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schenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, S. 255 N. 401; Frowein/Peu- kert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auf- lage, S. 189 N. 52 mit weiteren Hinweisen). Die Verfahrensgarantien, die Art. 6 Ziff. 1 EMKR für das Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten vorsieht, greifen demnach vorliegend nicht. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass die vorliegende Vollzugshandlung in Beachtung von Art. 6 EMRK und Art. 98a OG letztinstanzlich nicht durch ein kantonales Gericht beurteilt werden muss. Damit ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses gemäss Art. 183a StPO bereits deshalb nicht gegeben, weil eine letztinstanzliche ge- richtliche Beurteilung nicht zwingend ist. Offen gelassen kann daher, ob es sich bei der Anordnung zum Strafantritt überhaupt um eine anfechtbare Verfügung handelt …
VB 01 17Urteil vom 7. November 2001
III. Entscheide****des Kantonsgerichts- präsidiums
32 –Eheschutz. DieDurchführung einermündlichen Verhand-lung vordem Bezirksgerichtspräsidentenist in****aller Regel
zwingend (Art. 6 EMRK, Art. 172 Abs. 2 ZGB).
Aus den Erwägungen:
1. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zur Begrün- dung wird geltend gemacht, der Bezirksgerichtspräsident X. habe in un- zulässiger Weise von der wiederholt beantragten Befragung der Parteien abgesehen. Damit sei das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt wor- den.
1. Eheschutzmassnahmen sind von ihrem Sinn und Zweck her auf Aussöhnung der Ehegatten, auf Vermeidung künftiger oder Behebung be- stehender Schwierigkeiten ausgerichtet und wollen verhindern, dass die Un- einigkeit zur völligen Entfremdung führt (BGE 116 II 21 E. 4 S. 28 mit Hin- weisen). Nach Art. 172 Abs. 2 ZGB mahnt der Richter die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen. Mit dieser Aufgabe ist zwangsläu- fig eine mündliche Anhörung verbunden. Auch der Entscheid darüber, ob die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt ist (Art. 175 ZGB), lässt sich regelmässig nicht treffen, ohne dass sich der Richter von den Par- teien einen persönlichen Eindruck verschafft hat. Im Allgemeinen bedarf schliesslich auch die Klärung des Sachverhalts für die Anordnung der ver-
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schiedenen Eheschutzmassnahmen der Befragung der Parteien. Der Ehe- schutzrichter hat von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen und hat – so- weit erforderlich – ergänzende richterliche Abklärungen zu machen (vgl. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch, Das Familienrecht, Teilband II 1 c, Art. 159 –180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 8 zu Art. 180 ZGB). Sodann haben die Parteien Anspruch auf Be- teiligung bei der Beweisabnahme (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kom- mentar zum schweizerischen Privatrecht, II/1/2, Art. 159 –180 ZGB, 2. Aufl., Bern 1999, N. 13 zu Art. 180 ZGB). Angesichts der im summarischen Ver- fahren enthaltenen Beweismittelbeschränkung ist nebst dem Urkundenbe- weis gerade die formelle persönliche Befragung von erheblicher Bedeutung (Bräm/Hasenböhler, a. a. O., N. 10 zu Art. 180 ZGB). Ein Recht auf persön- liche Teilnahme, d. h. auf mündliche Verhandlung, leitet sich für eherechtli- che Verfahren schliesslich auch aus Art. 6 EMRK ab (vgl. Haefliger/Schür- mann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,
1. Aufl., Bern 1999, S. 184 f.).Aus den dargelegten Gründen ist – wie nun auch in einem neueren Entscheid des Bundesgerichts (Urteil der II. Zivilab- teilung vom 24. Juli 2001, 5P. 186/2001) festgehalten wird – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Eheschutzverfahren in aller Regel zwin- gend (vgl. dazu auch die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Grau- bünden vom 16. August 2001, PZ 01 87).
1. Im vorliegenden Fall fand vor dem Bezirksgerichtspräsidium un- bestrittenermassen keine mündliche Verhandlung statt. Besondere Um- stände, die im Hinblick auf eine mögliche Ausnahme vom Grundsatz der zwingenden mündlichen Anhörung zu prüfen wären, wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent ausdrücklich auf sein Recht auf mündliche An- hörung verzichtet hat. B. liess wiederholt auf das Erfordernis einer mündli- chen Verhandlung hinweisen. Das vorinstanzliche Verfahren genügt somit den konventions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist rein formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Der Ansprecher muss nicht zu- sätzlich ein materielles Interesse nachweisen (Vogel, Grundriss des Zivil- prozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, N. 85 zu § 31). Gründe, welche es rechtfer- tigen würden, den Mangel durch das Rechtsmittelverfahren als geheilt zu erachten (vgl. BGE 126 I 72, 125 I 219 ff.), sind vorliegend nicht gegeben. Der Rekurs wird demnach gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. PZ 01 133Verfügung vom 6. September 2001
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