ZGB geregelt (BGE 78 II 411). Damit sind in Art. 613 ZGB Sachen be- zeichnet, die sich zwar aus einer Anzahl von sachenrechtlich selbständigen Einzelgegenständen zusammensetzen, die aber verkehrs- oder gewohnheits- mässig zu einer ideellen Einheit zusammengefasst werden (Escher, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, III. Band, Erbrecht,
2. Abteilung, Der Erbgang, Art. 537– 640 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1960, N. 3 zu Art. 613 ZGB; Piotet, SPR IV/2, Erbrecht, Basel/Stuttgart 1981, S. 881 f.; See- berger, Die richterliche Erbteilung, Diss., Fribourg 1992, S. 185). Auch meh- rere Grundstücke können eine Art. 613 Abs. 1 ZGB unterstehende Sach- gesamtheit bilden, etwa wenn ihre Zusammenlegung ermöglicht, einer be- sonderen Zweckbestimmung zu entsprechen oder eine bestimmte wirt- schaftliche Funktion zu erfüllen (Piotet, a. a. O., S. 882).
c) Auf der Parzelle 599 befinden sich ein Wohnhaus, zwei Ställe, Wald und Wiesland. Aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzipes, wonach sich das Eigentum an Grund und Boden auf die darauf errichteten Bauten und die damit verbundenen Pflanzen und Quellen sowie auf andere ver- gleichbare Gegenstände erstreckt, ist aber von einer einzigen Sache auszu- gehen (vgl. Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 457– 977 ZGB, Art. 1– 61 SchlT ZGB, Basel 1998, N. 66 zu Vorbemerkungen zu Art. 641 ff. ZGB). Damit be- steht keine Sachgesamtheit und kommt die besondere Teilungsvorschrift von Art. 613 ZGB entgegen der Auffassung von C. und B. nicht zur Anwen- dung. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit für den Kreispräsidenten, eine Zuweisung der Parzelle 599 an C. gestützt auf Art. 613 Abs. 3 ZGB vorzu- nehmen. Vielmehr ist die Regelung von Art. 611 f. ZGB anwendbar. Es stellt sich dabei die Frage, ob eine Zuweisung an C. dennoch möglich ist oder aber die strittige Parzelle 599 als Folge der Uneinigkeit unter den Erben entspre- chend dem Antrag von A. zu versilbern und der Erlös zu verteilen ist.
PZ 01 12 und 18Verfügung vom 22. Mai 2002
37 – Miteigentum; Notwendige****Verwaltungshandlungen (Art. 647 Ziff. 2 Abs. 1 ZGB).
Notwendige Verwaltungshandlungenkönnen auch bau- liche Massnahmenumfassen. Selbstder Bauneuer An- lagenkann notwendigsein, wenndiese sichfür dieSiche- rungund denErhalt desZustandes oderder Gebrauchs- fähigkeitder Sacheim Rahmender ursprünglichen****Zweck- bestimmung aufdrängen.
Bei notwendigenbaulichen Massnahmenhat dereinzelne Miteigentümer zuerstdie Gemeinschaftum einenent- sprechenden Beschlussanzugehen. Erstwenn diese****sich
weigert, kanner beimRichter intervenieren.Rechtsnatur und Wirkung einer Vereinbarungzwischen ehemaligen Miteigentümern über die Erstellung einer Zufahrtsstrasse.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist jeder Miteigentümer befugt, zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchs- fähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden, wobei diese Befugnis von den Miteigentümern weder aufgehoben noch beschränkt werden kann. Von Ge- setzes wegen ist also die Anrufung des Richters nur für die Durchsetzung der notwendigen Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ausdrücklich vorgesehen. Zweck dieser Vorschrift ist die Sicherung der Existenz und der Funktionstüchtigkeit der gemeinschaftlichen Sache. Ohne diese Befugnisse bestünde die Gefahr, dass das Miteigentumsobjekt im Falle einer mehrheitsunfähigen beziehungsweise mehrheitlich unwilligen Ge- meinschaft verwahrlosen würde, weil unter Umständen selbst die notwendi- gen sach-, wert- und funktionserhaltenden Vorkehren nicht getroffen wer- den können. Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB eröffnet dem einzelnen Mit- eigentümer deshalb die Möglichkeit, sich im Extremfall auch gegen den Wil- len aller übrigen Miteigentümer an den Richter zu wenden, wenn es um die Durchsetzung notwendiger Verwaltungshandlungen geht (vgl. Brunner/ Wichtermann, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N. 47 zu Art. 647 ZGB).
1. Notwendige Verwaltungshandlungen sind Massnahmen, die der Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache dienen. Nach einhelliger Meinung muss die anzuordnende Massnahme entweder auf Wert- erhaltung oder Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit gerichtet sein. Die bei- den Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Neben dem Wert und der Gebrauchsfähigkeit der Sache muss auch deren Nutzungsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Notwendig erscheinen also in erster Linie Mass- nahmen, welche das Miteigentumsobjekt vor Zerfall, Verwahrlosung oder Zerstörung bewahren (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Schweize- risches Zivilgesetzbuch IV, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, 1. Teilband, Art. 641– 654 ZGB, 5. Aufl., Bern 1981, N. 57, 58 zu Art. 647 ZGB, sowie
Brunner/Wichtermann, a. a. O., N. 49 zu Art. 647 ZGB). Notwendige Ver- waltungshandlungen können baulicher oder nicht baulicher Art sein. Die notwendigen baulichen Massnahmen, für welche in Art. 647c ZGB eine spezielle Regelung besteht, sind immer zugleich notwendig im Sinne des Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Sie stellen mithin eine Untergruppe der not- wendigen Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB dar (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N. 55 zu Art. 647 ZGB und N. 6 zu Art. 647c
ZGB, sowie Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 51 zu Art. 647 ZGB und N. 5, 6 zu Art. 647c ZGB). Zu den notwendigen baulichen Massnahmen gehören in erster Linie unabdingbare Unterhalts- und Reparaturarbeiten, welche der Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit respektive der Nutzungs- fähigkeit der Sache dienen. Aber auch neue Anlagen können notwendig im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung sein, wenn sie sich für die Siche- rung und den Erhalt des Zustandes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache im Rahmen deren ursprünglichen Zweckbestimmung aufdrängen. So bildet beispielsweise die Errichtung eines unentbehrlichen Zaunes, eines Dammes oder einer Stützmauer ebenfalls eine notwendige bauliche Massnahme. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass sich nicht ein für allemal gültig festlegen lässt, was notwendig ist. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Ein- zelfalls an (vgl. Meier-Hayoz, a. a.O., N. 59–62 zu Art. 647 ZGB und N. 11 zu Art. 647c ZGB, sowie Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 51 zu Art. 647 ZGB,
N. 7 und 11 zu Art. 647c ZGB).
Vorliegend geht es um die Erstellung einer Zufahrtsstrasse auf der im Miteigentum der Parteien stehenden Parzelle Nr. 3982. Es ist unbestrit- ten, dass es sich dabei um eine bauliche Massnahme handelt. Soll nun beur- teilt werden, ob diese bauliche Massnahme eine notwendige Verwaltungs- handlung im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB darstellt, so ist nach dem oben Gesagten zu prüfen, ob sich die Erstellung eines Erschliessungsweges in Bezug auf die Sicherung und den Erhalt des Zustandes oder der Ge- brauchsfähigkeit dieser Parzelle im Rahmen ihrer ursprünglichen Zweck- bestimmung aufdrängt. Geht man dabei zunächst von der bei den Akten liegenden Grundbuchplankopie der Gemeinde F. aus, so wird schon allein aufgrund der Form und Lage der Parzelle Nr. 3982 deutlich, dass diese sich lediglich als Wegparzelle zur Erschliessung anderer überbaubarer Grund- stücke eignet, welche direkt an sie angrenzen. Zum einen kann festgestellt werden, dass das betreffende Grundstück wie auch die angrenzenden Par- zellen in der Bauzone liegen. In Anbetracht ihrer schmalen, in die Länge ge- zogenen Form ist jedoch die Realisierung einer Wohnbaute auf der Parzelle Nr. 3982 im Unterschied zu den unmittelbar angrenzenden Parzellen, deren Form und Grösse für eine Wohnüberbauung charakteristisch und geeignet erscheint, nicht möglich. Der ursprüngliche Zweck der Parzelle Nr. 3982 kann also einzig in ihrer Gebrauchsfähigkeit als befahrbare Wegparzelle zur Erschliessung der angrenzenden Parzellen liegen. Dies zeigt denn auch der bei den Akten liegende Beschluss der damaligen Miteigentümer von Par- zelle Nr. 3982. Demzufolge haben die Miteigentümer eine konkrete Zweck- bestimmung der Parzelle vereinbart und sie ausdrücklich als Wegparzellebe- zeichnet, was ebenfalls auf ihre Zweckbestimmung als Erschliessungsweg hinweist. Folglich ging es beim erwähnten Miteigentümerbeschluss denn auch inhaltlich um die Regelung der Erstellung eines befahrbaren Zufahrts-
weges auf dieser Wegparzelle zwecks Erschliessung der angrenzenden Par- zellen Nr. 4124 und Nr. 1589. Ebenso wird bezüglich der Parzelle Nr. 3982 in der in den Akten liegenden Korrespondenz, und zwar auch seitens der Re- kurrentin selbst, von einer Wegparzelle gesprochen. Nach dem Gesagten er- gibt sich somit eindeutig, dass die Parzelle Nr. 3982 eigens zum Zwecke der Erschliessung ausgeschieden wurde. Ohne die Erstellung einer Zufahrts- strasse mangelt es der im Miteigentum der Parteien stehenden Sache dem- nach an der ihrem Zweck entsprechenden Gebrauchsfähigkeit. Denn die Wegparzelle kann in ihrem jetzigen Zustand als unüberbautes Wiesland nicht als befahrbare Zufahrtsstrasse zu den angrenzenden Parzellen genutzt werden, obgleich sie eigens dafür ausgeschieden wurde. Wie aus den Akten hervorgeht, soll auf einer der angrenzenden Parzellen (Nr. 4124) ein Neubau erstellt werden. Wird nun auf der im Miteigentum der Parteien stehenden Wegparzelle keine Zufahrtsstrasse gebaut, so kann die zu überbauende Par- zelle nicht erschlossen werden, obschon der Zweck der Wegparzelle eben ge- rade darauf gerichtet ist. Die Gebrauchs- respektive Nutzungsfähigkeit der Wegparzelle im Rahmen ihrer Zweckbestimmung als befahrbare Zufahrts- strasse wird also vereitelt, wenn darauf kein Erschliessungsweg erstellt wird. Es besteht die Gefahr, dass die im Miteigentum der Parteien stehende Sache als unüberbautes, brachliegendes Stück Wiesland zwischen den angrenzen- den überbauten oder überbaubaren Parzellen nicht bestimmungsgemäss genutzt werden kann, wenn die zu deren Gebrauchsfähigkeit als Zu- fahrtsstrasse beitragende Erstellung des Erschliessungsweges nicht vor- genommen wird. Bei der Erstellung des Erschliessungsweges geht es folg- lich darum, die Parzelle Nr. 3982 entsprechend ihrer Zweckbestimmung nut- zen zu können und nicht, wie von der Rekurrentin behauptet, um eine künftige andere Nutzung. Im Hinblick auf die Gebrauchs- und Nut- zungsfähigkeit der Wegparzelle Nr. 3982 im Rahmen ihrer Zweckbestim- mung stellt sich die Erstellung der Zufahrtsstrasse daher klar als notwen- dige bauliche Massnahme beziehungsweise als notwendige Verwaltungs- handlung dar.
Zwar handelt es sich bei dieser baulichen Massnahme nicht um eine
Unterhalts- oder Instandstellungsarbeit, sondern um die Erstellung einer neuen Anlage. Der Einwand der Rekurrentin, die Erstellung einer neuen Anlage könne keine notwendige Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sein, ist jedoch unzutreffend. Wie oben ausge- führt, können auch Neubauten notwendige bauliche Massnahmen nach Art. 647c ZGB und damit notwendige Verwaltungshandlungen darstellen. Entscheidend ist einzig, ob die Vornahme der entsprechenden baulichen Massnahme für die Sicherung und den Erhalt des Zustandes oder der Ge- brauchsfähigkeit der Sache im Rahmen ihrer ursprünglichen Zweckbestim- mung als notwendig erscheint, wobei stets auf die individuellen Umstände
des Einzelfalls abzustellen ist. Für die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Erstellung des Erschliessungsweges auf Parzelle Nr. 3982 ist dies in Anbetracht der dargelegten konkreten Umstände klar zu bejahen. Im Übri- gen sei darauf hingewiesen, dass die Rekurrentin selbst geltend macht, es gehe vorliegend um bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ZGB, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind. Da- mit bestätigt sie die vorstehenden Erwägungen. Zwar trifft es entsprechend den Ausführungen der Rekurrentin zu, dass solche notwendigen baulichen Massnahmen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedürfen. Allerdings hat jeder einzelne Miteigentümer einen unabdingbaren An- spruch auf deren Durchführung und kann gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB an den Richter gelangen, soweit die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt. Denn notwendige bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ZGB sind immer zugleich notwendig im Sinne des Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (vgl. Meier-Hayoz, a. a. O., N. 55 zu Art. 647 ZGB und N. 5 zu Art. 647c ZGB). Im Ergebnis wird demnach ersichtlich, dass entgegen der Auffassung der Re- kurrentin ein Anwendungsfall von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vorliegt.
1. Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gibt dem einzelnen Miteigentümer in erster Linie einen Anspruch gegen die Gemeinschaft, indem er von dieser verlangen kann, dass sie die erforderlichen Beschlüsse zur Durchführung notwendiger Massnahmen fasst. Erst wenn sich die Gemeinschaft weigert, kann der Richter um eine Intervention angegangen werden. Die Anrufung des Richters setzt mithin voraus, dass die nötige Einigung der Parteien über die Realisierung einer notwendigen Verwaltungshandlung nicht zustande kommt. Insofern entsteht das Klagerecht subsidiär erst dann, wenn der ein- zelne Miteigentümer die Gemeinschaft erfolglos um die Durchführung der notwendigen Massnahmen angegangen hat (vgl. Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 53, 54 zu Art. 647 ZGB).
Im konkreten Fall haben die ehemaligen Miteigentümer der Weg- parzelle Nr. 3982 mit Beschluss vom 29. April 1992 eine schriftliche Verein- barung über die Erstellung eines Erschliessungsweges auf der im Miteigen- tum stehenden Sache getroffen. Darin wurde V. das Recht eingeräumt, einen befahrbaren Erschliessungsweg auf der genannten Parzelle zu erstellen, wenn er das Projekt vorfinanziere. Auf der andern Seite wurde auch S. dazu ermächtigt, den Erschliessungsweg auf Parzelle Nr. 3982 mit Vorfinanzie- rung zu erstellen, allerdings unter der Bedingung, dass die Planung und Aus- führung des Erschliessungsweges nach vorhergehender schriftlicher Verein- barung aller Modalitäten unter der Leitung von V. als sachverständigem Architekten zu erfolgen habe. Dieser Miteigentümerbeschluss ist als Vertrag zwischen den Miteigentümern aufzufassen, allerdings mit gesellschaftsrecht- lichem Einschlag. Er wirkt unmittelbar nur gegenüber den an der Personen- verbindung Beteiligten, ordnet also bloss die inneren Angelegenheiten.
Gemäss Art. 649a ZGB sind indes die von den Miteigentümern gefassten Verwaltungsbeschlüsse auch für deren Rechtsnachfolger verbindlich. Grundsätzlich ist also der Beschluss vom 29. April 1992 für E. und die Ehe- leute U. als momentane Miteigentümer der Parzelle Nr. 3982 bindend. Ent- gegen dem Einwand der Rekursgegner vermag daran auch der von den früheren Miteigentümern H. ausgesprochene *«Vertragsrücktritt»*nach Art. 107 OR nichts zu ändern. Der Miteigentümerbeschluss ist kein synallagma- tischer Vertrag, sondern eine Vereinbarung mit gesellschaftsvertragsähnli- chem Inhalt (vgl. Meier-Hayoz, a. a. O., N. 37 zu Art. 647 ZGB). Die Ver- zugsregeln gemäss Art. 102 ff. OR, insbesondere die Bestimmung von Art. 107 OR über die Rücktrittsmöglichkeit des Gläubigers, wenn sich der Schuldner bei zweiseitigen Verträgen in Verzug befindet, sind darauf nicht anwendbar. Die von den Eheleuten H. abgegebene einseitige Erklärung be- treffend Vertragsrücktritt hat demnach keinerlei Rechtswirkung. Die schrift- liche Vereinbarung vom 29. April 1992 ist also für die Miteigentümer der Parzelle Nr. 3982 nach wie vor verbindlich. Die Erstellung des Erschlies- sungsweges, um deren Anordnung die Eheleute U. beim Kreispräsidenten ersucht haben, ist also an sich vertraglich zwischen den Miteigentümern ge- regelt. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, vereitelt jedoch E. alles in Zu- sammenhang mit der Ausführung dessen, was im Vertrag geregelt wurde, ob- wohl die Eheleute U. mehrere Anstrengungen unternommen haben, die Planung und Erstellung des Erschliessungsweges gemäss Miteigentümerbe- schluss zu erreichen.
…
Zusammenfassend kann mithin festgestellt werden, dass ein Mitei- gentümerbeschluss über die Erstellung des Erschliessungsweges auf Par- zelle Nr. 3982 vorliegt. Auch wenn damit der Ausbau der Wegparzelle als Er- schliessungstrasse an sich vertraglich geregelt ist, wird jedoch im Ergebnis deutlich, dass die Erfüllung der schriftlichen Vereinbarung nicht mehr mög- lich ist, weil sie durch das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Rekurrentin vereitelt wird. Demzufolge kommt subsidiär die gesetzliche Regelung zum Tragen, wonach der Richter um eine Intervention angegangen werden kann, wenn die nötige Einigung der Parteien über die Realisierung einer notwen- digen Verwaltungshandlung nicht zustande kommt. Unter diesen Umstän- den erweist sich die den Rekursgegnern erteilte Ermächtigung des Kreis- präsidenten, die Zufahrtsstrasse auf Parzelle Nr. 3982 unabhängig von der Gesuchsgegnerin und in der Ausführung frei nach ihrem Willen zu erstellen, im Ergebnis als begründet.
…
PZ 01 14Verfügung vom 16. März 2001