PKG 2001
reichung von Beweisergänzungsanträgen gewährt wurde, stellt im Lichte der eben erwähnten kantonalgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
1. Ein weitergehender Anspruch des Beschwerdeführers auf Ak- teneinsicht beziehungsweise Beteiligung am Verfahren ergibt sich aber auch nicht aus den einschlägigen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen; es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Ent- scheid eines Gerichtes verlangen (lit. b) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat oder soweit der Entscheid seine Zivilan- sprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Art. 9 OHG konkretisiert schliesslich die Beteiligungsrechte des Opfers hin- sichtlich der Zivilansprüche. Demnach kann das Opfer verlangen, dass das Strafgericht über seine Zivilansprüche entscheidet, dies aber nur sofern der mutmassliche Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht einge- stellt wird (Art. 9 Abs. 1 OHG). Aus keiner dieser Bestimmung ergibt sich aber ein Anspruch auf ein Mitspracherecht beziehungsweise auf eine Ak- teneinsicht, bevor eine allfällige Einstellungsverfügung ergangen ist.
2. Der Beschwerdeführer hat aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV keinen unmittelbaren Anspruch, sich im kantonalen Strafverfahren zu beteiligen und insbesondere die Strafuntersuchung vor Erlass einer allfälligen Einstel- lungsverfügung zu kontrollieren beziehungsweise zu beeinflussen (vgl. BGE 96 I 601 Erw. 3.a, welche die Anwendung der Bündnerischen Strafprozess- ordnung betrifft).
BK 00 70Entscheid vom 17. Januar 2001
– Anklageverfügungbei Übertretungenim Strassenverkehr (Art. 175 StPO). Zu denAnforderungen andie Anklagever- fügung hinsichtlich des eingeklagten Straftatbestandes**(Erw. 5.).**
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte vor Er- lass der Anklageverfügung den Schluss der Untersuchung verfügen müssen. Der Einwand ist unbegründet. Im vorliegenden Fall ist bereits eine Schluss-
136
PKG 2001
verfügung ergangen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten, so dass sie – wie bereits der Kreispräsidenten D. festgestellt hat – rechtskräftig wurde. Die nachträglich erfolgte rogatorische Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht K. stellt lediglich eine Ergänzung der Untersuchung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 StPO dar und führt insofern auch nicht zur Auf- hebung der erlassenen Schlussverfügung. Wurde die Ergänzung vorgenom- men und ergibt sich daraus aus Sicht der Untersuchungsbehörde keine wei- tere notwendige Beweiserhebung, ist deshalb umgehend die Anklage- verfügung zu erlassen. Dieser Schluss ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut von Art. 98 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft nach einer allfäl- ligen Ergänzung der Untersuchung darüber zu entscheiden hat, ob Anklage zu erheben, die Untersuchung eingestellt oder aber eine weitere Ergän- zung der Untersuchung vorzunehmen ist. Der Schluss der Untersuchung ist höchstens dann neu zu verfügen, wenn aufgrund der Beweisergänzung ein weiterer Geschädigter, der bis anhin seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, in das Verfahren einbezogen wird. Denn in diesem Fall muss dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben werden, innert 20 Tagen seine Adhä- sionsklage anhängig zu machen (Art. 130 Abs. 2 StPO; W. Padrutt, Kommen- tar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 256). So lässt sich gerade im vorliegenden Fall auch nicht sagen, dem Angeschuldigten werde mit dem Erlass der Anklageverfügung ohne vor- gängigen Erlass einer zweiten Schlussverfügung sein Anspruch auf rechtli- ches Gehör verweigert. Die Ergänzung der Untersuchung bestand in der Be- fragung des Angeschuldigten und insofern war Letzterem auch das Ergebnis der nachträglichen Beweiserhebung bekannt. Sodann wurde ihm mit der Anklageverfügung auch ein Protokoll der Einvernahme zugestellt …
5. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Anklageverfü-
gung entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Neben der Angabe der eingeklagten Gesetzesbestimmungen müsse zwingend auch der Wortlaut im Sinne der vorgeworfenen Straftat aufgeführt sein.
Gemäss Art. 175 StPO ist bei Übertretungen eine Anklageverfügung zu erlassen, die den eingeklagten Straftatbestand in Worten und den dazu- gehörigen Gesetzesartikel (mit Ziffern und Absatz) nennt (vgl. Padrutt,
a. a. O., S. 450). Die vom Bezirksgerichtspräsidium erlassene Anklageverfü- gung hält fest, dass K. «wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG» in Anklagezustand versetzt wird. Zwar wird demnach der den Bestimmun- gen zugrunde liegende Tatbestand nur mit «Verletzung von Verkehrsregeln» in Worten umschrieben. Dies reicht indes für eine rechtsgenügliche Ankla- geerhebung aus. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bezirksge- richtspräsidium gewählte Formulierung genau jener entspricht, die in Fällen, in denen es bei einer SVG-Übertretung zu einer Verurteilung kommt, auch
137
PKG 2001
ins Urteil aufgenommen wird (vgl. PKG 1992 Nr. 37 S. 155; PKG 1991 Nr. 53
S. 174; PKG 1989 Nr. 39 S. 160). Zum anderen ist für den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer auch so ohne weiteres ersichtlich, welche Straftatbestände den genannten Bestimmungen (Vorwurf einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG durch Verstoss ge- gen Art. 31 SVG, Beherrschen des Fahrzeugs, und Art. 12 Abs. 1 VRV, Ab- stand beim Hintereinanderfahren) zugrunde liegen; dies umso mehr, als in der Sache bereits ein Strafmandat erging, in welchem die genannten Be- stimmungen in vollem Wortlaut aufgenommen wurden. Der vom Beschwer- deführer erhobene Einwand erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. BK 01 21 Entscheid vom 23. Mai 2001
Neue Tatsachenbehauptungenund Beweisanträge müs- sen imBeschwerdeverfahren innerhalbder 20-tägigenBe- schwerdefrist****erfolgen.
Ein zweiter Schriftenwechselwird im Beschwerdeverfah- rennur angeordnet, wenn in den Vernehmlassungenzur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechtsfragen auf- geworfenwerden. Erdient somiteinzig zurWahrung des rechtlichenGehörs.
Aus den Erwägungen:
1. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer zunächst einen zweiten Schriftenwechsel und behalten weitere Beweisergänzungsan- träge vor. In der Folge haben sie nach Ablauf der 20-tägigen Beschwerdefrist mehrere Beweisanträge gestellt und auch Urkunden eingereicht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren findet grundsätzlich nur statt, wenn in den Vernehmlassungen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechts- fragen aufgeworfen werden. Die Entscheidung darüber, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, liegt im Ermessen des Instruktionsrich- ters. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels offensichtlich nicht gegeben. Weder die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden noch die Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin enthalten neue Behauptungen oder werfen neue Rechts- fragen auf. Das Gesuch um Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsel wurde daher mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Juni 2001 ab- gelehnt. Im Übrigen begründen die Beschwerdeführer ihr Gesuch um An- setzung eines zweiten Schriftenwechsels nicht explizit. Aus der Beschwerde
138