang des Fotoblattes vom 2. Oktober 2000 dieses nicht zugestellt und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ein-
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reichung von Beweisergänzungsanträgen gewährt wurde, stellt im Lichte der eben erwähnten kantonalgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
1. Ein weitergehender Anspruch des Beschwerdeführers auf Ak- teneinsicht beziehungsweise Beteiligung am Verfahren ergibt sich aber auch nicht aus den einschlägigen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen; es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Ent- scheid eines Gerichtes verlangen (lit. b) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat oder soweit der Entscheid seine Zivilan- sprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Art. 9 OHG konkretisiert schliesslich die Beteiligungsrechte des Opfers hin- sichtlich der Zivilansprüche. Demnach kann das Opfer verlangen, dass das Strafgericht über seine Zivilansprüche entscheidet, dies aber nur sofern der mutmassliche Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht einge- stellt wird (Art. 9 Abs. 1 OHG). Aus keiner dieser Bestimmung ergibt sich aber ein Anspruch auf ein Mitspracherecht beziehungsweise auf eine Ak- teneinsicht, bevor eine allfällige Einstellungsverfügung ergangen ist.
2. Der Beschwerdeführer hat aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV keinen unmittelbaren Anspruch, sich im kantonalen Strafverfahren zu beteiligen und insbesondere die Strafuntersuchung vor Erlass einer allfälligen Einstel- lungsverfügung zu kontrollieren beziehungsweise zu beeinflussen (vgl. BGE 96 I 601 Erw. 3.a, welche die Anwendung der Bündnerischen Strafprozess- ordnung betrifft).
BK 00 70Entscheid vom 17. Januar 2001
28 –Ergänzungen derUntersuchung nachErlass derSchluss- verfügung (Art. 97 und 98 StPO). Zur Wahrung****des recht-
**lichen Gehörs des Angeschuldigten bei einer Ergänzung derUntersuchung durchseine rogatorischeEinvernahme nachErlass der****Schlussverfügung (Erw.**3).
– Anklageverfügungbei Übertretungenim Strassenverkehr (Art. 175 StPO). Zu denAnforderungen andie Anklagever- fügung hinsichtlich des eingeklagten Straftatbestandes**(Erw. 5.).**
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte vor Er- lass der Anklageverfügung den Schluss der Untersuchung verfügen müssen. Der Einwand ist unbegründet. Im vorliegenden Fall ist bereits eine Schluss-
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