PKG 2001
durch die Ergreifung von Rechtsmitteln einräumt (vgl. dazu PKG 1993 Nr. 41). Dem Feuerpolizeiamt obliegt jedoch lediglich die Überwachung des Vollzugs der kantonalen feuerpolizeilichen Vorschriften, die Information der Fachkreise und der Öffentlichkeit (Art. 5 FPV) sowie die Erteilung von gewissen feuerpolizeilichen Bewilligungen (Art. 5 der Ausführungsbestim- mungen zur FPV, BR 838.150). Weder hat die Beschwerdeführerin bezie- hungsweise das ihr eingegliederte Amt eigene Strafkompetenzen in dem ihr übertragenen Bereich der kantonalen Feuerpolizei (vgl. Art. 51a GV), noch werden den genannten Stellen darüber hinaus strafprozessuale Mit- wirkungsrechte bei der Durchsetzung von bundesrechtlichen Strafbestim- mungen im Bereich der gemeingefährlichen Delikte nach Art. 221 ff. StGB eingeräumt. Der staatliche Strafanspruch und die Kontrolle darüber wird demnach im vorerwähnten Bereich – der üblichen Aufgabenteilung der kantonalen Behörden entsprechend (vgl. PKG 1993 Nr. 41, PKG 1980 Nr. 42) – ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Der Gebäu- deversicherung beziehungsweise dem ihr eingegliederten Feuerpolizeiamt kommt somit auch gestützt auf ihre amtlichen Funktionen keine Legitima- tion zur Beschwerde zu.
BK 01 30Entscheid vom 12. September 2001
f) Verwaltungsrechtliche****Berufungen
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 183a StPO können der Betroffene und der Staatsanwalt gegen Vollzugsverfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen, wenn nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 98a OG eine letztinstanzliche Be- urteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. Art. 6 EMRK statuiert das Recht auf ein faires Verfahren. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat unter anderem jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflich- tungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von ei- nem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist ver-
143
PKG 2001
handelt wird. Gemäss Art. 98a Abs. 1 OG haben die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanz zu bestellen, soweit gegen deren Ent- scheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesge- richt zulässig ist.
Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden verweist in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2001 zur Begründung der Zu- ständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden auf einen Ent- scheid desselben vom 11. Juni 1997 i. S. X., wo das Gericht eine gegen die An- ordnung des Strafantrittes erhobene Berufung materiell entschieden habe. Tatsächlich hat der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden in erwähntem Entscheid ein aus Gründen der Hafterstehungsunfähigkeit angefochtenes Aufgebot zum Strafantritt materiell behandelt. Das Gericht hat sich dabei aber mit der Frage, ob seine Zuständigkeit gemäss Art. 183a StPO überhaupt gegeben ist, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Voraussetzungen der Zuständigkeit gemäss Art. 183a StPO sind einmal, dass es sich beim Anfech- tungsgegenstand um eine Vollzugsverfügung – eine anfechtbare Verfügung – handelt und dass nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 98a OG eine letzt- instanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. In der Botschaft zum Erlass der kantonalen Anpassungsgesetzgebung an vorge- nannte Bestimmungen ist über den Sinn und Zweck von Art. 183a StPO zu lesen, dass, um die kantonalen Gerichte nicht unnötig zu belasten, nur Ver- fügungen beim Kantonsgerichtsausschuss anfechtbar sein sollen, wenn dies nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 98a OG zwingend erforderlich ist. Er- wähnt wird dabei, dass nicht alle Verfügungen der Strafvollzugsbehörde der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, und als Beispiel dazu wird auf das Aufgebot zum Strafantritt hingewiesen (vgl. Bot- schaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 10, 1994 /95, S. 585). Tatsächlich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Vollstreckungsver- fügungen generell ausgeschlossen (vgl. Art. 101 lit. c OG). Die Ausschluss- klausel beschränkt sich auf die Vollstreckung im engeren Sinne und kommt nicht zum Zuge, wenn eine Verfügung die materielle Rechtsstellung des Be- troffenen verändert (vgl. Thomas Geiser/Peter Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, S. 97 N. 3.18; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 151 ff.). Die Anordnung zum Haftantritt hat den Vollzug des rechtskräftigen Urteils des Kreisgerichtes C. vom 7. Mai 1998 zum Gegenstand. Es handelt sich bei die- ser Anordnung offensichtlich um eine reine Vollzugshandlung. Als solche ist sie, selbst wenn ihr Verfügungscharakter zukommen würde, von der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. Die Voll- streckung von Strafen, worunter die Anordnung zum Haftantritt zu verste- hen ist, stellt auch keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Men-
144
PKG 2001
schenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, S. 255 N. 401; Frowein/Peu- kert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auf- lage, S. 189 N. 52 mit weiteren Hinweisen). Die Verfahrensgarantien, die Art. 6 Ziff. 1 EMKR für das Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten vorsieht, greifen demnach vorliegend nicht. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass die vorliegende Vollzugshandlung in Beachtung von Art. 6 EMRK und Art. 98a OG letztinstanzlich nicht durch ein kantonales Gericht beurteilt werden muss. Damit ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses gemäss Art. 183a StPO bereits deshalb nicht gegeben, weil eine letztinstanzliche ge- richtliche Beurteilung nicht zwingend ist. Offen gelassen kann daher, ob es sich bei der Anordnung zum Strafantritt überhaupt um eine anfechtbare Verfügung handelt …
VB 01 17Urteil vom 7. November 2001
III. Entscheide****des Kantonsgerichts- präsidiums
Aus den Erwägungen:
1. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zur Begrün- dung wird geltend gemacht, der Bezirksgerichtspräsident X. habe in un- zulässiger Weise von der wiederholt beantragten Befragung der Parteien abgesehen. Damit sei das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt wor- den. a) Eheschutzmassnahmen sind von ihrem Sinn und Zweck her auf Aussöhnung der Ehegatten, auf Vermeidung künftiger oder Behebung be- stehender Schwierigkeiten ausgerichtet und wollen verhindern, dass die Un- einigkeit zur völligen Entfremdung führt (BGE 116 II 21 E. 4 S. 28 mit Hin- weisen). Nach Art. 172 Abs. 2 ZGB mahnt der Richter die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen. Mit dieser Aufgabe ist zwangsläu- fig eine mündliche Anhörung verbunden. Auch der Entscheid darüber, ob die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt ist (Art. 175 ZGB), lässt sich regelmässig nicht treffen, ohne dass sich der Richter von den Par- teien einen persönlichen Eindruck verschafft hat. Im Allgemeinen bedarf schliesslich auch die Klärung des Sachverhalts für die Anordnung der ver-
145