Gesamter Gesetzestext
PKG 2001
- – Baueinsprache, Nachweis der Besitzesstellung (Art. 94
EGzZGB, Art. 146 Abs 2 ZPO). Die Verletzungvon zivilrecht- lichenBauvorschriften kann im Baueinspracheverfahren vomdemjenigen geltendgemacht werden,der sichim Be- sitz gestört fühlt oder den Schutz des bedrohtenBesitz- standes beansprucht.Der Ansprecherhat seineBesitzes- stellung nachzuweisen.Ist einEhegatte alsEigentümer eines Grundstücksim Grundbucheingetragen, sokann der andereEhegatte fürsich darauskeine Besitzesverletzung geltendmachen. Derblosse Hinweisauf daseheliche Gü-terrecht derErrungenschaftsbeteiligung hilft ihm nichtweiter. Es besteht dieVermutung, dass jederEhegatte seineErrungenschaft undsein Eigengutselber verwaltet. Eine tatsächlicheSachherrschaft am Eigentum des ande-ren Ehegattenergibt sichdaraus geradenicht.
PZ 01 158Verfügung vom 4. Dezember 2001
- – Baueinsprache (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 149 Ziff. 1 ZPO). Bei einer im Rahmen eines Einspra-
cheverfahrens erfolgten verbindlichen Zusicherung, den Grenzabstandeinzuhalten, istdie Bauherrschaftim Sinne vonArt. 149Ziff. 1ZPO unterAndrohung derBestrafung auf ihreverbindlichen Zusagenzu behaften.
Aus den Erwägungen:
- … Nun hat die Bauherrschaft jedoch schon im vorinstanzlichen Verfah- ren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf der Parzelle Nr. 4179 keine unzulässige Terrainaufschüttung vorzunehmen und mindestens den privatrechtlichen Grenzabstand von 2,5 m zur Parzelle Nr. 3598 einzuhalten. Ebenso betonte die Bauherrin in ihrer Vernehmlassung zur Baueinsprache, bei der Erstellung des geplanten Zugangsweges mit zwei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. 1717 entweder einen Grenzabstand von 0,5 m zur Parzelle der Einsprecherin einzuhalten oder dieses Grundstück mit einer Mauer zu sichern.
Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser Aussagen die voll- umfängliche Gutheissung der Baueinsprache durch den Kreispräsidenten T. gerechtfertigt war oder ob es nicht genügt hätte, die Bauherrschaft auf ihren Zusicherungen zu behaften.
1. Das Einspracheverfahren bei Verletzung zivilrechtlicher Bauvor- schriften richtet sich gemäss Art. 94 EGzZGB und Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens (Art. 145 ff. ZPO). Art.
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145 ZPO bestimmt, dass der zuständige Kreispräsident die zum Rechts- schutz erforderlichen Massnahmen treffen kann, wenn jemand durch die be- absichtigte Handlung eines anderen in seinen Rechten verletzt oder gefähr- det wird. Der Kreispräsident kann im Amtsbefehlsverfahren gemäss Art. 149 Ziff. 1 ZPO insbesondere unter Androhung der Bestrafung und der Ersatz- vornahme Befehle oder Verbote erlassen.
1. Die Beschwerdegegnerin beanstandet beim umstrittenen Bauvor- haben in privatrechtlicher Hinsicht einzig die Nichteinhaltung der Grenzab- stände im Sinne von Art. 90 bzw. Art. 92 EGzZGB. Eine Verletzung bzw. Ge- fährdung ihrer Rechte im Sinne von Art. 145 ZPO würde somit bei Einhal- tung genannter Bestimmungen entfallen. Genau dies hat nun aber die Bau- herrschaft bereits im Rahmen des seinerzeitigen Einspracheverfahrens zu- gesichert. Es lag mit anderen Worten eine Anerkennung der von der Be- schwerdegegnerin eingereichten Baueinsprache vor. Die zum Rechtsschutz erforderliche Massnahme hätte im vorinstanzlichen Verfahren demnach darin bestehen müssen, die Bauherrschaft im Sinne von Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihren verbindlichen Zusagen zu behaf- ten. Dadurch wären die Rechte der Einsprecherin ausreichend gewahrt wor- den.
Als Konsequenz des Verbotes der Ausführung des geplanten Bau-
vorhabens als Ganzes im vorinstanzlichen Entscheid hätte das gesamte Ver- fahren mit geänderten Plänen wiederholt werden müssen. Das damit ange- strebte Ergebnis, nämlich die Einhaltung der privatrechtlichen Grenzab- stände, lässt sich allerdings auch durch eine mildere Massnahme erreichen, und zwar eben jene, die Baugesellschaft unter Hinweis auf Art. 292 StGB auf ihren Zusicherungen zu behaften. Aus diesem Grund war das Verbot der Ausführung des gesamten Bauvorhabens in Bezug auf die Häuser A und B unverhältnismässig.
PZ 01 11Verfügung vom 1. Februar 2001
42 –Befehlsverfahren; Fristenlaufbei der****Beschwerde (Art. 59 Abs. 3 und 4 ZPO, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz). Ab-
lauf derBeschwerdefrist am2. Januar.Der Berchtoldstag istim KantonGraubünden keingesetzlich anerkannter****Fei- ertag.
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung ei- ner Beschwerde 10 Tage seit der Mitteilung des Entscheides. Die Verfügung des Kreispräsidenten K. vom 19. Dezember 2000 wurde dem Beschwerde- führer am 20. Dezember 2000 mitgeteilt. Nach eigenen Angaben gemäss
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