PKG 2001 40•Praxis Kantonsgericht
PKG 2001
PZ 01 158Verfügung vom 4. Dezember 2001
Aus den Erwägungen:
2.a) … Nun hat die Bauherrschaft jedoch schon im vorinstanzlichen Verfah- ren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf der Parzelle Nr. 4179 keine unzulässige Terrainaufschüttung vorzunehmen und mindestens den privatrechtlichen Grenzabstand von 2,5 m zur Parzelle Nr. 3598 einzuhalten. Ebenso betonte die Bauherrin in ihrer Vernehmlassung zur Baueinsprache, bei der Erstellung des geplanten Zugangsweges mit zwei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. 1717 entweder einen Grenzabstand von 0,5 m zur Parzelle der Einsprecherin einzuhalten oder dieses Grundstück mit einer Mauer zu sichern.
Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser Aussagen die voll- umfängliche Gutheissung der Baueinsprache durch den Kreispräsidenten T. gerechtfertigt war oder ob es nicht genügt hätte, die Bauherrschaft auf ihren Zusicherungen zu behaften.
b) Das Einspracheverfahren bei Verletzung zivilrechtlicher Bauvor- schriften richtet sich gemäss Art. 94 EGzZGB und Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens (Art. 145 ff. ZPO). Art.
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