beantragt, jedoch nicht erhalten hätte, macht dieser nicht geltend. Ebenso wenig machen die Beschwerdeführer geltend, es sei ihnen aus Gründen, die sie ohne ihr Verschulden nicht hätten beeinflussen können, unmöglich ge- wesen, vor der Beschwerdeerhebung Einsicht in die Akten zu verlangen. Die Gründe liegen somit augenscheinlich im Einflussbereich der Beschwerde- führer beziehungsweise ihres Rechtsvertreters und sind daher von ihnen zu vertreten. Funktion eines zweiten Schriftenwechsels kann und darf es nicht sein, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, vor der Beschwerdeerhebung Versäumtes nachzuholen.
Aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerde in Unkenntnis der Akten einreichen musste, lässt sich daher nichts zu Gunsten eines zweiten Schriftenwechsels ableiten. – Bezüglich der Beweisanträge ist festzuhalten, dass neue Tatsachenbehauptungen und Be- weisanträge im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG). Sie müssen jedoch in- nerhalb der 20-tägigen Beschwerdefrist erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich – wie bereits erwähnt – um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt und nur unter engsten Voraussetzungen (Art. 65a StPO) wieder hergestellt wer- den kann.
…
BK 01 19Entscheid vom 11. Juli 2001
30 – Beschwerdelegitimation (Art. 139 StPO). Zur Beschwerde gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen legiti-
miert istnur derunmittelbar Geschädigte.Der Gebäude- versicherungsanstaltkommt keinstrafprozessuales Mit-wirkungsrecht zu,weil sieaus einemVersicherungsvertrag eineLeistung aneinen unmittelbarGeschädigten zuer- bringenhat. Aucheine Subrogation der Ersatzansprüche macht dieGebäudeversicherungsanstalt nicht****zur Direkt- geschädigten.
Aus den Erwägungen:
1. Die Gebäudeversicherung macht zur Begründung ihrer Beschwer- delegitimation geltend, sie habe gestützt auf das kantonale Gebäudever- sicherungsgesetz wegen des Brandfalls eine Versicherungsleistung von vor- aussichtlich rund Fr. 800 000.– zu erbringen. Die genaue Schadenssumme sei noch nicht bekannt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Gebäudever- sicherung geschädigt sei. Gestützt auf Art. 44 des Gebäudeversicherungs- gesetzes stehe ihr sodann ein Rückgriffsrecht gegen den Verursacher der Feuersbrunst zu.
1. Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO berech- tigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders en- gen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum ange- fochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beein- trächtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist – neben dem Ange- schuldigten und dem Staatsanwalt – vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstel- lungsverfügungen anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausge- statteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nach- teil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Üblicherweise ist dies der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkri- minierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt be- ziehungsweise gefährdet wurde. In jedem Fall ist aber eine direkte Schä- digung erforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstel- lung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (statt vieler PKG 1998 Nr. 45 mit Hinweisen; Hauser/Schweri Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auf- lage, 1999, § 38 N. 1 ff. § 96 N. 13 f.; N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage,
1997, N. 502 ff.).
1. Gemäss Art. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gebäudeversi- cherung (GGV; BR 830.100) ist die Gebäudeversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit. Sämtliche Gebäude im Kanton Graubünden sind grundsätzlich bei der Anstalt gegen Feuer- und Elementarschaden sowie gegen weitere im Gesetz erwähnte Gefahren zu versichern (Art. 4 Abs. 1 GGV). Unbestritten ist denn auch, dass die C. Bergbahnen ihr Bergrestaurant bei der Gebäude- versicherungsanstalt versichert haben und Letztere somit, wie sie zu Recht geltend macht, als Versicherer für den Schaden, der durch den Brandfall bei der Ausführung von Schweissarbeiten durch X. am Gebäude entstanden ist, einzustehen hat. Am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid ge- führt hat, war die Gebäudeversicherungsanstalt allerdings nicht beteiligt. Ob die Beschwerdeführerin durch den Entscheid überhaupt berührt ist, kann in- des offen gelassen werden. Denn mit der Feststellung, die Gebäudeversiche- rung habe als Versicherer für den der C. Bergbahnen entstandenen Schaden
einzustehen, ist auch gesagt, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die
C. Bergbahnen als Eigentümerin des Hauses durch das X. zum Vorwurf ge- machte Verhalten direkt geschädigt wurde. Bei der allfälligen, aus Versiche- rungsvertrag zu erbringenden Leistung der Gebäudeversicherungsanstalt handelt es sich demgegenüber lediglich um einen indirekten Schaden. Die Beschwerdeführerin ist folglich nur mittelbar und nicht unmittelbar Ge- schädigte. Entsprechend fehlt ihr auch die erforderliche Beschwer und damit die Legitimation zur Beschwerdeerhebung (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 353; N. Schmid,
a. a. O., N. 505). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ersatzan- sprüche, welche die C. Bergbahnen allenfalls als Direktgeschädigte gegen- über dem Beschwerdegegner hat, im Umfang der erbrachten Versicherungs- leistung auf die Gebäudeversicherungsanstalt übergehen.Abgesehen davon, dass nach Behauptung der Beschwerdeführerin ein solcher Übergang noch gar nicht erfolgt ist, macht die Subrogation die Gebäudeversicherung in strafprozessualer Hinsicht nicht zur unmittelbar Geschädigten. Sie würde le- diglich dazu führen, dass die Gebäudeversicherungsanstalt in einem gegen
X. gerichteten Strafverfahren ihre Forderung adhäsionsweise – mithin als Zivilklägerin im Strafprozess – geltend machen könnte und nur in Bezug auf die Adhäsionsklage, nicht aber im Strafpunkt wäre sie alsdann auch zur Ergreifung eines Rechtsmittels ermächtigt (vgl. Art. 133 Abs. 1 StPO; Pa- drutt, a. a. O., S. 353). Schliesslich besteht im Kanton Graubünden – dies im Gegensatz zu anderen Kantonen (vgl. etwa § 74 des Gebäudeversiche- rungsgesetzes des Kantons Zürich, LS 862.1) – auch keine besondere Be- stimmung, welche der Gebäudeversicherungsanstalt ausdrücklich die straf- prozessualen Mitwirkungsrechte einer Geschädigten einräumen würde.
Auf ein anderes Interesse als dasjenige eines Geschädigten beruft sich die Gebäudeversicherung nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei indes darauf hingewiesen, dass sich die Legitimation der Beschwerdeführe- rin auch nicht daraus ergibt, dass sie selbst beziehungsweise das kantonale Feuerpolizeiamt als eine Verwaltungsabteilung der Gebäudeversicherungs- anstalt öffentliche Interessen im Bereich der Feuerpolizei wahrzunehmen hat (vgl. Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung (FPV), BR 838.100). Der staatliche Strafanspruch im Strafverfahren und die Kontrolle darüber wird im Kanton Graubünden grundsätzlich von der Staatsanwalt- schaft als kantonale Strafverfolgungsbehörde vertreten (vgl. Art. 43 StPO, Art. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (OV), BR 350.050; W. Padrutt, a. a. O., S. 18). Damit die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre feuerpolizeilichen Funktionen auch strafrechtliche Kontrollrechte wahrnehmen kann, müsste eine klare gesetz- liche Grundlage bestehen, welche der Gebäudeversicherung ebenfalls ent- sprechende Kompetenzen zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
durch die Ergreifung von Rechtsmitteln einräumt (vgl. dazu PKG 1993 Nr. 41). Dem Feuerpolizeiamt obliegt jedoch lediglich die Überwachung des Vollzugs der kantonalen feuerpolizeilichen Vorschriften, die Information der Fachkreise und der Öffentlichkeit (Art. 5 FPV) sowie die Erteilung von gewissen feuerpolizeilichen Bewilligungen (Art. 5 der Ausführungsbestim- mungen zur FPV, BR 838.150). Weder hat die Beschwerdeführerin bezie- hungsweise das ihr eingegliederte Amt eigene Strafkompetenzen in dem ihr übertragenen Bereich der kantonalen Feuerpolizei (vgl. Art. 51a GV), noch werden den genannten Stellen darüber hinaus strafprozessuale Mit- wirkungsrechte bei der Durchsetzung von bundesrechtlichen Strafbestim- mungen im Bereich der gemeingefährlichen Delikte nach Art. 221 ff. StGB eingeräumt. Der staatliche Strafanspruch und die Kontrolle darüber wird demnach im vorerwähnten Bereich – der üblichen Aufgabenteilung der kantonalen Behörden entsprechend (vgl. PKG 1993 Nr. 41, PKG 1980 Nr. 42) – ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Der Gebäu- deversicherung beziehungsweise dem ihr eingegliederten Feuerpolizeiamt kommt somit auch gestützt auf ihre amtlichen Funktionen keine Legitima- tion zur Beschwerde zu.
BK 01 30Entscheid vom 12. September 2001
f) Verwaltungsrechtliche****Berufungen
31 –Anordnung zumHaftantritt (Art. 183a StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 98a OG). Die Anordnungzum Haftantritthat
den Vollzugeines rechtskräftigen Urteils zum Gegen- stand.Sie mussnicht letztinstanzlichdurch einkantona- les Gerichtbeurteilt werden.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 183a StPO können der Betroffene und der Staatsanwalt gegen Vollzugsverfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen, wenn nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 98a OG eine letztinstanzliche Be- urteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. Art. 6 EMRK statuiert das Recht auf ein faires Verfahren. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat unter anderem jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflich- tungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von ei- nem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist ver-