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38 –Befehlsverfahren; Legitimationdes Verwalters****einer Stock-werkeigentümergemeinschaft zurProzessführung (Art.
137 Ziff. 14 ZPO, Art. 145 ff. ZPO, Art. 712t Abs. 2 ZGB). Der
Verwalter darfnach derdispositiven Gesetzesordnungfür die Stockwerkeigentümergemeinschaftin Angelegenhei- ten dergemeinschaftlichen Verwaltungohne vorgängige Ermächtigungeinen imsummarischen Verfahrendurchge- führten Prozessführen. Diesgilt auchfür dieErhebung ei- ner Beschwerde imBefehlsverfahren.
Aus den Erwägungen:
1.b) aa) Die Beschwerdegegner bestreiten in ihrer Vernehmlassung die formelle Legitimation des Verwalters der Stockwerkeigentümergemein- schaft. Dieser sei ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung aufgrund des Reglementes gar nicht zur Führung eines Beschwerdeverfah- rens in einem Befehlsverfahren berechtigt.
bb) Nach Art. 712l Abs. 2 ZGB kann die Gemeinschaft der Stock- werkeigentümer unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden. Gemäss Art. 712t Abs. 1 ZGB vertritt der Verwalter in allen Angelegenheiten der gemeinschaftli- chen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, so- wohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgän- gigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, un- ter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt wer- den kann (Art. 712t Abs. 2 ZGB). Ebenso lässt es diese Befugnis zu, gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen (Meier-Hayoz /Rey, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, 5. Teilband, Art. 712a– 712t ZGB, Bern 1988, N. 43 zu Art. 712t ZGB). Die allfällige Anwendung des summarischen Verfahrens ergibt sich aus den jeweiligen kantonalen Zivil- prozessordnungen (Meier-Hayoz/Rey, a. a. O., N. 40 zu Art. 712t ZGB). Die gesetzliche Vollmacht des Verwalters zur eigenständigen Prozessführung von Zivilprozessen im summarischen Verfahren kann durch die Stockwerk- eigentümergemeinschaft eingeschränkt werden, etwa durch Statuierung eines Genehmigungsvorbehalts. Es ist zulässig, im Reglement ergänzende Bestimmungen über Fragen der Prozessführung zu statuieren (vgl. Meier- Hayoz/Rey, a. a. O., N. 51 ff. zu Art. 712t ZGB). Vom Gesetz abweichende Regelungen müssen aber ausdrücklich festgehalten sein und Bezug auf die dispositiven Bestimmungen des Gesetzes nehmen. Bei unklaren Bestim- mungen ist auf den dispositiven Gesetzestext abzustellen.
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cc) Im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft M. wird in Ziffer 42 auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, soweit das Regle- ment keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gemäss Ziffer 24 lit. f ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft befugt, dem Verwalter eine Ermäch- tigung zur Führung von Prozessen einzuräumen. In Ziffer 32 schliesslich wird ausgeführt, dass zur Vertretung der Stockwerkeigentümer im Zivilpro- zess der Verwalter der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung bedarf. Dem Verwalter kann im Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung die Ermächtigung auch nachträglich erteilt werden. Auf Ausnah- men bei summarischen Verfahren wird in dieser Bestimmung nicht einge- gangen. Es wird lediglich vom Zivilprozess gesprochen, wie er bereits in Art. 712t Abs. 2 ZGB einer Zustimmung bedarf. Dass auch in summarischen Verfahren ausdrücklich eine Zustimmung der Versammlung erforderlich ist, wird jedoch nirgends explizit erwähnt. Vielmehr ist aus dem Reglement kein klarer Wille ersichtlich, wonach die dispositive gesetzliche Ordnung in die- ser Hinsicht abgeändert werden sollte. Folglich ist davon auszugehen, dass der Verwalter im summarischen Verfahren entsprechend der gesetzlichen Regelung keiner Zustimmung durch die Stockwerkeigentümerversammlung bedarf. Damit ist der Verwalter im vorliegenden summarischen Amtsbe- fehlsverfahren (vgl.Art. 137 Ziff. 14 in Verbindung mit Art. 145 ff. ZPO) auch ohne Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
PZ 01 60Urteil vom 14. Mai 2001
**39 –**Baueinsprache (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 152 ZPO).
Die Einlage neuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahrennach Art.152 ZPOgrundsätzlich möglich(Erw. 2.a).Dem Kantonsgerichtspräsidenten kommt im Beschwerdever- fahrendie volleKognition zu(Erw. 2.c).
**Das privatrechtlicheEinspracheverfahren wirdim Kanton Graubünden in einem gewöhnlichen Besitzesschutzverfah-ren durchgeführt(Erw. 3.a).Ein Anspruchauf Besitzesschutz kann auch bei negativenGrunddienstbarkeiten wie Bau- verbotenoder Baubeschränkungen****bestehen (Erw.**3.b –c).
Der bundesrechtlicheBesitzesschutz verlangtnach einem abschliessendenVerfahren. DieserGrundsatz giltauch für dessen Durchsetzung im bündnerischen Amtsbefehlsver-fahren. Essind daheralle erheblichenBeweise zuzulassen(Erw. 4.a–b).
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