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34 –Eheschutz; Änderungund Präzisierung****des Besuchsrechts
(Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 179 ZGB). Zuständig für****die Än-
derung und Konkretisierung einer Besuchsrechtsregelung ist derEheschutzrichter. DieVollstreckung desgerichtlich geregelten persönlichenVerkehrs erfolgt****demgegenüber nach kantonalem Zivilprozessrecht.
Aus den Erwägungen:
3.a) Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft der Eheschutz- richter nach den Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe die nötigen Mass- nahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Art und Umfang des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kinder richtet sich nach Recht und Billigkeit, wobei dem Kindeswohl eine vorrangige Bedeutung zukommt. Wie oft die Kontakte zwi- schen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind stattfinden sollen, ist im konkreten Fall zu entscheiden. Dies hängt unter anderem von den Inter- essen und Bedürfnissen der Kinder sowie den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Eltern ab wie etwa der zur Verfügung stehenden Zeit, den Einschränkungen beruflicher Art oder der Distanz zwischen den Wohnorten (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband II 1c, Art. 159 –180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 105 zu Art. 176 ZGB). Der persönliche Verkehr ist auf wiederholte, regelmässige Ausübung gerichtet. Er bedarf einer dauerhaf- ten objektiven Ordnung. Festzusetzen sind vorab Häufigkeit und Dauer der Be- suche. Soweit nötig, sind auch die Tageszeit, der Ort und weitere Einzelheiten zu regeln (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 19.16). Sind sich die Eltern über die Art und Häufigkeit des persönlichen Verkehrs ei- nig, besteht für die eheschutzrichterliche Instanz keine Veranlassung, abwei- chende Anordnungen zu treffen. Andernfalls hat sie darüber zu entscheiden, wobei sich der Richter in der Regel an einer gerichtsüblichen Konfliktregelung orientiert (Bräm/Hasenböhler, a. a. O., N. 108 zu Art. 176 ZGB). Erweist sich eine Regelung als nicht zweckmässig oder ist sie nachträglich aufgrund man- gelnder Kooperationsbereitschaft der Eltern unangemessen, kann jederzeit auch auf Begehren eines Ehegatten eine Änderung vorgenommen werden, wo- bei keine strengen Massstäbe vorzusehen sind (Art. 179 ZGB; BGE 111 II 408; Bräm/Hasenböhler, a. a. O., N. 113 zu Art. 176 ZGB; Hegnauer, Kindesrecht, Rz. 19.17). Änderungsgründe können wiederum in den äusseren Umständen liegen, wie etwa in einem Wohnungs- oder Ortswechsel bei den Eltern oder in den Be- dürfnissen der Kinder. Ebenfalls kann das Verhalten eines Elternteils ein sol- cher Grund sein. Zuständig für ein Änderungsbegehren ist die eheschutzrich- terliche Instanz (vgl. auch Bräm/Hasenböhler, a. a. O., N. 22 zu Art. 179 ZGB).
1. Ist eine Regelung getroffen worden, zeigt sich in der Folge aber, dass sie inhaltlich nicht genügt, ist sie durch weitere Anordnungen zu konkretisie- ren. Im Zweifel ist hiefür das Abänderungsverfahren gegeben (Hegnauer, Ber-
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ner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 2. Abteilung, 2. Teil- band, 1. Unterteilband, Art. 270–295 ZGB, Bern 1997, N. 43 zu Art. 275 ZGB). Bereitet bloss die Umsetzung der getroffenen Besuchsregelung Schwierigkei- ten, drängt es sich insbesondere bei offenen Regelungen vielfach auf, die vom Eheschutzrichter ursprünglich getroffene Ordnung zu präzisieren oder zu er- gänzen, ohne aber den bisherigen Rahmen abzuändern (vgl. ZVW 48 1993
S. 12; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 132 zu Art. 275 ZGB). Hiefür ist bei bestehenden Eheschutzmassnahmen wiederum der Eheschutzrichter zustän- dig. Dieser kann selbst zur Ermahnung und Vermittlung bei Schwierigkeiten in der Abwicklung des persönlichen Verkehrs angerufen werden (vgl. ZR 1973 Nr. 46; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 42 und 112 zu Art. 275 ZGB).
1. Von der Änderung und Präzisierung der Besuchsrechtsregelung zu unterscheiden ist freilich die Vollstreckung des eheschutzrichterlich gere- gelten persönlichen Verkehrs. Der persönliche Verkehr als solcher ist der Natur der Sache nach zwar nicht vollstreckbar, wohl aber die Verpflichtung des Belasteten, den persönlichen Verkehr zu dulden und die nötigen Vor- kehrungen zu treffen (ZVW 48 1993 S. 12). Die Vollstreckung des gerichtlich geregelten persönlichen Verkehrs erfolgt dabei nach kantonalem Zivilpro- zessrecht (vgl. für den Kanton Graubünden PKG 1997 Nr. 16). Selbstredend ist im Vollstreckungsverfahren auch keine Einschränkung oder Neuordnung der Besuchsregelung möglich. PZ 01 14626. Oktober 2001
35 – Eröffnung letztwilligerVerfügungen; Prüfungsbefugnis desKreispräsidenten (Art. 517 ZGB, Art. 556 ff. ZGB, Art. 9
Ziff. 4 f. EGzZGB). Der Kreispräsidenthat alleeingelieferten Schriftstücke zueröffnen, undzwar ohnevorgängige Prü- fung derformellen oder materiellen Gültigkeit der letzt- willigenVerfügungen. DieErnennung zumWillensvoll- streckerist derbetroffenen Personanzuzeigen. Siehat selbst dannzu erfolgen,wenn eineletztwillige Verfügungungültig oderanfechtbar erscheintoder ineiner jüngerenVerfügung die frühere Einsetzung eines Willensvollstre-ckers widerrufen wird. Die Ungültigkeit der Einsetzung einesWillensvollstreckers kannnur vom****ordentlichen Zivil-richter festgestelltwerden.
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 9 Ziff. 4 EGzZGB ist der Kreispräsident zuständig für die Mitteilung der Ernennung zum Willensvollstrecker gemäss Art. 517 ZGB. Im Weiteren erstreckt sich seine Zuständigkeit gemäss Art. 9 Ziff. 5
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